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desselben, so bald er nur kann, zu veräußern, und sichnur einen geringen Erbzius davon vorzubehalten. J„den spanischen und portugiesischen Kolonien sindek beyVererbung aller großen Güter, auf welchen Ebrenrüelhaften, das sogenannte Majoratsrecht statt. SolcheGüter kommen alle auf eine Person, und sind in derThat Fidewommisse, und unveräußerlich. Die frauzö-sischen Kolonien lichten sich zwar nach dem Pariser ge-meinen Rechte, welches bey Vererbung der Ländereyenden jüngern Kindern günstiger ist, als das englische Ge-seh. Wenn aber in den französischen Koloni. n ein Theileines Gutes, welches man als adeliges Lehn - und Rit-tergut besitzet, veräußert wird: so kann es innerhalb ei-ner bestimmten Zeit, entweder von dem Erben des Lehns-herrn, oder von der Familie des vorigen Besitzers wie-der eingelöset werden. Da nun alle weuiänftige» Gü-ter des Landes adelige Lehngücer sind: so muß dieses noth-wendig die Veräußerung derselben erschweien. In ei-ner neuen Kolonie aber werden ^roße unangebaucre Gü-ter geschwinder durch Veräußerung, als durch die Erb-folge vereinzelt. Die Menge und Wolcheilheic guterLändereyen sind, wie schon angemerkt worden ist, dieHauptursachsn der schnellen Aufnahme neuer Kolonien.Die Anhäufung der Ländereyen in wenigen Händen ver-hindert in der That, daß viel Land wohlfeil zu haben ist;überdieß ist eine solche Anhäufung angebaueten Landesdas größte Hinderniß seines Anbaues. Die Arbeit aber,
die
loccaze besessen, und machen dieicn'qe Klasse von Besitzungenaus, die unter dem Namen der kr-cliölcls auch außer Englandallen denen bekannt sind, welche englische Zeitungen oder Romai-ne lesen. A. d. U-