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Die katholische Kirche Schlesiens : nebst einem Anh., enth. einige Wünsche eines vieljährigen Seelsorgers
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brauche, ohne ihr Vorwissen die Absolution von Rom zuerschleichen, und erklärten die von dort her erlangten Ab-solutionen für ungültig, indem nur vom eignen Bischöfeoder Priester gültig absolvirt werden könne*). Die Bü-ßer mußten daher von ihrem eigenen Bischöfe ein Acugniß»ach Rom mitbringcn, in Folge dessen ihnen erst die an-gemessene Buße aufgelegt, oder die Lossprechung ertheiltwurde.

Bis dahin übte» also die Bischöfe unabhängig vomPapste ihr Absolutionsrecht aus, und reservirten aus eige-ner Willkühr dem Papste einige Falle vor. GregorVll. aber, der es sich in den Kopf gesetzt hatte, die päpst-liche Monarchie cinznführen, und die Bischöfe als päpst-liche Vasallen ansah, absolvirte ohne Wissen der Bischöfe,und schrieb dem Bischof von Lüttich, der sich darüber be-schwerte: Wir verwundern uns sehr, daß du nicht mit ge-ziemender Achtung an den apostolischen Stuhl geschrieben,sondern uns wegen der Absolution, die wir einem deinerUntergebenen ertheilten, mit beißenden Ausfällen getadelthast, als wenn der apostolische Stuhl nicht Macht hätte,zu lösen und zu binden, wenn und wo er will**). Vonnun an hielten sich die Päpste berechtigt, die bischöflicheGewalt zn vernichten, ihr Recht, von Sünden loszusprechen.

*) Laleguiirc. 1022. c. 16. 18. l.8niovic. 1031. (lapi'lu-

Ikr. ^Vb^Uonis e^iise. e. 13. NN. 820. rip. Ililirbaiin Oone. tteiman.V. II. 17. Noch später widersetzten sich den päpstlichenllnma-sminzen dic Svnodc.zu Trier 1227, die zu Fritzlar 1246, die zuMainz 1261, die zn Würzbnrg 1208 u. s. w., und nahmen ge-wölmüch nur drei päpstliche Vorbehalte an.

*») 13b. VI. ^>. 4. -»,. 1078.