für den Gebrauch desselben etwas zu bezahlen. JenesVerboth, weit entfernt dem Wucher vorzubeugen, hatnach der Erfahrung vielmehr denselben vermehrt: in-dem nun der Borger nicht nur für den Gebrauch desGeldes, sondern auch für die Gefahr bezahlen muß, dersich der Ausleiher unterzieht, indem er das Gesetz über-tritt. Der Schuldner ist gleichsam verbunden, seinenGläubiger vor den Strafen des Wuchergesetzes sicherzu stellen.
In Landern, wo Geldzinsen erlaubt sind, bestim-men die Gesetze gemeiniglich, um den Erpressungen deSWuchers vorzubeugen, den höchsten Zinsfuß, welchenman, ohne sich einer Strafe auszusetzen, nehmen darf.Dieser gesetzmäßige Zinsfuß muß immer etwas über denniedrigsten Marktpreis, das heißt, über den Preis ge-hen, der für den Gebrauch des Geldes von Leuten be-zahlt wird, welche ungezweistlce Sicherheit zu gebenim Stande sind. Ware jener gesetzmäßige Zinsfußniedriger, als der gewöhnliche Marktpreis: so würdejene Einschränkung des Gesetzes einem völligen Verbothegleichgclten. Der Gläubiger würde sein Geld nicht fürweniger, als der Gebrauch desselben werth ist, weg-leihen wollen; und der Schuldner würde ihn also auchnoch für die Gefahr bezahlen müssen, welche er liefe,wenn er den vollen Werth dieses Gebrauchs annähme.Wird der gesetzmäßige Zinsfuß genau nach dem niedrig-sten Marktpreise bestimmt: so erhalten diejenigen, wel-che nicht die vollkommenste Sicherheit zu verschaffen wis-sen, kein Darlehn mehr bey rechtschaffenen Leuten , wel-che die Gesetze ihres Landes in Ehren halten. Sie sindalso genöthigt, zu den Wucherern ihre Zuflucht zu neh-men. Ju einem Lande, wo, wie in Großbritannien,
K Z Geld