demselben Verlage ist kürzlich erschienen: Versuch einer Darstellung unsrer Zeit. 2 Bände, gr. 8. geh. Z Nthlr. *6 Gr. Das was VW Zeit bewegt, was die imsrige von jeder andern wesentlich «nterscheiver. in den herportretcndsten Zügen darzustellen, und so dasjenige als Ganzes zu betrachten, was, ins Einzelne zersplittert, der Gegenstand vielfacher Erörterungen in unfern Tagen geworden, ist die Ausgabe welche sich der Vers, tiefes Werks gemacht: ei» Versuch, ob inan sich besser verständigen wird, wenn wan im Zusammenhänge übersieht, wohin das Streben der Parteien gerichtet. Es prgicbt sich hieraus, daß die wichtigsten Erscheinungen im neuer» Europa hier zur Sprache gebracht, auch wohl — wo das Streben deg Vers, gelungen — auS hem richtigen Standpunkte gedeutet worden. Ob er berufen, seine Stimme über so wichtige Dinge abzngebcn, darüber zeuge nur das Werk das ohne ihn selbst nahmbast zu machen, seine Eigenthümlichkcit (und dadurch seinen Berus) sn seinen Ansichten und ihrer Begründung, ansspricht. Den Faden an den die Betrachtungen sich fortspinncn, ergeben folgende tzauptrnbriken: die Zeit — hie Zeitalter — die christliche Vorzeit — das letzte Fahrhun- hert — die Gegenwart — der Glaube — der Staat — die Volker — geselliges Verhält» iß — Kunst — Wissenschaft — Zukunft. Uebersicht -er Bodenflache und Bevölkerung des preußischen Staats. Aus den für das Jahr i8'3 amtlich eingezogenen Nachrichten, gr. 4- Zweite Auflage; geheftet 12 Gr. Dieses Werk enthält eine Uebcrsscht der Bodensiäche der einzelnen Provin- vinzen und Regierungs-Bezirke des preußischen Staats, nach ihrer jetzigen Be- gränzung, und nach den besten Karten berechnet; scrner Auszüge aus den Listen ber Einwohner deS preußischen Staats und der unter ihnen vorgcfallcnc» Geburten, Trauungen und Sterbesälle, so wie sie für das Jahr Igr/ bei dem statistisch en V ü reau eingegangen sind; endlich Bemerkungen, wozu die Zusammenstellung und Vergleichung dieser Nachrichten Anlaß giebt. Die angegebene Entstehung dieser Schrift wird hinlänglich darkhun, wie sehr sie sich von den bisher versuchten flüchtige» und unzuverlässige» Compilationen unterscheide. Merkwürdige Urtheile «euerer französischer Nechtsgelehrten über Geschivornen- Ge richte und französische Criminaljustiz überhaupt; gesammelt von einem deutschen Rechtsgelehrten, gr. 3. geheftet »6 Gr. Bei dem kürzlich in Deutschland so vielfach in Anregung gekommenen höchst- wichtigen Gegenstände dieser Schrift, wird es Aufmerksamkeit erwecken, wenn hier nicht wiederum nur ein von BesaNAnheir zeugendes Gerede, wie cS zu keinem Resultate zu führen geeignet war, sondern, woran ei bisher noch fehlte, ein« Zusammenstellung der auf Erfahrung begründeten eigenen Urtheile von Kennern der erwähnten Iustlzsormcn, gegeben wird. Wenn hieraus unwiderleglich hervor- gehk, wclrbe Gewahr sie der bürgerlichen Freiheit leisten, so wird sich für jeden Ünparthciischc» das Resultat über Li« Vorzüglichkeit dieser oder anderer «ingesühr- »en Formen von selbst ergeben. Ueber die Staatswissenschaft. Von Friedrich Antillen. ^-^o§^o9'ris-k7oer /— so würde doch durch eine so gestaltete Souveränität das Böse nicht verhindert, das Gute nicht befördert, das zweckmäßigste nicht gewählt, und die allgemeine Entwickelung nicht von Statten gehen. Der Ackerbau, die Gewerbe, der Handel, die Religion, die Wissenschaften, die Künste, mit einem Worte, die Cul- tur, gedeihet weit besser, wenn der Staat sich auf den rechtmäßigen Schuß der Freiheit beschränkt, und der Freiheit allein überläßt, das weitere zu thun. Dann werden die Bedürfnisse eines Jeden seine Thätigkeit wecken, derselben ihren wahren Wirkungskreis anweisen, und in diesem das Beste Hervorbringen. Ein Jeder wird zwar nur einen kleinen Theil der Sphäre der menschlichen Thätigkeit kennen, übersehen, bearbeiten, allein in diesem kleinen Theil wird seine Intelligenz, von seinen Bedürfnissen in Bewegung über die Staatswissenschaft. 