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2 (1799)
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gehörig geleitet ist, wird an dem Gegenstände oder ander verkäuflichen Waare, an welche sie gewandt wird,zu etwas Wirklichem und Bleibendem; und sie seht ge-meiniglich dem Werchs derselben wenigstens jo viel zu,als sie selbst kostet, das heißt, als die Arbeiter verzeh-ren. Die Gewinnst«! des Pachters, des Fabrikunter-nehmers, des Kaufmanns und des Krämers werden alleeuiS dem Verkaufspreise derjenigen Waaren gezogen,welche von den beyden ersten hervorgebracht und von denbeyden letzten gerauft und verkauft werdew, Jedoch wirddasselbe Kapital, nachdem es auf die eine, oder die an-dere dieser vier Arten angewandt wird, sowohl.unmit-telbar sehr ungleiche Quantitäten produckiver Arbeit ver-anlassen, als auch mittelbar in sehr ungleichem Verhält-nisse das jährliche LandeSerzeugniß vermehren.

Das Kapital des Krämers erstattet dem Kauf-manne, von welchem er die Waaren im Ganzen gekaufthak, das seinige mir dem gehörigen Gewinnst wieder,und setzt diesen dadurch in den Stand, seine Geschäftefortzutreiben. NebrigcnS ist er, der Krämer selbst, deceinzige hervorbringende Arbeiter, welcher durch diesesKapital unmittelbar beschäftiget wird. In seinem Ge-winnste besteht die ganze Vermehrung des Werthes,welchen die Anwendung dieses Kapitals zu dem jährli-chen Landeserzeugnisse hinzusetzt.

Das Kapital des Großhändlers, giebt dem land-manne und dem Fabrikanten, von denen er die rohenoder Manufacturrvaaren, mit welchen er handelt, ge-nommen hat, ihre Kapitalien mit dem gehörigen Ge-winnst wieder, und seht jeden derselben dadurch in denStand, sein Gewerbe fortzusetzen. Durch diesen Dienst

vornehm-