gen Gewerben, die Concurrenz der Arbeiter, durch dieVerringerung ihrer Anzahl, einschränkt..
Das vornehmste Mittel, wodurch sie dieses bewirkt,liegt in den ausschließenden Privilegien der Zünfte (Kor-porationen).
Jedes Zunftprivilegium schrankt nothwendig in derStadt, wo das Gewerbe zunftmaßig betrieben wird,die Conrurrenz in demselben auf die Personen ein, wel-che zu der Zunft gehören. Darzu wird gemeiniglicherfordert, daß man in derselben Stadt, unter einemgehörig qualisicirken Meister die Lehrjahre ausgestandenhabe. Zuweilen bestimmen die Zunftordnungen, wieviel Lehrburschen es den Meistern erlaubt sey zu halten:inrmer aber bestimmen sie die Anzahl der Jahre, welchedie Lehrzeit dauern soL> Beyde Anordnungen habenk-ine andre Absicht, als die Anzahl der Mitbewerberin diesen Handthierungen auf eine geringere Anzahl vonPersonen, als sonst dieselben zu ergreifen geneigt seynwürden, einzuschränken.. Dieß thut die Bestimmungder Anzahl der Lehrburschen gerade zu. Lange Lehrjahrewirken auf denselben Endzweck nicht so unmittelbar, abereben so sicher, weil sie die Unkosten einer solchen Erzis«hung vermehren.
In Sheffield kann kein Messerschmid mehr, alseinen Lehrburschen, aus einmahl haben. In Norfolkund Norwich ist jeder Tuch - oder Zeugmacher, der mehrals zwey Lehrburschen hat, einer dem Könige zu zahlen-den monatlichen Geldstrafe von fünf Pfunden Sterlingunterworfen. Kein Huthmachermeister darf, durch ganzEngland und durch alle englische Pfianzungen, mehr als
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