Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
315
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spätere Acten, bis aus einige wenige Artikel der Ausfuhr,aufgehoben worden. Wenn aber Ausländer, durch Ver-bothe oder hohe Zölle verhindert werden, zum Verkau-fen in unser Land zu kommen: so sind sie auch oft nichtim Stande, zum Einkaufen dahin zu kommen; weil sieohne Ladung kommen, und die Fahrt aus ihrem Landenach Großbritannien umsonst machen müssen. Wennwir also die Anzahl der Verkäufer vermindern: so ver-mindern wir auch die Anzahl der Käufer, und wüstenfolglich nicht nur die fremden Waaren theurer kaufen,sondern auch die unsrigen wohlfeiler verkaufen, als bey-des bey vollkommener Handelsfreyheit geschehen würde.Weil indessen Sicherheit wichtiger ist, als Reichthum:so Ist villeicht die Schiffahrtsacte von allen englischenHandelsgefeHen das weiseste.

Der zweyte Fall, wo es überhaupt Vortheil brin-gen kann, fremde Waaren, zu Begünstigung des ein-heimischen GewerbfleißeS, mit Abgaben zu belegen, istder: wenn die Erzeugnisse dieses Fleißes im Lande selbst,Abgaben unterworfen sind. In diesem Falle ist es bil-lig, daß auch daö ausländische Erzeugnis'dieselbe Ab-gabe entrichte. Dieses giebt dem einheimischen Gc-werbsteche kein Monopol aus dem inländischen Markte;es wendet keinem einzelnen Gewerbe mehr Antheil vondem Kapitale und der Arbeit des Landes zu, als ihn;von selbst zustießen würde. Es verhindert nur, daßder Antheil, der ihm von selbst zufiele, nicht durch dieAbgabe i» einen! minder natürlichen Kanal geleitet wer-de, und die Concurrenz zwischen den: fremden und ein-heimischen Gcwerbfleiße, nach Einführung der Abgabeauf demselben Fuße bleibe, als sie vor derselben wer.