43 gesetzt, durch die Beschränkung seines Gesichtskreises selbst geschärft, alle Einzelheiten, die sich auf seinen Zweck beziehen, wahrnehmen und gehörig benutzen. Da wo eine zweckmäßige Unternehmung die Intelligenz und die Kräfte der Einzelnen übersteigt, werden die Einzelnen zusammentreten, und es werden sich zu allen heilsamen, schönen Zwecken Verbindungen bilden, welchen das freiwillige Zusammentreten eine ganz eigenthümliche Kraft verleihen wird. Hingegen, wenn der Staat, vermöge einer zu großen Ausdehnung der Gewalt der Souveränität, alles in Beschlag nehmen, Alles in Allem seyn will, so wird die Regierung aus dem allgemeinen, hohen Standpunkt, den sie einnimmt und nothwendig einnehmen muß, die Localitäten und die Einzelheiten ignoriren oder verkennen, wahre National-Bedürfnisse, die von ihr unbemerkt sich gebildet haben, unberücksichtigt lassen, und für andere eingebildete Bedürfnisse, die sich nicht im Volke offenbaren, sorgen und arbeiten, mit einem großen Aufwand von Kraft und Geld wenig leisten, und, statt die Freiheit zu beleben, dieselbe lähmen. Der Zweck des Staates giebt uns also über die Natur und den Umfang der souveränen Gewalt die besten Aufschlüsse. Zn intensiver Hinsicht ist dieselbe unbeschränkt; in extensiver Hinsicht ist sie in bestimmten Schranken eingeschlossen. 44 Aphorismen Die souveräne Gewalt giebt Gesetze. Sie bestimmt und spricht aus, das, was geboten und verboten werden muß. Sie bestimmt auch zugleich die Zusammensetzung, den Zusammenhang, die Vorrichtungen und den Wirkungskreis der verschiedenen Organe des Staatskörpers. Sie hat das Recht, in den Gesetzen und in den Organen derselben alle die Abänderungen zu treffen, welche die innere und äußere Sicherheit des Staats erfordert, damit durch strenge Handhabung der Gerechtigkeit, die-Freiheit Aller gerettet werde. Nun frägt es sich heut zu Tage in allen Ländern, und auf alle Arten und Weisen, welche Formen müssen die Organe des politischen Lebens erhalten, damit der Zweck des Staats sicher erreicht werde? Es läßt sich nicht auf diese allgemeine Frage eine allgemeine Antwort geben, weil diese Frage in ihrer Allgemeinheit keinen bestimmten Sinn hat. Ein jeder Staat hat seine Individualität. Dieselbe gehet aus der Totalität seiner physischen und moralischen Verhältnisse hervor. Diese Individualität allein muß befragt werden, wenn man von der Zweckmäßigkeit der Verfassung, der Verwaltung und der Gesetze eines Staats urtheilen will. Es existirt keine absolute Zweckmäßigkeit, sondern immer nur eine relative. Allein, wenn man den über die Staatswissenschaft. 45 Zweck der bürgerlichen Gesellschaft unverrückt in die Augen faßt, und ihn zu einer jeden Zeit mit der Vergangenheit und der Gegenwart eines gegebenen Staats, mit der Totalität der Verhältnisse und der Localitäten, die er darbietet, zusammenhält, besitzt man einen sichern Maassiab, um die Verfassung und die Gesetze eines jeden Volks zu beurtheilen. Im Allgemeinen lassen sich aus dem gemeinsamen Zweck aller bürgerlichen Gesellschaft nur folgende Satze mit der größtmöglichen Sicherheit und Allgemeinheit ableiten. Die Gesetze eines Staats sind nur dann zweckmäßig, wenn sie eine möglichst strenge Ausgleichung der Interessen aller Stande und Klassen der Gesellschaft aufftellen. Aus einer solchen Ausgleichung gehet das allgemeine Interesse, oder das Interesse des Gemeinwesens hervor. Ein Jeder bringt demselben Opfer, aber ein Jeder erhält auch Opfer von den anderen, und so wird keiner aufgeopfert, sondern vermittelst dieses wechselseitigen Empfangens und Gebens werden die Rechte Aller nicht allein beschützt, sondern auch noch erweitert, und aus dieser wechselseitigen Beschränkung und Ausdehnung geht die bürgerliche Freiheit hervor. Die Gesetze tragen nur dann den Charakter der höchsten Zweckmäßigkeit, wenn die Formen der Gesetzgebung Vielseitigkeit der Einsichten 46 Aphorismen und Berücksichtigung aller Interessen mit sich bringen. Alle Interessen werden nur gehörig erkannt und erwägt, wenn sie gehörig zur Sprache gebracht und vertreten