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1 (1799)
Entstehung
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nem andern zur Anlegung überlassen wird , heißenGeldzinsen. Letzter sind ei» Ersatz, den der Auslei.her für den Gewinnst bekömmt, welche» er, bey eignerAnlegung seines Kapitals, selbst hatte mache» können.Ein Theil dieses Gewinnst'ö gehört natürlicher Weise demBorger, der die Gefahren der Gewinn bringenden Un.Vernehmung laust, und die Mühe davon übernimmt:aber ein andrer Theil gehört dem Auöleiher, der demByrgcr die Gelegenheit verschafft hat, jenen Gewinnstzu machen. Die Zinsen für ausgeliehene Kapitaliensind immer ein abgestlleteh Einkommen: weil, wennder Borger sie nicht von dem Gewinnst bezahlt, den eymit der Anlegung dieses Kapitals macht, sie aus irgendeiner andern Quelle stiner Einkünfte he kommen müssen;er müßte denn ein Verschwender seyn, und eine neueSchukh machen , um die Zinsen der ersten zu bezahlen«Das Einkommen, welches zunächst und allem vomGrund und Voden gezogen wird, heißt Rente, und ge,hört dem Grundeigenlhümer, Das Einkommen desPachters kommt theils von seiner Arbeit, theils von sei-nem Kapital her. Für ihn ist Grund und Boden nupdas Werkzeug, welches ihn in den Stand seht, Arbeits-lohn zn verdienen, und Gewinnst mit seinem Kapital zumachen, Alle Auflagen und alle Staatseinkünfte, diedurch Auflagen erhoben werden, alle Besoldungen,Jahrgehalke und Annuitäten müssen, von welcher Artsie auch seyn mögen, znleht aus einer oder der andernder genannten Quellen deS Erwerbs, ihren ersten Ur?sprung nehmen; das heißt, sie müssen entweder ausdem Arbeitslöhne, oder aus dem Kapitalgewinnste, odkvaus der Landrenke bezahlt werden.

Wenn