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das bequemste, aber auch das einzige Mittel sei,vom Lande, ohne alle Besorgniß, immer soviel zuerlangen, als gebraucht wird. ° Uralt deutschen Rech-tens sei daher das Bewilligungsrecht der Landstcucrn,und den Landständen nicht vorzuenthalten. Anderssei es hingegen mit den Reichssteuern gewesen, da,was die Reichsstande auf dem Reichstage schon be-williget hatten, nicht noch einmal von den Land-ständen hatte erwogen werden können, die von jenenauf dem Reichstage mit vertreten wurden. Und sowerde es auch künftig sein müssen. Diese Unter-scheidung scheint aus einer bekannten Dcrfassungsur-kunde eines deutschen kleinen Staates entnommen zusein. Aber der Vers. sage uns erst, wo wir dasdeutsche Reich', eine Reichskasse, und Reichsständefinden sollen, durch welche die Landstände mit ver-treten werden'? Daß eine Conföderation souveränerFürsten deren Stelle nicht einnimmt, wird wohlkeines Beweises bedürfen; so wie, daß das ganzeBewilligungsrecht ein Schattenspiel wäre, wenn mandas, was man haben will, sich unter einem andrenTitel selbst bewilligen kann. Ucberdcm gehört einansehnlicher Theil des Gebiets des preußischen Staa--tcs gar nicht zu Deutschland; aber die preußischen