werden. Eine auf diese Verschiedenheit der Interessen sich gründende Organisation der gesetzgebenden Gewalt giebt das sicherste Mittel ab, um zu diesem Zweck zu gelangen. Der Antheil, den die verschiedenen Stände an der Gesetzgebung haben, es sey mittelbar oder unmittelbar, bestimmt den Grad der politischen Freiheit eines Volks. Die politische Freiheit verhält sich also zur bürg rlichen, wie das Mittel zum Zweck. Die erste hat nur Wichtigkeit und Werth, in so fern sie die zweite sicher beschützt und verbürgt. Nur in so fern die politische Freiheit die Vernunftmäßigkeit der Gesetze, ihre richtige Anwendung und ihre kräftige Ausführung herbeiführt, kann dieselbe als nothwendige Bedingung des öffentlichen Wohls und als ein Haupt-Element des Lebens der Gesammtheit erscheinen. Die Gesetze werden um so richtiger und gerechter auf die einzelnen besonderen Fälle angewendet, je unabhängiger von dem Einzelnen, wie von der souveränen Gewalt, die richterliche Gewalt constituirt wird. über die Staatöwissenschaft. 4? Die Gesetze werden um so schneller, sicherer und kräftiger auf eine die Freiheit schützende Art vollzogen und ausgeführt, je mehr die vollziehende und verwaltende Gewalt einerseits Concentricität und Einheit haben, andrerseits die Verwaltung die höchste Vereinfachung und die größtmögliche Theilung erreichen wird. Allein beides wird in gleichem Maaße verfehlt, wenn man Einheit mit Centralisation, und Mannigfaltigkeit der Formen mit Divergenz der Grundsätze verwechselt. Alle Zeiten, die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft, bilden in einem jeden Staate ein unzertrennliches Ganze, und die Geschlechter, welche von einander die Gesellschaft erben, sie sich wechselseitig übermachen und die große Entwickelung derselben mit einer ununterbrochenen Stetigkeit befördern, sind solidarisch verpflichtet, das Werk der Jahrhunderte zu erhalten und zu vervollkommnen. Die Gegenwart kann nur für die Zukunft bauen, indem die Vergangenheit ihr die Grundlage der Arbeit darbietet. Die Gegenwart muß immer zugleich rückwärts und vorwärts schauen, und nur dann wird sie eine heilbringende Zukunft gebähren, wenn sie die Überlieferungen der Vergangenheit gehörig würdigt und benutzt. Daraus ergiebt sich schon, daß Revolutionen, die in einem gewaltsamen Zerreißen der Stetig- 43 Aphorismen re. seit des Lebens des Staats bestehen/ eben so verderblich, als Reformen, die ein Anknüpfen neuer Fäden an das Bestehende herbeiführen, heilsam sind. In dem EntwickelungSproceß des Staats muß alles eine geschichtliche Wurzel haben, um geschichtliche Früchte zu tragen. Allein, da das Leben des Staats nicht eine bloße Folge von Begebenheiten, sondern eine Folge von Begebenheiten und auf dieselben sich beziehender Handlungen ist, da das Geschehene ein gewisses Schaffen mit sich bringt, und das Schaffen sich auf das Geschehene gründen soll; so müssen die Ideen und die Thatsachen sich wechselseitig die Hand bieten, die Principien und die Geschichte müssen sich durchdringen. Bei einer jeden Neuerung muß der Staatsmann die Zeichen der Zeit befragen, und diese sind immer Thatsachen, die aus der Vergangenheit hervorgehen und sich in der Gegenwart offenbaren. Aber wenn die Zeichen der Zeit auf Neuerungen hindeuten und neue Gestaltungen fordern, muß der Staatsmann die Prin- cipien befragen, und die abzuschaffenden Formen, so wie die einzuführenden, mit dem Zwecke des Staats zusammenhalten, um über beide ein gesundes und vollwichtiges Urtheil zu fallen. Ueber Formen des Staats. a. M S-. Die Staats-Formen im Allgemeinen. ^Hn der sinnlichen Welt hat jede Kraft ihr besonderes Organ, vermittelst dessen sie in das äußere Leben tritt/ und sich der Wahrnehmung offenbart. Die Natur des Organs bestimmt die Natur her Aeußerungen der Kraft. Die Organe sind die Formen, unter welchen die Kraft erscheint. In wie fern die verschiedenen Organe, durch welche die Kraft sich verkündet, Zusammenhängen, sich wechselseitig voraussetzen, und ein Ganzes bilden, sagt Man, daß