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welligen Grundsätze, die in keinem gesittetenStaate, wo die legitimen Throne der Herr-,scher auf Gerechtigkeit und sittlicher Pflichtfester ruhen, als alle asiatischen Despoteir-siühle auf blinder Furcht, Willkühr und Ge-walt, eines Beweises mehr bedürfen. Selbströmische DcSpoten sahen sich genöthigt, ihn,gesetzlich anzuerkennen und, um ihre Gewaltzu adeln und zu befestigen, ausdrücklich zuerklären, dasi alle ihre Autorität auf die Au-torität dcS Rechts sich gründe, und deshalballen ihren Behörden ausdrücklich zu verbie-ten, kaiserliche CabinetSbefehle, die irgendbestehende Grundsätze und Rechte verletzen, znberücksichtigen oder zu vollziehen. (S. z. B.I,. 6. L. 81 eontr-t jres, I,. 4. 6. äo
leAidus u. s. w.)
In Deutschland vollends, merkwürdigdurch seine so förmlich ausgebildeten Reichs-gerichte — was vormals in diesem großenLande am meisten gelobt worden — welcheGerichte vor allem gesetzlich selbstständige Ju-stiz im ganzen Reiche beschützen sollten, warvon jeher alles verabscheut, was wie die inden weiten Gränzen jenes Reichs verbotene
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