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Die Geschichte der Rittergüter in Reuß älterer Linie
Entstehung
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254
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denen das Bier funden worden, Vorgewandt, das Sie dem von Machwiz treschentheten, der ihnen Versprochen, einen Jeden über den Verglichenen Getreidt-lohn einen Eymer Bier zue geben, den Sie iezt zur Kirmeß zum halben teilempfangen, und mit ihren weih und Kindern, in ihren Häußern austrinckentheten, haben demnach Vor die Gerichtliche wegnehmung des Biers flehentlichgebethen, Alß habe ich mich zwart solches abzustellen bewegen laßen, ihnenaber angedeutet, das E. Hochherrl. Gnd. solches zue dero fernem gnedigenVerordnung unterthänig Vorgetragen, und ihnen so dann weiterer bescheidtertheilet werden solte.

Nulin scheinet zwar dieses Von schlechter importantz sein, das der VonMachwiz seinen Treschern etwas an Bier Versprochen, und hinaus auf die Ge-meine, oder in ihre Heußer gegeben, es könte aber solches leichtlich in eineböse consequentz gezogen werden, und die Von Machwiz endlich, wo deme nichtVorgebauet würde, dasjenige dadurch suchen und erlangen, was ihnen |: wievorher gemelt :| auf ihr unterthäniges suchen nicht Verstauet werden wollen,und zue schmählerung der Erbschenckhsgerechtigkeit, und des Tranckzehendensgereichet.“

Schon im Jahre 1657 wollen die Remptendorf er Einwohner die Erlaub-nis haben, für sich selbst den Kirmes- und Erntetrunk zu brauen,wobei sie natürlich in Streit mit dem Wirt Nicol Berreuter geraten. In dendarüber angelegten Akten 54 ) ist von den Remptendorf er Rittergutsbesitzernüberhaupt nicht die Rede; es wird lediglich erwähnt, daß die Einwohnerfrüher auch in den Brauhäusern derer von Adel und des Wirtes mit gebrauthätten.

Am 4. Januar 1667 läßt Heinrich V. den Remptendorf er Einwohnern— vor allem wegen Schmälerung des Trankzehnten — die Annahme frem-den Bieres verbieten, und er verlangt auch von denen von Machwitz aufRemptendorf, daß sie sich an das alte Herkommen halten sollen. Die Ge-meinde aber sucht darauf bei dem Amte Burgk wieder um die Erlaubnisnach, einen „Haus-, Ehren- und Erntetrunk“ brauen zu dürfen. Heinrich V.fordert nun zunächst von seinen Räten ein Gutachten an, da der Wirt gegendas Gesuch der Gemeinde protestiert. Beiden Parteien wird auferlegt, ihreAnsprüche zu beweisen, aber keiner gelingt dies. Am 15. Februar 1668richtet die Gemeinde Remptendorf wieder ein Gesuch an Heinrich V. mitder Bitte, daß doch jeder Hof wie in früheren Zeiten und wie in anderenOrten etwas brauen dürfe. Nach längeren Verhandlungen erhalten so auchdie Remptendorfer Einwohner am 26. Juni 1668 die Erlaubnis zum Brauenihres Haus- und Erntetrunks — jedoch ausschließlich zum Hausbedarf. DerRemptendorfer Wirt gibt sich damit nicht zufrieden und verfaßt eine Ein-gabe nach der anderen.

Schließlich greift Heinrich IV., der nach der Landesteilung vomJahre 1668Teile der Herrschaft Burgk erhalten hatte, in den RemptendorferBierstreit ein und bestimmt in einem Dekret vom 1. März 1670 folgendes 55 ):Der Wirt Nicol Bereuther zu Remptendorf habe sich wohl bei der Regie-rung über die Gemeinde Remptendorf beschwert, die von Heinrich V. die

54 ) R-A: a. Rep. A, Cap. XXIII c, Nr. 5.

55 ) R-A: a. Rep. R, Cap. XX, Nr. 40.