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stehen in den Ackerwerkzcugen, in dem Viehbestände,in den Nahrungsmitteln und dem Unterhalte der Familieund des Gesindes des Pachters, und in der Aussülte-rung seines Vi-heS, wenigstens wahrend eines großenTheils des ersten Jahres, oder so lange, bis er von derim Pachte habenden Länderey wiederum Einkommenziehet. Die jährlichen Auslagen bestehen in dem Sa-mengetreide, in der Abnutzung des AckergeräthS, in-em jährlichen Unterhalte des Gesindes und des Viehesund auch der Familie des Pachters, in so fern man einenTheil derselben als Gehülfen bey dem Ackerbane, undfolglich als Gesinde betrachten kann. Der Theil vondem Erzeugnisse des Bodens, der dem Pachter nachAbwägung der Rente, das heißt, seiner Pachcsumme,übrig bleibt, muß groß genug seyn, und ihm zweyerleywieder zu erstatten: erstlich, binnen eines angemesse-nen Zeitraums, wenigstens vor Ablauf seiner Pachczeik,alle Bestands Auslagen mit den gewöhnlichen Gewinn-sten am Kapitale; und zweytms, in jedem Jahrealle jährlichen Auslagen, ebenfalls mit den gewöhnlichenGewinnsien. Beyderley Ausgaben sind zwey Kapitalien,die der Pachter auf die Cultur des Bodens verwendet;und wenn ihm diese Kapitalien nicht mit einem billigenGewinnste regelmäßig wieder erstattet werden: so ist ernicht im Stande, sein Gewerbe, auf gleichen Fuß,wie andere Gewerbe getrieben werden, fortzusetzen,sondern er muß dasselbe, um seines eigenen Vortheilswillen, so bald er nur kann, aufgeben und irgend einanderes ausfindig machen. Derjenige Theil von demErzeugnisse des Bodens also, dessen der Pachter nichtentbehren kann, wenn er sein Geschäft forttreibenwill, muß als ein dem Ackerbaus gleichsam geheiligter
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