45 §
Müßten die Privatpersonen, die ihr Gold undSilber in die Münze bringen, die Münzkosien selbsttragen: so würde dieses den Werth dieser Metalle ineben dem Maße erhöben, wie die Faczon de» Werth desGott - und Silbergeschirrs erhöhet. Gemünztes GeldimdSilber würde inegr gelten, als ungemi'inztes. DerSchlagschatz, wenn er nicht übermäßig hoch wäre, wür-de dem Barren so viel zusetzen, als die ga :e Abgabe be-trüge; denn überall hat die Regierung das ausschießlicheMünzrecht, und keine Münze kann im Handel undWandel weniger gelten, als wofür sie die Regierungauszugeben für gut findet. Wäre die Abgabe übermäßig,das ist, betrüge sie viel mehr, als die Arbeit und derAufwand des Vermünzens wirklich kostete: so möchtenzwar inländische oder ausländische falsche Münzcr, durchden großen Unterschied im Werthe der Barren und derMünze, gereiht werden, eine solche Menge falscherMünze zu machen, daß der Werth des landesherrlichenGeldes dadurch herabgesetzt würde. Allein, ob in Frank-reich gleich der Schlagschah acht vom Hundert bslragt:so will man doch keine nachtheiligen Folgen davon be-merkt haben. Die Gefahr, der jeder falsche Münzerausgesetzt ist, wenn er in dem Lande, dessen Münzeer verfälschet, sich aufhält, und der, wenn er sich außerLandes aufhielte, seine Agenten und Correspondenkcnausgesetzt seyn würden, ist für einen Gewinn von sechsOder sieben von: Hundert viel zu groß.
Der französische Schlagsatz erhöhet den Werth derMünze über das Verhältniß ihres Gehalts an reinemGolde, So bestimmte das Edict vom Januar 1726*)
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