das Ganze eine Constitution hat. Was die Kräfte in der sinnlichen Welk, sind die Gewalten in der politischen. Wie die Kräfte die Bestandtheile/ aus welchen die Einheiten oder die Individuen der Natur zusammengesetzt sind, verbinden und verschmelzen: so halten die Gewalten allein die Einheiten, aus welchen die menschliche Gesellschaft besteht, zusammen. Die Gewalten des politischen Körpers sind: D 2 52 Uebcr die Formen die Gesetzgebende; die Richterliche und die Verwaltende; die Ausführende oder Vollziehende. Nemlich: die politische Vernunft, welche das Allgemeine als Gesetz ausspricht; der Verstand, der das Allgemeine auf die einzelnen Fälle anwendet; die Macht, welche das Urtheil in die Wirklichkeit übergehen läßt und in eine Handlung verwandelt. So wie die Kräfte in der Natur der Organe bedürfen, so bedürfen die Gewalten in der politischen Welt gewisser Formen, um sich zweckmäßig zu äußern. Diese Formen müssen der Natur und der Thätigkcit der Gewalten angemessen seyn, so wie diese Gewalten selbst dem Zweck der bürgerlichen Gesellschaft entsprechen müssen. I Die Formen und die Gewalten üben einen ! wechselseitigen Einfluß auf einander aus. Die ? Formen ertheilen den Gewalten eine eigene Norm; , die Gewalten geben den Formen eine eigene Rich- ! tung. > Allein, da diese Gewalten immer von Men- sehen ausgehen, oder in den Händen von Men- ^ schen sich befinden, so hat der Geist, der die Gewalten beseelt, eine belebende oder lähmende Wirkung auf die Formen; er vermag weit mehr über sie als sie über ihn vermögen, er verhält sich zu des Staats. ZZ ihnen ungefähr wie die Genialität zu den Regeln der Kunst. Die Menschen, welche die Gewalten im politischen Körper oder im Staate besitzen und handhaben, sind also immer das wichtigste. Die Formen sind nur wichtig, in wie fern sie entweder tüchtige Menschen zur Verwaltung der Gewalt bilden; oder dafür sorgen, daß die tüchtigsten immer an das Ruder gestellt werden; oder ihnen den wahren Weg vorzeichnen; oder sie. von Abwegen zurückhalten. Formen,, welche der gesetzgebenden Gewalt den Weg zu vernunftmäßigen Gesetzen öffnen und bezeichnen, und ihr die zu solchen Gesehen nöthige Ruhe,. Besonnenheit, Vielseitigkeit er- theile.n; Formen, welche die richterliche Gewalt vor falschen. Urtheilen, leidenschaftlicher Parteilichkeit, tödtender Langsamkeit und übereilter Schnelligkeit am besten bewahren; Formen welche, in Hinsicht der Verwaltung, Einheit der Grundsätze, Einfachheit des Verfahrens und die gehörige Theilung in sich vereinigen; Formen, welche der vollziehenden Gewalt, Nachdruck ohne Druck, Kraft zum Guten, Unvermögen zum Bösen, Thätigkeit und Maas verleihen, sind unstreitig die zweckmäßigsten Formen, denn sie verbinden Sicherheit und Freiheit: sie beschützen Ueber die Formen 54 das Recht/ welches allein Freiheit bedingt, und die Ordnung, ohne welche keine Sicherheit denkbar ist. Allein dies Ideal der zweckmäßigsten Formen leidet, wie alle Ideale, Beschränkungen, sobald es in die Wirklichkeit eintritt, oder vielmehr mit der Wirklichkeit vermählt wird. Es ist schwer, wo nicht unmöglich, die verschiedenen Zwecke, die vermittelst solcher Formen erzielt werden sollen, und die sich zum großen Zweck des Staats wie Mittel verhalten, alle in gleichem Grade zu erlangen, und dieselben in eine dauerhafte Harmonie zu bringen. Was die Kraft der Regierung beleben und beflügeln soll, kann sehr leicht in Tyrannei aus- arten. Was die Kraft der Regierung beschränken soll, kann eben so leicht ihre Thätigkeit lähmen. Alle Formen, welche Vielseitigkeit der Be- rathung und umsichtige Beleuchtung der Geseh- vorschläge mit sich bringen, können der Handlung in den wichtigsten Momenten das rasche, durchgreifende, fortreißende entziehen, welches allein den Staat in äußeren Gefahren retten würde. Hingegen alle Formen, welche der Regierung in ? ihrem Wirken Einheit und Schnellkraft und ein ! strenges Gebieten über alle Mittel, die zum Zweck führen können, einräumen, können sie zu