gemacht wären, von dem Verbothe der Ausfuhr ausge-nommen. Die Ausfuhr aller Arccn von Kupferplatten,es mögen örictische oder ausländische seyn, ist durch dieneums und zehnte Acte Wilhelms des dritten im allstenKapitel, erlaubt worden. Aber unverarbeitetes Mes-sing , das sogenannte Kanonenmetall, Glockenspeise,Bronze *), dürfen immer noch nicht ausgeführt werden.Aus Messing verfertigte Waaren von aller Art darf manZollftey ausführen.
Wes die Ausfuhr der Materialien zu Manufaktu-ren einberuft: so ist diese entweder ganz und gar verbo-then , oder auch in manchen Fällen hohen Abgaben un-teuv-tfeu.
Durch die achte Acte Georgs des ersten, im fünf-zehnten Kapitel, wurde der Ausfuhr aller und jeder Waa-ren, welche Erzeugnisse des bl mischen Bodens oder derbrimschen Manufacturen sind, und frühern Statutenzu Folge in t einigen Abgaben belegt waren, die Zoll-freyheit zugestanden. Jedoch waren davon folgende Gü-ter ausgenommen: Alaun, Bley, Bleycrz, Zinn, ge-garbtes leder, Vitriol, Steinkohlen/ Wollkrempelnund KarLetschen, weisses wollenes Tuch, Gallmey, rohe
Häute
len vergeblich gesucht habe, der mündlichen Belehrung einessehr erfahrnen Mineralogen- A. d- U.
*) Was hier durch Bronze ausgedrückt worden ist, heißt im Ori-ginale SknoE-meral. Die Verbindung zeigt, daß ei» zusam-mcngcsctzlcs Metall gemeint se». Worin aber eigentlich die Mi-schung dessen, was die Engländer Lllroff-mecal nennen, beste-he, dieß habe ich, aller angewandten Mühe uncrachtet, nichterforschen ton neu. A. d. U-