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2 (1799)
Entstehung
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517
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beym Umgraben des.Bodens nicht aushalten; und nachder gegenwärtigen Methode wird der Anbau des Zu-ckerrohrs bloß mit der Hand betrieben, wiewohl vieleder Meynung ßnd, daß der Hackeupstug mit großemVortheile dabey eingeführt werden könne. So wie aberder glückliche Erfolg des Landbaues, welcher mit Viehsbetrieben wird, sehr oft von der guten Behandlung desViehes abhängt: so hangt auch der glückliche Erfolg desLandbaues, den man mit Sklaven betreibt, von derguten Behandlung der Sklaven ab; und darüber istman wohl allgemein einverstanden, daß die französischenPflanzer ihre Sklaven besser behandeln, als die engli-schen. Wenn das Gesetz dem Sklaven gegen die Härteseines Herrn einigen Schutz gewährt: so muß dasselbeiu einer Kolonie, deren Regierungsform großenthrilSwillcührlich ist, bester in Ausübung gebracht werden,als da, wo sie völlig frey ist. In jedem Lande, wounglücklicher Weise die Sklaverei) gesetzmäßig ist, mi-schet sich die Obrigkeit, indem sie sich des Sklaven an-nimmt, in das Privateigenthum seines Herr». Istnun, in einem freyen Lande, der Herr Mitglied der Ko-lonieversammlung, oder hat er eine Stimme zur Wahleines solchen Mitgliedes zn geben: so muß die Obrig-keit dabey sehr behutsam verfahren. Die Achtung, mitder sie gegen den Herrn zu Werke gehen muß, macht esihr desto schwerer, den Sklaven zn schützen. Aber ineinem Lande, wo die Regierung großentheilö unum-schränkt, und wo es gewöhnlich ist, daß die Obrigkeitsich in die Verwaltung des Privateigenkhumö einmischet,und dem Manne, der nicht nach ihrem Gefallen damitverfährt, wohl gar eine Letter de Cachet zuschickt,ist es der Obrigkeit desto leichter, sich des Sklaven an-

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