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Kap. 10 (1840) Pressefrechheit, Pressefreiheit, Pressfolter
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-gurrg der Schuld, aber die Bestrafung derselben ge-bühret dem Gerichte.

Die öffentliche Verletzung der Schaamhaftigkeit,gicbt allen guten und gesitteten Menschen ein Aerger-niß, und wer sich deren schuldig macht, verdient je-desmal Strafe.

Art. 8) Solche Thatsachen erbringen nicht je-desmal den Beweis einer Böslichkeit, oder die Absichteinem Andern zu schaden, ihre Berührung würde abertheils Aergerniß geben, theils Andere als Beispiel rei-zen, wer aber vollends den Verdacht an die ehelicheTreue, durch eine solche Schrift wecken könnte, derwürde doppelt strafbar sein, und aus dem Grundemüssen solche Schriften unbedingt verboten bleiben.

Art. 9) Mit tiefer Wehmuth, zugleich abermit Schauder und Entsetzen, sieht der Menschenfreundauf die große Masse, unter welcher die Horde vonVerbrecher jeder Art verborgen liegt, hier befindensich Lügner, Vcrlaumder, Räuber, Brandstifter, gei-stige und körperliche Giftmischer, mit einem Worte,der ganze Abschaum der Menschheit, der den reinstenund lautersten Seelen, die herrlichsten Blüthen ihresLebens vergiftet, und ihnen das von Gott zu ihrerWonne geschenkte Leben nicht selten blos zu einem