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2 (1799)
Entstehung
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263
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von entweder bey schwerer Strafe verbothen, oder sie miteiner hohen Abgabe belegt. Es scheint, baß in ältern Zei-ten dieses Verboth bey den mehren andern europäischenNationen einen Theil ihrer HandelSpolizey ausgemachthabe. Man Hader es sogar, wo man es am wenigstenerwarten sollte, in einigen alten lchettländischcn Parla-mentsacken, die bey schwerer Strafe die Ausfuhr desGoldes und Silbers anS dem Königreiche verbiethen.Gleiche Verordnungen waren vormahls in Frankreichund England vorhanden.

Da bey diesen Nationen der Handel in Ausnahmekam, wunde ein solches Verboth den Kaufleuten in man-chen Fällen sehr beschwerlich. Wenn he fremde Güterin ihr eigenes band einführen, oder ins Ausland versen-den wollten: so konnten sie oft mit Gelds oder Silbervortheilhaher, als mit andern Waaren kaufen. Siemachten daher gegen dieses Verboth, als eine dem Han-del schädliche Maßregel, VersiAlurigen.

Zuerst stellten sie vor, laß die Ausfuhr von Goldund Silber zum Ankaufe fremder Waaren, die Onanti-tät dieser Metalle im Königreiche nicht nothwendig ver-mindere; daß sie vielmehr dies: Quantität oft vergrößere.Wenn nehmlich der inländische Verbrauch dadurch nichtvermehrt würde, sondern diese Waaren ins Ausland gin-gen und daselbst mit großem Gewinne verkauft würden:so käme durch den Verkauf mehr Reichthum inS Land,als beym Ankaufe hinaus gegangen wäre. Herr NilMvergleicht diese Operation beym ausländischen Handelmit der Saatzeit und der Ernte beym Ael'erbaue. ^Ve-rkrachten wir" sagt erdas Verfahren des LandwirthSrZur Saatzeit, wo er so viel gutes Getreide auf die Erde

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