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Die Geschichte der Rittergüter in Reuß älterer Linie
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Als wird in tragender Vormundscliafft allen und ieden Lelin-Leutlien hiermitangedeutet und nachrichtlich vermeldet, daß ein ieder, der sein Lehn, unter wastittul es auch immer seyn mag, zu veralieniren gewillet, solches zuförderst, undnoch vor geschlossenen Handel und ahgeredeter alienation, auch Annehmungdes Geldes, bey Uns oder der Vormundschafftl. Cantzley zu Ober-Graitz, dieseszeitlich anzeigen, die Person, mit welcher Er zu handeln gemeinet, benennen,und oh selbige zu einen Vasallen beliebig und anständig sey, oder nicht, gemes-sener Resolution gewärtig seyn, in dessen Verbleibung aber demjenigen, so solchenzu wider, und unerwartet der Lelms Herrschafftlichen oder deren Cantzley Zulaß-und Erklährung umb sein Lehn einige Handlung zuschliessen, oder gar dasselbeeinem andern einzuräumen sich unterstehen wird, nach Befinden das Leheneingezogen, oder sonst mit anderer ernster unnachläßliclier Straffe wieder ihnverfahren, der ICäuffer aber, oder der ein solch ihm verhandeltes Lehn selbst,oder durch andere in Besitz genommen, das hiervor ausgezahlte Geld verlohrenhaben, oder sonst mit anderer nachdrücklicher Straffe belegt werden solle, wor-nach sich also ein ieder mit Fleiß zu richten wissen wird.

Uhrkündlich haben wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und dasCantzley-Insiegel darunter aufdrucken lassen.

Gegeben zu Graitz, den 19. Augusti Anno 1698.

(L. S.)

Heinrich derDreyzehendeReuß

Graff und Herrvon Plauen.

Henrietta A-malia verwit-tibte ReußinGräfin und Frauvon Plauen.

Johann Friedrich von Watzdorff.

Die Bestimmungen dieses Lelinsmandates mußten streng beobachtetwerden, und es gibt eine ganze Reihe Fälle, wo die Lelmsherrschaft dieVasallen, die etwa erst nachträglich um den lelmsherrlichen Konsens heieinem Gutsverkauf naclisuchten, besonders darauf aufmerksam macht.So reskribiert beispielsweise die Obergreizer Regierung 16 ) auf Anweisungder Vormundschaftsherrschaft im August 1713 an den Hauptmann vonGiinderode auf Unter-Zoppoten: Auf Grund des Lelmsmandates vom19. August 1698 dürfe kein Vasall sein Lehen bei Verlust desselben ohnevorherige lehnsherrliche Einwilligung verkaufen. Er möchte sich daranerinnern, denn man habe erfahren, daß er sich bereits auf Kaufverhand-lungen eingelassen habe. Weil das Lehen „mit ihm auf den Fall stehet“,so scheint die Lelmsherrschaft liier besonders aufmerksam gewesen zu sein.

Es gibt zwei Möglichkeiten, daß ein Lehen „zu Fall kommt“ unddann erneuert werden muß: den Flerrnfall und den Mannfall.Der Mannfall liegt vor, wenn der Besitzer eines Lehngutes wechselt. DenHerrnfall haben wir in den angeführten Lehnsmandaten bereits kennengelernt. Er tritt ein, wenn der Lehnsherr wechselt, sei es bei seinem Todeoder wenn sonst sein Lehnsrecht an einen anderen übergeht. In diesemFalle ist mit der Leistung des Lehnseides meist auch die Leistung desUntertaneneides verbunden. — Es kam allerdings auch vor, daß ein Lehns-

le ) R-A: a. Rep. R, Cap. XXIV, Nr. 36.

Hüllemann, Die Geschichte der Rittergüter in Reuß ä. L.

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