Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
63
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berte, in allen Europäischen Staaten in Gesetze über-gingen, geben W?chselbuefen so außerordentliche Vor-reite, daß auf dieselben bereitwilliger, als auf jedeandre Art von Schuldverschreibungen, Geld vorgeschos-sen wird: zumahl wenn der Zahlungstermin nur aufzwey oder drey Monate nach dem Tage der Ausstellungangeseyt ist. W'IIN bey der Vcrfallzeit, der, welcherden Äechsttbrief accepnrc hat, ihn nicht sogleich, alser ihm vrasenrirc wird, bezechst: so erklärt er sich ebendadurch für bankerott. Der Wechsel wird protestirt,nnd kehrt unmittelbar Zu dem Aussteller zurück, der,wenn er nicht sogleich bezahlt, gleichfalls als bankerottangesehen wird. Ist r er Wechsel, ehe er an die Per-son gelangt, welche ihn dem Akzeptanten zur Zahlungprüsentirt, noch durch die Hände mehrerer Personen ge-gangen, wovon eine der andern, i^e im Wechsel aus-gedrückte Summe oder die Valuta nach der Reihe vor-geschossen, und wovon jede, um anzuzeigen, daß sie dieValuta empfangen h t, ihren Namen auf die Rückseitedes Wechsels geschrieben, d. h. ihn mbosstt't hat: s»wird jeder Indossant den auf ihn folgenden Eigenthü-mern des Wechsels, bis auf den letzten, wegen der Zah-lung der darin ausgedrückten Summe verantwortlich,und erklärt sich gleichfalls von dem Augenblicke an fürbam crott, da er diese Zahlung verweigert. Gesetzt, derAussteller des Wechselbriefes, der Acceptant und dieIndossanten wären sämmtlich Leute von zweydeutigemErestt: so giebt doch die Kürze des Zahlungsterminsdem Eigner des Wechsels einige Sicherheit. Wenn esauch wahrscheinlich ist, daß sie mit der Zeit alle banke-rott werden: so ist es doch nicht wahrscheinlich, daß siees alle zugleich in einem so kurzen Zeiträume werden soll-ten.