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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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ziemlich gleichgültig ist, wo die Willkühr, welche dieunbefangene Gerechtigkeit meistert, ihren Sitz habe:ob in einem geheimen Kabinct oder auf einem off-nen Markt? und daß die allerwillkührlichste Kabi-netsjustiz noch bei weitem nicht so gefährlich ist alsdie willkührliche Marktjustiz eines allerdurchlauch-tigsten Volks, das zugleich den großmächtigsten Pöbelin sich begreift.

Durch nichts wird die Eigenthümlichkeit verschie-dener Dinge so bestimmt in Helles Licht gestellt alsdurch Gegensätze und Kontraste. Zu den beiden soeben betrachteten Grundformen der Gerichtsöffentlich-keit erscheint das Volk in seiner höchsten Bedeutcn-heit, als Richter oder wenigstens als Gerichts-hcrr. Den äußersten Gegensatz hicvon bildet:

III. Diejenige Gcrichtsöffentlichkeit, bei welcherzwar auch ein sogenanntes Volk, aber nur als einpersönliches Nichts erscheint, ohne alles Recht,ohne allen Anspruch; als eine blos gaffende, star-rende, nur leidend theilnchmende Menge, nämlich:dieGerichtsöffentlichkeitin Despotieeu. Die öffentlicheRechtspflege despotischer Staaten, welche wir bei mehrerenNegcrvölkern, wie bei sehr vielen Völkern Asiens in älternund neuern Zeiten finden (6), hat ihre Ursachen zuweilen

(6) In dem birmanischen Reiche (Ava, Arracan, Pcgu)wurde von dessen großen Stifter, Alompra, in derzweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts die Oeffentlichkeitder Rechtspflege, wo nicht zuerst eingeführt, doch wieder-hergestellt. Zuvor hielten die Obrigkeiten in ihren Privat-wohnungen Gericht. Er wiest ihnen öffentliche Gebäude,welche nicht mit Mauern umschlossen sind, sondern aus einemauf Säulen ruhenden Dache bestehen, als GcrichtSorte an.