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plici-t diesem Fond incorporiren. Und sollte es nicht fürden Staat, wie höchst ruhmvoll, so ganz in der Billigkeitund Gerechtigkeit gegründet sein, jährlich eine gewisseSummezu diesem Fond zu zahlen? Gewiß, das ist meine festeUeberzeugnng, würde unseres Vaterlandes hocherlenchtetergerechter, frommer und guter König, der mit ausgezeich-neter Wvhlkhätigkeit mildthätige Anstalten zum Heil derleidenden Menschheit errichtet oder unterstützt, würde auchhier, sobald ihm der Klerus selbe nnterthäuige Bijre über-reicht hat, es nicht verschmähen, sich ein Denkmal seinerWeisheit und Sorgfalt zu errichten.
Wem kommt die Verwaltung dieses Fonds zu? Dieoberste Leitung gebürt unstreitig den Bischöfen. Es warvon jeher Pflicht der Bischöfe, nicht nur ihre Diöcese mitPriestern zu versehen, und diese zur fleißigen Amtsführunganzuhalten, sondern auch für ihren Unterhalt zu sorgen.Es ist nur Eine Stimme in den Kirchcnvcrordnungen durchalle Jahrhunderte, daß die Oberaufsicht der Kirchengüterdem Bischöfe zukommc. Die Bischöfe haben, oder sollenwenigstens haben, die genaueste Local- und Pcrsonalkcnnt-niß ihrer Diöcese und wissen dadurch am besten jedem Be-dürfnisse abzuhelfen. — Aber auch dem Staate gebuhrtMit-wirkung*). Denn schon an und für sich hat der Staatdas Recht der Mitwirkung bei der Administration der Kir-chengüter. Auch muß der Freund des nicdcrn Klerus eshöchst erwünscht finden, wie die Geschichte dies sattsam
Lucliiȟllioii juris ecvles. I. z-.
Tül>in§cr O.uortalschnft. Zahrg. IW. 1. Heft.
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