Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
424
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wozu ihn seine Umstände nöthigen, wird nie seinen Mit,bürgern dadurch schaden, daß er ihnen Yen Preis ver-dirbt. Sich selbst kann er schaden; und dieses ist gemci.nigiich der Fall. Das Sprichwort sagt: Hanus vonollen Gewerben wird niemahls reich. Das Geietz sollteimmer dem Voile selbst die Sorge für seinen Vortheilüberlassen, weil es insgemein in seiner besondern Lagerichtiger davon urtheilen kaun, als der Gesetzgeber. Ue-brigens war von beyden Gesetzen dasjenige, welches denjandwirrh zwang, zugleich den Gctreidehandel zu treiben,bey weitem das verderblichste. Es hemmte nicht nurdie Theilung der Geschäfte, worauf Kapitalien ange-wandt wenden eiue Theilung, die jeder Gesellschaftso heilsam ist sondern es Hemmte auch die Verbesse-rung u»o den Anbau der Ländereyen. Indem es denLandwirth nöthigte, zweyerley Gewerbe stakt eines ciuzi-gen zu rreiben, zwang es ihn, sein Kapital in zweyHälften zu theilen, und nur eine davon auf den Acker-bau zu verwenden. Hatte es ihm hingegen freygestan-den, seine ganze Ernte, so bald nur das Getreide auS-gedroschcn war, an den Gekreidehandler zu verkaufen:so wäre sein ganzes Kapital unmittelbar in die Wirthschaftzurück gekommen, und er hätte damit mehr Vieh an-schaffen und mehr Knechte miethen können, um seineWirthschaft zu erweitern und zu verbessern. Da er abergezwungen war, sein Getreide im Einzelnen zu verkau-fen: so mußte er einen großen Theil des Kapitals einJahr lang in seinen Scheuern und Kornböden behalten,und konnte also seinen Acker nicht so gut bestellen, als eraußerdem mit demselben Kapitale gekonnt hätte. Hier-aus folgt, daß dieses Gesetz dem Ackerbaus durchausschädlich war, uud anstatt das Getreide wohlfeiler zu

machen,