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v. Nostitz.
Geschlecht verliehenen Privilegien. Zur Bestreitung der hierdurch ent-stehenden Kosten hatte 2. jeder Geschlechtsoetter von jedem Tausend desKauf- oder Anschlagpreises seines Gutes drei „Grthsthaler" zu entrichten.3. Alle Privilegien sollten in Tzschocha ausbewahrt werden. 4. Jeder,der nur Töchter oder gar keine Kinder hat, soll verpflichtet sein, nachAbzug der Schulden dem nächsten Agnaten und Sehnsvetter den fünftenTeil an liegenden Lehnsgründen oder deren Wert zu überlassen. 6. Wennein noch unter väterlicher Gewalt stehender Sohn in einen unadeligenund geringen Stand heiratet oder mit einer adeligen, aber nicht makel-losen Person sich vermählt, so solle ihm der Vater die Erbschaft „usgueaci le^itiniam" abschneiden. „Und soll überdiess zu Unterscheidunganderer Wappengenossen demselben durch sein Wappen unten mitten durchden Schild ein schwartzer Balken getzogen werden" p. Ein nicht mehr inväterlicher Gewalt befindlicher solle in einem solchen Fall auch denschwarzen Balken mitten durch das Wappen gezogen erhalten und denfünften Teil seines Vermögens in die Geschlechtskasse nach Tzschocha zurStrafe zahlen. Weibliche Glieder des Geschlechts erhalten nur den drittenTeil der Mitgift und dürfen das Wappen nicht führen. 6. Wer sich eineKonkubine hält, dem wird, falls drei von den Geschlechtsältesten ergangeneMahnungen erfolglos bleiben, das Wappen entzogen. 7. Eine weiblichesich prostituierende Angehörige des Geschlechts verliert ihre väterliche undmütterliche Erbschaft sowie das Wappen, heiratet sie ihren Verführer,so erhält sie wenigstens den dritten Teil der Mitgift. 8. Wer ein stuprumviolontuin begeht, wird aus dem Geschlecht ausgestoßen und verliert seinWappen, es sei denn daß er durch eine ehrliche rittermäßige Tat sichrehabilitiere, y. Ausstoßung aus dem Geschlecht und Verlust des Wappenssteht auch auf Diebstahl, Entführung u. a. schwere verbrechen, nament-lich auch auf Eintritt in feindliche Kriegsdienste. lO. Wer „vortheilhaftigeKaufmannschafft oder andere Gewerbe, so einem Rittersmann nicht zu-kehme" treibt, wird bestraft und von derartigen Unternehmungen abge-halten. l l. Alle fünf Jahre soll ein Geschlechtstag abgehalten werden,als Beitrag entrichtet jedes Mitglied von einem Tausend einen „Grths-thaler". Bei unentschuldigtem Ausbleiben von einem Geschlechtstag istfür jeden Tag ein Dukaten, bei unerlaubtem frühzeitigem Abreisen voneinem Familientag für jeden Tag zwei Dukaten Strafe zu entrichten.
Line Revision des Geschlechtspaktums erfolgte in der Geschlechts-versammlung zu Görlitz am y. Juni 1660 2). wichtig ist namentlich diehier getroffene Bestimmung, daß Mißhelligkeiten und Irrungen unter denGeschlechtsvettern nicht eher vor den Richter gebracht werden sollten, ehesie nicht den Geschlechtsältesten und dem engeren Familienausschuß zurEntscheidung vorgelegt seien.
Die kurfürstliche Bestätigung des paktums vom Jahre 1657 und
0 Vsrgl. eine ähnliche Bestimmung in dem Naotum Asntilioium des Geschlechtsv. Gersdorff vom 12. klugust 1661. (Bd. I dieses Werkes, S. 424, Nnm. 4).
h v. Nostitz, Beiträge 5. 36; Larpzov a. a. D. II, 5. 68 und nach ihm dasVerzeichnis Mberlaus. Urkunden, II, S. 326 geben als Datum den 18. Juni 1660 an.