65
Verfassung mit nichte» aufgegeben worden sei, unddaß man keineswegs bloße Land - und Provinzial-stände, sondern Neichsstände beabsichtige. DieWiederherstellung der alten Landtage ist ein Ding dermoralischen Unmöglichkeit geworden. Es ist zudemdurch Urkunden zur vollen Evidenz gebracht, daßselbst die bisherigen Landstände ihre freien Mit-bürger nur als deren Repräsentanten vertraten.Wenn -gleich dieselben späterhin durch selbstgefaßteBeschlüsse ihre übrigen Mitbürger von dem Besucheder Landtage ausschlössen, so konnten diesen letz-teren dadurch doch ihre Rechte nicht entzogenwerden. Die Ausbildung des Bauernstandes, als^ einer ansehnlichen Klasse freier Staatsbürger, deren
Interesse bei den Landesangelegenheiten auch imhöchsten Grade bedacht sein will, macht die Umgestal-tung der bisherigen Stände durchaus unvermeidlich.
Schon früher ist der Staatsrath eingeführtworden, dessen Dasein neben den Reichsständenunentbehrlich ist. Gegenwärtig liegt dem Staats-rathe die neue Gemcindcordnung zur Begutachtungvor, durch welche für die Landgemeinden bewerk-stelliget werden soll, was die Städtcordnung inden Städten bezweckte. Denn so lange der Guts-