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kichkcit nach angeschnitten. Schon um seineseignen Vorthcils willen, schon um in seinemeignen Bürger keinen Gedanken an Unrecht,Raub und Gcwaltchätigkcit aufkommen, undihm keine Möglichkeit des Gewinnes übrig zulassen, außer durch Fleiß und Arbeitsamkeit inder vom Gesetze angewiesenen Sphäre, mußjeder Staat die Verletzung eines Bürgers desbenachbarten Staates eben so streng verbieten,so sorgfältig verhindern, so genau ersetzen las-sen, und so hart bestrafen, als ob sie an den»eignen Mitbürger auögeübt wäre. Dieses Ge-setz über die Sicherheit der Nachbarn ist noch-wendiges Gesetz jedes Staates, der kein Näu-berstaat ist. Und hierdurch ist dann die Mög»lichkeit jeder gerechten Klage eines Staates ge-gen den andern, und jeder Fall der Nothwchrunter den Völkern völlig aufgehoben. Es giebtnicht nothwcndig und fortdauernd unmittelbareVerhältnisse der Staaten, als solcher, zu ein-ander, über die sie in Streit gcrathen könmren; es giebt in der Regel nur Beziehungen