385
Gläubigen gebührt: eine Achtung, die auch bei Anordnungder Liturgie nicht überschritten werden darf, da ja dieseunmittelbar auf den Glauben gegründet ist.So gewiß es aber einerseits ist, daß die Kirche in ihremInnern sich frei bewegen müsse, und daß nimmermehr dasheiligste, unverletzlichste Recht, die Religion und dieöffentlichen Gottesverehrungen der Willkühr ir-gend eines Fürsten überlassen werden dürfen; so gewiß istcs andererseits, daß der Staat seines eigenen höchsten In-teresses willen wachsam und aufmerksam sein müsse auf allekirchlichen Institute und Aenderungeu, daß er Einrichtungen,die zu dem Zufälligen gehören, nicht in der Kirche zu duldenbrauche, sobald das Gemeinwohl dadurch gefährdet wird.Dies ist nicht etwa eine neue Behauptung, sie wird vonallen biedern Katholiken in ihren Schriften über das ka-nonische Recht anerkannt, und wird, so wie sie aus derNatur des Staates hervorgcht, durch die Geschichte allerJahrhunderte bestätigt.
Tretet daher auf, geliebte Glaubensgenossen! legetvor dem Throne eures Fürsten eure Bitten für das Wohleurer Kirche nieder. Flehet, geliebte Schlesier! zu euremfrommen, gerechten Fürsten, der auch euch mit väterlicherLiebe umfasset und des Volkes Wohl nach Kräfte» fördert,daß er um sich her in einen katholischen Kirchen- uudSchulrath, dem er immerhin auch Räthe seiner Confessionbeigebeu mag — und muß, aus eurer Mitte erleuch-tete Männer versammle, die nicht für Roms In-teresse, sondern für eurer Kirche und des VaterlandesWohl, mit erleuchtetem Eifer wirken. Ihr habt ja inKathol. Kirche Schlesiens. 2 5