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deren damahlige Bewohner nicht besser seyn mochten,als die Bewohner von Sioilien und Italien. DerMuiterstaat betrachtete die Kolonie zwar als ei» Kind,das immer auf vorzügliche Begünstigung und Beystandrechnen durfte, und dagegen Dankbarkeit und Achtungschuldig war, aber als ein cmancipirtech Kind, überdas er sich keine unmittelbare Herrschaft oder Geucbts-barkcit mehr anmaßen konnte. Die Kolonie bildeteihre eigene EcaatSvcrfassung, machte ihre eigenen Gesetze,wählte ihre eigenen Staatsbeamten, und machte alsein unabhängiger Staar, der nicht nöthig hatte, dieEinwilligung des MutterstaatS einzuhohlcn, mit ihrenNachbaren Krieg lind Frieden. Nichts ist einfacherund deutlicher, als das Interesse, welches bey solchenNiederlassung?» zum Grunde lag.
Die Verfassung Romö war, wie die der meistenalten Frcysiaaten, ursprünglich auf ein Ackcrgefetz (lexuAruri-r) gegründet, welches das G.bieth des StaatS,in gewissem Verhältnisse, unter die verschiedenen StaatS-bürgcr vertheilte. Natürlicher Weise mußte der Gangder menschlichen Dinge, durch Heirath, Erbfolge undVeräußerung diese ursprüngliche Verrhcilung stören,und die Aecker, auf welche mehrere Familien zu ihremUnterhalte angewiesen waren, in den Besitz einer ein-zelnen Person bringen. Um dieser Unordnung, (denndafür wurde es gehalten) abzuhelfen, machte man einGesetz, nach welchem kein Bürger mehr als fünf hundertJugera, das ist ungefähr drey hundert und fünfzig eng-lische Morgen, besitzen dinfte. Indessen ist diefts Ge-setz nur ein Paarmahl, wie wir lesen, in Ausübung ge-kommen. Man achtete nicht darauf, oder suchte ihmauszuweichen, und die Ungleichheit der Äiücksgücer
nahm