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Der Käufer empfängt das gekaufte Papier,und zahlt dessen Werth nach dem bestimm-ten Cours, gegen eine Verkaufs-Nota, dieacquittirt wird, und in welcher die Gattungdes Papiers, dessen Litera und Nummer, Be-trag, Cours u. s. w. specificirt wird. Ist dasGeschäft durch Vermittelung eines Mäcklersgemacht worden, so bekommt dieser, ge-wöhnlich von beiden Theilen, dem Käuferund Verkäufer, seine Gebühren, nach dem,an dem Platze herkömmlichen Gebrauch,z. B. in Frankfurt 1 per Mille, in Paris £Procent. Abgelaufne Zinsen werden, ge-gen Empfang der Zinscoupons, dem Verkäu-fer al Pari vergütet.
2) Lieferungsgeschäfte (Zeit-Ge-schäfte; marches ä terme ). Bei einem sol-chen Geschäft macht sich der Verkäufer ver-bindlich an einem bestimmten Tage zu ei-nem contrahirten Cours zu liefern, und derKäufer es alsdann so zu nehmen. Vor Ab-lauf der bestimmten Zeit kann der Verkäu-fer keine Abnahme, der Käufer keine Lie-ferung verlangen. Aufser einer schriftlichenVersicherung, welche die contrahirendenTheile deshalb sich zustellen, wird auch noch,wenn das Geschäft durch einen Mäkler abge-schlossen worden ist, von diesem jedem Con-trahenten ein Schlufszeddel übergeben,