Man hat schon cinigcmal den Vorschlag getha», «»-würdige, nnbranchbare nnd unsittliche Geistliche, so wieunzufriedene, in den Laienstand znrückzusetzen, damit jeneauf eine gerechte Weise bestraft, und von ferncrn Ver-wüstungen im Weinberge des Herrn gehindert, diese aberder bürgerlichen Gesellschaft und einem bürgerlichen Berufewicdcrgegeben, und nicht unberufen und unglücklich fürdie ganze Zeit ihres Lebens gefesselt werden. Vesser sind,sagt Erasmus eziist. 512 , drei gute und brauchbareGeistliche.als dreihundert unwürdige.
Dies La'isi'ren war auch in der alten Kirche Sitte*),blrisodins H. bl. VI. 43- 6)pria,i. ez>. 64- 66- 68-Loirc. blliderit. c. ZZ. s. Zl4. c. 9- dileo-Ou«-
ssreonSL Zl4- c. 1. Irullun. 2 . 691- o. 6- lustini-rrui Imzior. bilov. 123- c. 14- und selbst das VerfahrenGregor VII. , S ch midt Gesch. d. Deutschen, 2. Thcil,Ulm 1778, S. 41Z. Ohne mich hierbei cinzulassen in dieStreitfrage, ob ein solcher lai'sirter Geistlicher gültig com-municircn und absolvircn könne, wovon ich ganz überzeugtbin**), so ist dieses Mittel doch nur eine Palliative undentspricht keineswegcs dem Mvaltenden Bedürfnisse. Denn
*) Theologisches Gutachten über die Frage: kann ein in den hö-her» Weihungen stehender Geistlicher einen Priester seines geistlichenStandes entlassen u. s. w. Franks, a. M. 1800. Vergl. auchBing Ham: Origines. 1'. VIll. p. 10 «t rcj.
**) Die besten Grundsätze über diesen Gegenstand der kirchlichen Ju-risdiction hat Sanier in seinem Kirchenrccht. Allerdings kann ercs. Was schadet dies? Er könnte ja seine Gewalt mißbrauche», wieman von Hufi erzählt, daß er einen ganzen Bäckerladen consccrirt ha-be. — Das konnte er aber auch, wenn er wirklicher Priester ist.