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Hait i.
Mit der Anerkennung der Republik Haitivon Seite Frankreichs, vermöge königl. Or-donanz vom 17. April 1825, übernahm dieseRepublik die Verpflichtung, den ehemaligenPflanzern in dem französisch gewesenen An-theil von Domingo 150 Mill. Fr. Entschädi-gung zu bezahlen, und solche in 5 auf ein-ander folgenden Jahren, jährlich mit 30 Mill.Fr. abzutragen. Zur Tilgung der erstenRate von 30 Mill. wurde durch die Kommis-sarien der Republik am 5. Nov. 1825 mitmehrern Pariser Bankierhäusern (Lafitte undComp., Gebr. Rothschild, Paravy und Comp.,Blanc-Colin und Comp. u. A.) eine Anleihevon 30 Mill. Fr. Kapital zu 80 Proc. nego-cirt, deren Hauptbedingungen folgende waren.
1) Das Kapital wurde zerfällt in 30000Annuitäten (Partialobligationen) ä 1000 Fr.auf den Inhaber lautend.
2) Die Rückzahlung des ganzen Kapi-tals wurde auf 25 Jahre bedungen, jedesJahr -£ s , auf die Art, dafs allemal am 1. Oct.1200 Obligationen durchs Loos zur Rück-zahlung bestimmt und dann am 1. Januardarauf zum vollen Nominalwerth zu Pariseingelöst werden sollten.
3) Die Anleihe trägt 6 PVoc. Zinsen,die halbjährlich, am 1. Januar und 1. Juli
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