Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
606
Einzelbild herunterladen
 

6OL

daß man die Einfuhr des Handwerksgeraths zu begün-stigen gesucht hätte. Wenn Manufaccurcn bis zu einergewissen Vollkommenheit gediehen sind, dann w>rd dieVerfertigung der Werkzeuge selbst ein Gegenstand vielerwichtigen Manusacturen. Wenn man nun die Ein-führung solcher Werkzeuge besonders begünstigen wollte:so würde man dem Interesse dieser letzter« Manufactu-ren zu viel Eintrag thun; und man hat daher die Ein-fuhr derselben vielmehr zu verhindern, als aufzumunterngesucht. So wurde durch die dritte Acte Eduards desvierten verbothen, Wollkrämpeln und Kardetschen ein-zuführen, wenn sie nicht aus Irland kamen, oderStrandgut oder Beute waren. Dieses Verboth ist durchdie neun und dreißigste Acte der Elisabeth erneuert, undin der Folge zu einem immerwährenden Gesetze gemachtworden.

Die Einfuhr der Materialien zu den Manufactu-ren, ist bald durch Befreyung von den Abgaben, denenandere Güter unterworfen sind, bald durch Prämien be-fördert worden.

Die Einfuhr der Schafwolle aus gewissen Ländern,der Baumwolle ans allen Ländern, des rohen Flachses,der meisten Arten von Färbewaaren, fast aller unberei-teten Häute aus Irland und den brittischen Kolonien,der Seehundsfelle von der brittischen Grönlands - Fische-rey, des Luppen - und StabeisenS aus den brittischen Ko-lonien, und verschiedener andern Materialien zu den Ma-nufakturen, ist von allen Abgaben frey, wenn die Waa-re in dem Zollhause gehörig angegeben wird. Es kannseyn, daß auch diese Befreyungen, so wie die meistenunserer Handelsgesetze, durch den Eigennutz unserer Kauf-leute