Zweyte Abtheilung. Don der Mündlichkeit derRecktsverwaltung.
E rst e s Hauptstü ck. Was unter der Mündlichkeit des Rechts-ver^ahrcns überhaupt zu verstehen' S. 193 — 205.
Zweites Hauptstück. Von den verschiedenen Formen dermündlichen Rechtspflege überhaupt; insbesondere vom münd-lichen Verfahren der deutschen Gerichte des Mittelalters, —Andeutungen zur Geschichte des Uebergangs in das mündlicheVerfahren. S- 206 — 229.
Drittes Hauptstück. Vergleichung der mündlichen Gedankcn-mittheilung mir der schriftlichen im Allgemeinen. — Von denNachtheilen der schriftlichen Verhandlung vor Gericht insbe-sondere. S. 230 — 250.
Viertes Hauptstück. Von den Mangeln der mündlichenVerhandlung. S. 251 — 283.
Fünftes Hauptstück. Würdigung der Gründe und Gegrn-gründe und Ergebniß. S- 284 — 302.
Sechstes Hauptstück. Von der Nothwendigkeit eines schrift-lichen Vorverfahrens. S. 303 — 322.
Siebentes Hauptstück. Von der dem Vorverfahren wesent-lichen Form. — Schrift-Sätze; protokollarische Jnstcuckivn.
. ,— Einfluß der Mündlichkeit auf d'e Prozeßgcsetzgebung,S. 323 - 344.
Achtes Hauptstück. Von der Einwirkung der Mündlichkeitund Ocffeiitlichkeit des Rechtsverfahrens auf die Gerichtsver-fassung. — Insbesondere von der Cvllegialität der Gerichte,S- 345 — 370.
Neuntes Hauptstück. Von Sachwaltern oder Fürsprechern(Advokaten) und deren Verhältniß zur Mündlichkeit derRechtspflege S. 371 - 399.
Zehntes Haupt stück. Hindeutungcn auf Friedens- und Ge-wissensrichters, oder gesetzliche Schiedmänner. S. 400 —Hi2
Beilage l. S-415—419
Beilage tl. S. 420 — 436.
Beilage 11l. S- 437. — 440.