vor- > schnellen, unbesonnenen, ungerechten Handlungen ^ verleiten. i Die Geschichte aller Staaten beweist, daß es des Staats. S5 das schwierigste aller Probleme ist, die verschiedenen Gewalten in Einklang zu bringen, ihnen allen die nöthige Kraft und das nöthige Maas zu geben, dieselben in ein organisches Ganze zu verwandeln. Es kostet Mühe, sie alle zu berücksichtigen, in Verhaltniß zu einander zu stellen, dermaßen zu verbinden, daß eine jede von ihnen ihre Verrichtungen thun könne, ohne den andern Abbruch zu thun, und daß, indem eine jede, den ihrem Zweck nothwendigen Grad von Lebendigkeit erhält, das allgemeine Leben des politischen Körpers befördert werde.. Hingegen ist es ein eben so leichtes als verderbliches Werk, die eine Gewalt einseitig und mit Vorliebe zu bereichern und den andern dadurch ihr Geschäft wo nicht unmöglich zu machen, doch zu erschweren. Durch die Sonderung und die Eigenthümlichkeit der Gewalten werden gewissermaßen, die Strahlen, der Macht gebrochen oder getheilt.. Allein die politische Kunst erfordert, daß diese Brechung nach solchen Gesehen und durch solche Mittel bewerkstelligt werde, daß die Strahlen wieder in einen Brennpunkt zusammenfallen, damit die Kraft am Ende nicht verschwinde, und die Wirkung nicht ganz verfehlt werde. Die höchste Zweckmäßigkeit der Formen ist ein Ideal, das zwar gedacht, aber nie ganz erreicht werden kann. Wir haben schon an einem andern Orte gesehen, daß sich keine Formen als allgemein 56 Ucber die Formen gültig aufstellen lassen, obgleich die Charaktere ^ zweckmäßiger Formen sich im Allgemeinen auf- fassen und darstellen lassen. Die Zeiten und die ^ Localitäten können hier allein den Ausschlag ge-- ^ ben. Die Größe des Staats, seine Lage, seine ^ Beschaffenheit, die Natur der physischen und mo-- ! ralischen Bedürfnisse seiner Bewohner, der Grad ! ihrer Bildung, ihr Charakter, die Vertheilung der Arbeit, des Eigenthums und des National-Einkommens, die Verhältnisse der verschiedenen Stände, die Vergangenheit und die Gegenwart des Volkes, sind Hauptmomente bei der Entscheidung der Fragen, wie die Formen eines Staats sich gestaltet haben, ob dieselben seinem' jetzigen Zustand angemessen sind, wann und wie diese Formen Veränderungen erhalten können und sollen. Die Organe, welche den physischen Kräften und den lebendigen Wesen als vermittelnde Werkzeuge des Empfangens und des Handelns dienen, reiben sich durch den Gebrauch ab, veraltern, erleiden am Ende den sinnlichen Tod, und führen den Scheintod der Kräfte herbei. Dasselbe wi- ! verfährt den Formen, welche die Gewalten beklei- ! den, und in welchen diese letzteren ihre Thätig- ! keit offenbaren. Allein da die Staaten — in ihren Elementen zwar täglich dahinsterbend, aber durch neue, frische Bestandtheile sich täglich erneuernd und verjüngend — unsterblich sind, oder als unsterb- i des Staats. 57 lich gedacht werden müssen, so entfalten sich von selbst aus den abgestreiften Formen, andere, bessere, zweckmäßigere, oder die Gewalten bedienen sich der absterbenden, um sie bei Zeiten zu ersehen und der Totalität der neuen National-Ver- hältnisse mehr entsprechende Formen zu erschaffen. Das Grund - und Bindungsprinzip des Staats ist die souveräne Gewalt. Diese, das Ganze als Ganzes allein zusammenhaltende Gewalt, die, selbst über die anderen Staats-Gewalten erhaben, alle andern aus sich hervorgehen läßt, ihnen ihre Organe, ihre Stellung, ihren Wirkungskreis anweist, kann auch dieselben, mit der nöthigen Rücksicht in die Vergangenheit, mit einer richtigen Ansicht der Gegenwart und mit Voraussicht der Zukunft, abändern, neu gestalten, und ihnen verschiedene Formen geben. Sie kann sogar, vermittelst der ihr inwohnenden Vollmacht, durch verschiedenartige Institutionen, sich neue Organe anbilden, und das Geseh, oder den allgemein gültigen Willen, aus denselben hervorgehen lassen. Die Souveränität oder die gesetzgebende Gewalt, da sie allein das Bindungsmittel des Staats, die Quelle aus welcher alle gesellschaftlichen Einrichtungen