Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
329
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Einfuhr, fast aller Waaren, aus solchen landen,, mitwelchen die Handelsbilanz für uachrheilig gehalten wnd»So dürfen die schlesischen Schleyerivaaren in G«oßb>i-taunien, zum einheimischen Gebrauch, und gegen Bezah-lung gewisser Abgaben, eingeführt werden. Aber cieEinfuhr des französischen Cammertuchs und SchleyerSist ausgenommen in den Hafen von London, wo siein einer Niederlage, bis zur Wiederausfuhr, aufbe-wahrt werden verbothen. Die französischen Weine be«.zahlen höhere Abgaben, als die portugiesischen, oder viel-mehr, als alle übrigen Weine«. Durch den sogenann-ten Impost von 1692 wurden alle französische Waarenmit einer Abgabe, die fünf und zwanzig Procent deSWerthes betrüg, belegt, da hingegen die meisten Waa,ren anderer Nationen weit geringere Abgaben , und sel»ten mehr, als fünf Procent bezahlten« Zwar warmfranzösische Weine, Branntweine, Salz und Weines«sig ausgenommen; aber diese Güter waren andern ho-hen, theils in andern Gesehen , theils in besondern Clau-seln desselben Gesetzes besiimmten Abgaben unterworfen.Da diese erste Anfinge noch nicht abschreckend genugschien: so wurden im Jahre 1696 die zweyten fünf undzwanzig Procent au falle französische Waaren.; den Brannt-wein ausgenommen, und sodann eine neue Abgabe vonfünf und zwanzig Pfund St« auf jede SchiffStonne fran-zösischen Wein, und fünfzehn Pfund Sd auf sehe Tonnefranzösischen Weinessig gelegt« Man hat, bey allen denallgemeinen Subsidien oder Abgaben von fünf Procent,womit alle, oder doch die meisten in dem Zolltarif ange-führten Waaren, belegt worden sind, die französischenWaaren niemahls vergessen« Wenn man die Ein Dur-cheil- und die Zwey Drittheil-Subsidie, als eine einzi-

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