Die Freyheit der englischen Kolonisten, ihre eige-nen Angelegenheiten nach ihrem eigenen Gutdünken zubesorgen, ist in allen Stücken, den auswärtigen Han»del allein ausgenommen, ganz unbeschrankt. Sie sindhierin ihren Mitbürgern im Mutterstaate völlig gleich;und ihre Freyheit wird ebenfalls durch eine Versamm-lung von Volksrepräsentanten gesichert, die allein dasRecht hat, Auflagen zur Unterhaltung der Kolonierc-gierung zu machen. Das Ansehen dieser Versammlunghält die vollziehende Gewalt in Schranken, und der«llerärmsie, oder auch der abhängigste Kolonist hat, solange er dem Gesetze gehorcht, von der Verfolgung desGouverneurs oder der Civil- und Milirairbeamten inder Provinz nicht das geringste zu befürchten. DieKolonieversammlungen sind zwar, wie in England dasHaus der Gemeinen, keine ganz gleiche Repräsentationdes Volks, aber sie nähern sich doch dieser Eigenschaft;und da entweder es der vollziehenden Gewalt an Mittelnfehlt, sie zu bestechen, oder sie bey der Unterstützung,welche sie von dem Mutterstaate genießt, keiner Beste-chung bedarf: so werden sie vielleicht überhaupt mehrvon dem Willen ihrer Constituenten geleitet. Der StaatS«rath, welcher in den Kolonien dem großbritannischen Ober-hause entspricht, besteht aus keinem erblichen Adel.In einigen Kolonien, als in drey Gouvernements vonNeuengland, werden die Mitglieder dieses Staatsrathsnicht vom Könige ernannt, sondern von den Repräsen-tanten des Volks erwählt. In keiner englischen Ko-lonie giebt es einen Erbadel. Der Abkömmling voneiner alten Koloniefamilie wird zwar überall, wie injedem freyen Staate, mehr geachtet, als ein neu em»porgekommener, wenn dieser auch sonst gleiche Ver-dienste
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