des Sraare.
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Das allgemeine Interesse des Staats kannsich nur aus der Kenntniß und der Ausgleichungdes besonderen Interesse ergeben; Reichs-Ständedie das Allgemeine behandeln sollen, sehen alsoCommunal- und Provinzial-Verfassungen voraus,in welchen die besonder» Interessen wahrgenom-men und ausgesprochen worden sind.
Vernunftmäßigkeit der allgemeinen Beschlüsseseht Vielseitigkeit der Ansichten und des Stand-punktes voraus; diese Vielseitigkeit kann nur auseiner zweckmäßigen Theilung der Reichöstände sichergeben, und eine solche Theilung bietet zugleicheine impulsive und eine Hemmkraft, die sich dieWage halten müssen.