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Aphorismen und Notizen über wichtige Zweige des Finanzwesens
Entstehung
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brachte Gemeinwesen, zugleich wird seine Freiheitssphäreund seine willkührliche Thätigkeit in formeller Hinsicht nachdem Maaße beschränkt, als ihr Streben der Nealisirung desallgemeinen Zweckes hinderlich ist, oder den Eigcnthumsver«trag der übrigen Staatsgliedcr und der Gesammtheit ver-letzen würde, zu dessen Erhaltung der Organismus desStaats eigentlich bestimmt ist.

Der Anfangs- und Endpunkt des Staatsorganismusist die Staatsgewalt, in ihr ist der Gcsammtwille ver-einigt, sie ertheilt durch die Macht der Gesammtheit die-ser selbst, wie allen Einzelnen, Schutz in ihren eigenthüm-lichen Rcchtssphärcn; durch ihre Influenz werden solche mitden zulässigen Wechselwirkungen aller Thätigkeiten bestimmt,und sie setzt endlich die Leistungen fest, zu welchen jederfür den Schutz, den er vom Staate erhält, auch als Mit-tel zum Zweck verbunden seyn soll.

So wie dieser Schutz der geistigen, moralischen undphysischen Natur des Menschen und den Nebendingen, diesein Eigenthum sind, zu gute kommt; so sind es auch wie-derum diese, welche von der schützenden Staatsgewalt fürden Zweck der Gesammtheit und ihrer Erhaltung in An-spruch genommen werden können.

Aber nur das allgemeine Wcrthsrepräscntativ der frucht-bringenden Thätigkeit und des Eigenthums ist auch dasangemessenste Medium zur Ausgleichung der Forderungennach dem Bedürfniß von einer Seite und der Veitragspflichtvon der andern. Damit müssen und können allein diegeistigen und moralischen Leistungen belohnt und die physi-schen möglich gemacht werden. Weil weder beide unter ein-ander, noch weniger aber mit den Außendingen zur unmittel-baren Compensation sich eignen, wo es auf ungleiche Be-