fließen, abgiebt, entscheidet über das Wohl und Wehe des Ganzen. Daher auch die Formen, aus welchen sie sich ausspricht, oder durch welche sie sich äußert, das wichtigste in der 53 Uaber die Formen Staatsformenlehre zu allen Zeiten'immer geschienen hat. Gesetzmäßiger Zwang ist der Freiheit Schuh. Das erste Bedürfniß der Gesellschaft ist die Existenz einer nach einer vernünftigen Norm zwingenden Gewalt. Diesen Zwang übt in höchster Instanz die Souveränität aus, indem sie die Norm desselben auöspricht, und dessen. Form festseht. Allein die schützende Gewalt, die alle Gefahren, welche die Freiheit bedrohen, abwehren soll, kann selbst für die Freiheit höchst gefährlich werden, und, statt eines heilsamen Schuhes, einen furchtbaren Druck Hervorbringen.. Der Mißbrauch einer jeden Gewalt ist von derselben immer zu befürchten, so wie die Abweichung einer jeden Kraft von ihrer ursprünglichen, wohlthätigen Richtung. Beides ist und bleibt in einer jeden Combination immer möglich.. Daher, sobald die erste Bedingung einer gesellschaftlichen Gesammtheit existirt, und also das erste Bedürfniß Aller, vermittelst der Erschaffung der Gewalt, befriedigt war, führten sehr frühe die Erfahrung und das Nachdenken auf den Gedanken, der Ausartung oder dem zweckwidrigen Gebrauch derselben, durch künstliche Mittel und zweckmäßige Einrichtungen vorzubeugen. des Staats. 59 Bald bildeten sich, vom Drange der Zeiten und von der Macht der Verhältnisse herbeige- führt, diese Mittel von selbst; bald forderten solche mit Ungestüm — durch Druck erbittert, oder mit kalter und fester Besonnenheit, durch Begünstigung der Umstände geleitet und verleitet — das Volk und ff ine Anführer, öfters zum Unglück des Staats; bald erschuf diese Mittel und führte sie ein, der Souverän selbst, aus der Fülle seiner Gewalt und aus der Fülle seiner uneigennützigen, wohlwollenden und weisen Gesinnung. Die verschiedenen Formen, die man im Lauf der Zeiten ersonnen hat, oder die aus dem Lauf der Zeiten allmählig sich herausgebildet haben, um dem Zweck der Gesellschaft gemäß die öffentlichen Gewalten zu gestalten, machen eine sehr mannigfaltige, ja buntscheckige Sammlung aus. Diese Formen, die Organe der Staats-Gewalten, bestimmen die Constitution eines Staats; ein Wort das viel bedeutender und dem Wesen der Sache viel entsprechender ist, als das Wort Verfassung. Denn das erste drückt etwas festes, dauerndes, von der Willkühr der Menschen gewissermaßen unabhängiges aus, das andere deutet auf etwas verfaßtes, gemachtes, das füglich anders gemacht und abgefaßt werden kann. Nun erleidet freilich im Laufe der Zeit, eine jede Constitution Abänderungen und Modifikationen, allein ihr Haupt- 6o Ueber die Formen charakter bleibt doch immer Beharrlichkeit und Permanenz. Die verschiedenen Formen des politischen Lebens, die in der Welt erschienen sind, oder noch in derselben statt finden, lassen sich alle auf einige Hauptmittel zurück führen, die man ersonnen hat, um die Mißbräuche, die Abweichungen der politischen Gewalten,^ zu vermeiden, oder denselben abzuhelfen. Nemlich, man hat entweder die Gewalten von einander abgesondert und völlig getrennt, oder man hat die Amovibilität in ihrer ganzen Strenge und im höchsten Grade auf alle Staatsgewalten angewendet, oder man hat die gesetzgebende Gewalt getheilt, und aus verschiedenen Elementen hervorgehen lassen; oder endlich, diese drei Mittel verbindend und sie alle benutzend, ohne sich einem von ihnen ausschließlich hinzugebcn, hat man Trennung der Gewalten, Amovibilität und Theilung der Souveränität, zu dem Staats-Endzweck zu vereinigen versucht. Je mehr Macht eine Menge oder mehrere Menschen besitzen, um so möglicher wird es, daß ihre geistigen Kräfte der Ausübung einer solchen Macht nicht gewachsen seyn werden, oder daß ihre Leidenschaften dieser Macht eine falsche und verderbliche Richtung geben können. Von diesem Grundsätze ausgehend, haben mehrere Staa- des Staats. 