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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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es zur wirklichen Konklusion kam, sich jedermannwieder auf seinem Platze einfand, um mit gehörigerFeierlichkeit das abgefaßte Urtheil bekräftigen znhelfen(18). Es hat dieses Gemählde allzuvielIndividualität, um es nickt demselben anzumerken,daß der Mahler die Züge dazu nickt blos seiner Ein-bildungskraft, sondern der lebendigen Natur eineswirklichen Urbildes verdanke. Und da, seit die A b d e-riten von Latoncns Fröschen aus ihrer Vaterstadtvertrieben worden, sich dieses zerstreute Völkchen be-kanntlich fast überall so stark auf der weiten Erve aus-gebreitet hat, daß wenige Länder und Ländcken seynmöchten, in welchen nicht wenigstens Ein ganzes, grös-seres oder kleineres Abdera zusammengebracht wer-den könnte; so ist nicht abzusehen, warum nicht auchda oder dort noch heut zu Tag irgend ein unteresoder oberes, Nechtskollcginm zu finden seyn sollte,das mehr oder weniger jenem Stadtgerichte zu A b-dcra ähnlich wäre (19). Ist einmal in einem Gericht

(18) Wielands Abdeeiten. Bch. IV. Kapit. 4.

(19) Die geschichtliche Treue erlaubt uns indessen nicht mit Still-

schweigen zu übergehen, daß selbst zu Rom, auf öffentlichemComitium, vor den Augen der ganzen römischen Welt,von ehrbaren Richtern Skandale gegeben wurden, die vielleichtnoch jene abderikische übertreffen, und zwar bereits zu einerZeit, von welcher man so etwas noch nicht in diesem Graderwarten sollte.. Macrobius in seinen Säe», 1.. il.c. 12 . hat uns nämlich das Bruchstück aus e uer Rede desC> Titius. zur Unterstützung der 1,. snnelnaii»

(v- Jahr d. St- 523.) am'bewabrt, welche uns über dasöffentliche Benehmen damaliger Richter folgendes Bild ent-Ivirsl: LtuMose >i>iA»cuc,s <1,giliuü, scoitis

um Iisr!>» iuot, juchellt peicruw V0L3II,

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