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In Sachen der Rheinprovinzen, und in eigener Angelegenheit
Entstehung
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te, vor der Majestät, der Wahrheit, der Sittlich-keit und dem Rechte und der Gerechtigkeit, aber nim-mer vor der Willkühr und rohen Gewalt, in wel-chen Formen sie ihm entgegeutrete. Ob sie dro-hend oder lockend von oben oder unten an ihnkomme; er hat sich nicht befugt gehalten, ihr ei-nigen Einfluß auf seine Ueberzeugung zu gestatten,die sonst im Bewußtseyn eigener Menschlichkeitkeiner Verständigung durch Einsicht und nach Rechtund Billigkeit sich verschlossen hat. Mag manihm daher auch noch Jahre lang sein Vaterlandunrechtlich und ungesetzlich vorenthalten; man darfsich nicht schmeicheln, damit auf seine Gesinnungund sein Benehmen den mindesten Einfluß aus-zuüben; aber eben so wenig wird er sich durch dieZudringlichkeit und das Geschrey der Partheyenund ihr Loben oder Schelten irre machen lassen.Die Meynung ist ihm nur das große, auseinan-dergezogene, objective Gewissen, in dem das eigene,persönliche, Bestätigung und Bestärkung findensoll; er will sie nicht leiten, noch von ihr sich lei-tenlassen, sondern sie nöthigen zur Wahrheit durchsich selbst, wie er genöthigt wird. Gegen Jnvecti-ven hat ihn die Natur gehärtet, den Haß läßter auf sich beruhen, die Erbosung der Leidenschaf-ten kann ihn nur eckeln oder bisweilen belusti-gen; den Jrrthum kann er im Bewußtseyn eige-ner Schwäche leicht ertragen, und so ist es keiner