61 Len-Gründer die gesetzgebende, richterliche, verwaltende und vollziehende von einander getrennt, in der Hoffnung, daß auf diesem Wege, sie die Gefahren der Tyrannei und Anarchie von ihren Schöpfungen entfernen würden. Allein eine scharfe und strenge Trennung der Gewalten, ohne irgend eine Vermischung derselben, ist eben so unmöglich, wie die reine Absonderung der Sinnes - Organe von einander, oder die Trennung der Geistesvermögen. Man kann sie sich wohl abgesondert denken, aber sie können nicht abgesondert epistiren; ja, handelnd, thätig, wirksam, kann man sie sich nicht einmal abgesondert vorstellen, sondern nur im Zusammenhänge, in enger Verbindung, in beständiger Wechselwirkung, können sie als Theile eines Ganzen zum Leben desselben beitragen. Freilich können in der Regel Derselbe oder Dieselben, nicht die Gesetze geben, sie auf alle besonder« Fälle anwenden, und sie vollziehen. So verschiedene Verrichtungen setzen verschiedene Organe voraus, um zweckmäßig zu geschehen. Die Vernunft verfährt nicht wie der Verstand, der Verstand wie der Wille, der Wille wie die bewegende Kraft. Allein sie gehen doch aus einer und derselben Kraft hervor, sie werden von ihr zusammen gehalten. Unter sich verbunden, arbeiten sie sich wechselseitig in die Hand, und treffen zusammen in der Einheit. So muß auch das Staatsvermögen oder 62 lieber die Formen die politischen Gewalten gegen einander gestellt werden. Verschieden/ vermittelst verschiedener Formen wirkend und handelnd/ aber nicht vollkommen getrennt, noch weniger einander entgegengesetzt, müssen sie nicht allein mit der souveränen Gewalt Zusammenhängen, sondern von ihr abhängig seyn. — ' Wenn die vollziehende Gewalt nicht Theil an der Gesetzgebung hätte, so würde sie der Gesetzgebung nicht über das mögliche und thunliche, ihre praktischen Erfahrungen mittheilen können, Gesetze zu welchen sie nicht mitgewirkt hätte, unwillig und folglich schlecht ausführen, und frühe oder spät, durch List oder durch förmliche Eroberung, das ihr unerträgliche Joch abschütteln. Wenn die gesetzgebende Gewalt nicht über die vollziehende und verwaltende irgend eine Art von Aufsicht und Controlle führte, so würden die Gesetze, wie theoretische Sätze, kraft- und wirkungslos dastehen, und die vollziehende Gewalt, da sie die physische Macht in Händen hat, sich bald unabhängig machen. Wäre die richterliche Gewalt nicht, auf der einen Seite, strenge gebunden durch die Normen des ihr vorgeschriebenen Verfahrens; stände sie nicht in der nothwendigen Verpflichtung, von den Gesetzen in ihren Urtheilcn nicht abzuweichen; wäre dieselbe nicht unabhängig auf der andern Seite, so würde sie bald entweder über alles ste- hen, sich über alles wegsetzen, und alle Gewalten verschlingen oder nur den mächtigen dienen. Eine vollkommene Trennung der Gewalten, oder der Regierung, wäre sie also auch möglich, würde die größten Nachtheile mit sich bringen und dem Zweck der bürgerlichen Gesellschaft gar nicht angemessen seyn. Auch würde die Trennung nicht verhindern, daß die souveräne oder gesetzgebende Gewalt — die doch immer durch ihre Natur ein entschiedenes Ueber- gewicht über die andern haben wird — sie frühe oder spät vernichten würde, wenn sie nicht eine gesetzmäßige Herrschaft über dieselbe ausübte, und selbst gehörig organisirt wäre. Das zweite Mittel, welches man häufig versucht hat, um den Mißbräuchen und Ausartungen der Gewalten, und vor allen Dingen den Usurpationen der Einzelnen, vorzubeugen oder abzuhelfen, ist die Amovibilität aller Derjenigen, welchen die Staatsgewalten anvertraut werden, und ein beständiger Wechsel der regierenden Personen. Man ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, daß wer nicht auf lange Zeit ein StaatS-Amt bekleidet oder eine Gewalt ausübt, dieselbe gegen den Staatszweck, gegen die allgemeine Sicherheit und Freiheit weder wenden kann, noch wenden will. Man hat ferner behauptet, daß der Wunsch, in seinem Amte bestätigt zu werden, den Besitzenden zur gewissenhaften Führung desselben antreibe, daß 64 Ueber die Formen