Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
435
Einzelbild herunterladen
 

4Z5

fts, und nicht des ausländischen, abgesehen war, um«gekehrt worden wäre.

III. Der Handel des Kaufmanns, der Getreidezum auswärtigen Verbrauche ausführt, tragt freylichunmittelbar zur reichliche» Versorgung des einheimischenMarkres nichts bey; aber doch mittelbar. Aus welcherQuelle diese Versorgung gemeiniglich entspringen mag,aus dem einheimischen Gewächse, oder der Einfuhr ausder Fremde: so kann doch, wenn nicht gewöhnlich mehrGetreide erbauet, oder mehr instand eingeführt wird,als man in demselben gewöhnlich verzehrt, der Verrathauf den einheimischen Märkten niemahls sehr reichlichseyn. Kann aber der Uebcrfluß, in allen gewöhnlichenFällen, nicht ausgeführt werden: so werden die Landwir-the gewiß nicht mehr erbauen, und die Kaufleute nichtmehr einführen, als das bloße Bedürfniß des einheimi-schen Markteö erfordert. Der Markt wird sehr geltenüberfüllet, und vielmehr nicht zulänglich versorgt seyn,weil die Leute, die ihn versorgen, befürchten müssen,daß ihre Waare ihnen liegen bleibt. Das Verbothder Ausfuhr schränkt den Ackerbau eines Landes unddessen Verbesserung bloß auf die Hervorbringung der-jenigen Quantität Getreides ein, die zur Versorgung derEinwohner nöthig ist; die Freyheit der Ausfuhr dehntsich auch auf die Quantitäten aus, die für das Bedürf-niß fremder Völker nothwendig sind.

Nach der vierten Acte vom siebenten Jahre KarlsII. war die Getreideausfuhr erlaubt, so oft der QuarterWeihen nicht mehr als vierzig Schillinge, und das übri-ge Getreide, in diesem Verhältnisse, galt. Durch die

Ee 2 i;le