33
wieder einlösen zu können. Es ist bei die-sem Geschäft üblich die Zinsen im Vorauszu vergüten und den Vertrag darüber, umgerichtlichen Formen zu entgehen, als eineArt von Proiongations - Geschäft zu behandeln.
2) Heuergeschäfte. Diese Geschäfte
erstrecken sich auf solche Staatsanleihen, mitwelchen eine Lotterie verbunden ist. Willnämlich Jemand blos die Hoffnung eines et-waigen Gewinnstes kaufen, ohne Eigentü-mer des Looses zu sein, auf das er mögli-cherweise fallen kann, so wird er mit demBesitzer eines Looses einig, dieses gegeneine Prämie, die er im Voraus bezahlt, fürdiese Ziehung mitzuspielen, und erhält da-gegen einen Schein, der eine Promesseheifst. Fällt wirklich ein Gewinn auf dasLoos, so mufs er dem Inhaber der Promessevon dem Inhaber des Looses überlassen wer-den, wogegen er seine Prämie verloren hat,wenn das Loos leer ausgeht. ^
3) Assecuranz-Geschäfte. Bei die-sen Geschäften übernimmt der Versicherergegen eine Prämie die Verbindlichkeit, demVersicherten eine ähnliche Staatsschuldver-schreibung zu einem bestimmten Cours zuliefern, oder das etwaige Ueberpari zu ver-güten, im Fall die seinige beim Verloosenherauskommen und abgetragen werden sollte.
3