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Spruch vbersenndet, auch hey demselben Ausspruch ohne fernere wiederredegelaßen werden,
Vhrkundllichen haben diesen comproniiss ohwolermelte Herren Interessentenallerseits mit eigenen Ilannden vnnterschrieben vnd mit ihren anngebornenHerrlichen Handt Secreten bedrucket, So geschehen vnd gegeben Scblaiz den
24 Februarij Anno 1620.
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Daß es aber trotz aller versuchten Vorkehrungen doch noch zuStreitigkeiten kommt, wenn über ein Gut die eine Herrschaft die Landes-hoheit und eine andere Herrschaft die Lehnshoheit hat, kann in derFröbersgriiner Rittergutsgeschichte 2Ö ) gezeigt werden. Und bei der Tei-lung der Flerrscliaft Untergreiz in die Herrschaften Burgk, Untergreizund Rothenthal im Jahre 1668 trifft man bereits folgende Vorkehrungen,um etwaige Streitfälle zu verhüten 27 ):
6. Die Rittermannlchcn und die auf denselben haftenden Ritterpferde, oderdie Vasallen, welche nach Möglichkeit doch ungefähr geteilt worden, als daßeinem jeden Herrn an denen ihm zugeteilten die Apertur auf ereignete Fällezukommen, haben zwar die Lehen nach des 5. Herrn Gnd. bei allen 3 HerrenBrüdern zugleich gesucht, Es sollen aber in dero Kanzlei die Lehenbriefe ineines jedweden Herren Namen, dem der Vasall zukommet, gefertigt und vondemselben unterschrieben und besiegelt werden.
Bei künftigen Fällen aber haben die Successores nach Absterben einesVasallen die Lehen bei dem Herren, welcher das Lehn bekommt, bey Absterbeneines Herrn aber bey dessen Successoren zu suchen. Jedoch werden die Lchn-briefe jedesmal in der gesamten Kanzlei ausgefertigt.
7. Die Besiegelung und Subscription aller Kanzleisachen geschehen von demgesamten Rat und Registratore unter deren ihnen anvertrauten Kanzleisiegeln.Die neuen Lehnbriefe aber — wie obgedacht — Consense und Lchngüter, sosich über 500 Mfl. belaufen, Statuta, Privilegia und Articulsbriefe werden zwarbey der Kanzlei ausgefertigt, aber von jedem Herrn, unter dessen Specialjuris-diction die Impetranten gesessen, unterschrieben.
21. Wieweil sich auch leicht zutragen könnte, daß zwischen den Lehn-herren und Vasallen sich Streitfälle ereignen möchten, darüber ein L ehn-g e r i c h t zu besetzen vonnöten, die Vasallen aber alle verteilet, daß ein Herrhierzu nicht genugsam haben kann, als soll und will ein jeder Herr dem andernseine Vasallen auf Begehren dazu folgen lassen, und sollen die Vasallen dies-falls in communione verbleiben und zu folgen schuldig sein.
26 ) Vgl. S. 736; R-A: a. Rep. R, Cap. VIII, Nr. 4.
27 ) R-A: a. Rep. K, Cap. I, Nr. 13. — Die fehlerhafte Aufschrift dieses Aktenstückesist im obigen Sinne zu verbessern.