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streit vielleicht in grössere Länge ziehen, als derselbezu bestehen haben wurde, wenn, bei übrigens wohlbemessenen Prozcßgcsctzcn, der schriftliche Vertrag einesBerichterstatters ihn beschlösse. Und nicht blos die demUrtheile vorausgehenden, sondern auch die demselbennachfolgenden Handlungen, — je nachdem die In-stanzen einfach oder mehrfach, die Berufungen gehörigbemessen oder ungebührlich begünstigt, die Nichtigkeits-beschwerden, wegen Ucbcrhäufung des Prozesses mitFormen, vervielfältigt, oder hingegen zweckmässig be-schrankt sind, je nachdem endlich das Verfahren beiVollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse einfach oderverwickelt, und das Entstehen neuen Streites über dieArt des Vollzugs erleichtert, erschwert oder unmöglichgemacht ist: — alles dieses wird einen Prozeß ent-
weder beschleunigen oder aufhalten, ohne daß dieMündlichkeit an seiner Länge etwas Wesentliches ab-kürzen, oder die Schriftlichkcit dessen Kürze um einBedeutendes verlängern wird. So ist bekanntlich derCivilprozcß der Brittcu, seiner Mündlichkeit und Öf-fentlichkeit ungeachtet, so kostbar, so schwerfällig, solangsam - daß derselbe mit den allerkostbabsten, aller-schwcrfälligsten, allcrlangsamsten unter allen schrift-lichen Prozeßakten wetteifern darf, und, trotz unseremehemaligen Rcichskammergcrichtsprozessc, nicht selteneBeispiele von Rechtsstreiten liefert, welche drcissig undmehr Jahre gedauert haben, ehe sie nur bis zur letztenInstanz gediehen sind (3). Wird solchergestalt
(Z) I,<- 11-ui.rUme rtes clos-uns, sagt von dem englilm
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