die Hoffnung^ zu den höchsten Staats-Aemtern zu ! gelangen, die Anderen anfmuntere sich der Aemter ' würdig zu zeigen. Je höher der Standpunkt eines Staatsdieners, je wichtiger und umfassen- s der sein Geschäft, je mehr Macht mit demselben verbunden wäre, um so mehr, meinte man irrig, müsse man ihm diese Macht nur eine kurze Zeit ^ in Händen lassen, damit für ihn weder die Ver- suchung, noch die Möglichkeit eintrete, diese Macht ^ zum Verderben des Staats zu benutzen. j Allein die Amovibilität, in ihrem ganzen Um- i fange und in ihrer ganzen Strenge auf den Staat > angewendet, bringt die größten Nachtheile mit sich, i Einmal, ist eine beständige und sich auf alles erstreckende Amovibilität ein sehr ungenügender, und z unzulängliches Mittel, das öffentliche Wohl zu be- ! gründen und eine gute Verwaltung zu bilden und i, zu erhalten. Sie verseht das Volk in eine stete - Bewegung, benimmt den öffentlichen Aemtern allen j Reiz und alles Interesse, und die kaum erworbe- > nen Einsichten der Beamten gehen für den Staat r immer wieder verloren. Der Staat, in einer ste- i° ten Ebbe und Fluch, ist immer hin und her be- i wegt. Der permanente Stoff gehet ihm ganz ab. s Das Ganze verliert an Haltung, an Persönlichkeit, an Kraft. Nur in der gehörigen Mischung des beweglichen und des unbeweglichen Elements, der Amovibilität und der Znamovibilität, bestehet - das s des Staats. 65 das wahre Gcheimniß der kunstvollen Zusammensetzung der Verfassungen. Auch in kleinen Republiken kann eine allgemeine und beständige Amo- vibilität nicht füglich statt finden, wenn nicht die Verhältnisse von der Art sind, daß ein Jeder ohne vorheriges Studium sie fassen, und mit gleicher Leichtigkeit in die öffentlichen Stellen eintreten und aus denselben austreten kann. Ferner, die Amovibilität bei den höheren wichtigeren Staatsgütern, welche die meiste Macht verleihen, und die größte Gefahr für die öffentliche Freiheit mit sich bringen können, erscheint freilich am nothwendigsten: allein die Geschichte hat bewiesen, daß gerade das Gesetz der Amovibilität die Ehrsüchtigen angetrieben hat, den Staat umzuwälzen, um die ihnen anvertraute Gewalt zu behaupten, und da sie dieselbe nur behaupten konnten, indem sie sich zur Herrschaft cmporschwan- gen und nach der Souveränität griffen, so hat die Amovibilität die Usurpation und die Tyrannei zu natürlichen Folgen gehabt. Endlich, da die Amovibilität sich nie kann auf die Souveränität erstrecken, sondern da die souveräne Gewalt etwas bleibendes, beharrliches, immerwährendes seyn, und auch in den reinen Demokratien zeitlebens in denselben Händen bleiben muß, so kann die Amovibilität keine Schutzwehr und keine Bürgschaft abgeben gegen die E 66 Ueber die Formen Mißbrauche und die Bedrückungen, die aus der unzweckmäßigen und widerrechtlichen Ausübung»der gesetzgebenden Gewalt selbst entstehen können, und sehr oft entstanden sind. Eine sehr einfache Bemerkung ist schon hinreichend, zu beweisen, daß die beiden eben geprüften Mittel, um die möglichen verderblichen Abweichungen der alles im Staate schützenden Gewalt zu verhüten, und sie, die alles in gesetzmäßige Schranken halten soll, selbst zu beschranken, wenig geeignet sind. Trennung der Gewalten und die Amovibilität sind in allen Verfassungen, so verschiedenartig sie auch waren, versucht worden, und haben den Zweck immer verfehlt. Man findet diese Trennung und die Amovibilität in den Demokratien, in den Aristokratien, in den Monarchien; und sie haben öfters das Uebel, welches man entfernen wollte, herbeigeführt. Das souveräne Volk in den Republiken trennte und amovirte aus Eifersucht, und aus dem Vedürfniß, bei dem häufigen Wechsel der Gewalten, immer geschmeichelt, gehuldigt,. ja öfters bestochen zu werden. Die Aristokraten trennten und amovirten aus Eigennutz, damit ein jeder bon ihnen Hoffnungen und Aussichten zu einträglichen oder ehrenvollen Aemtern haben könne. Der Monarch trennte und amovirte öfters aus Gunst, aus Gnade oder Ungnade, manchmal auch 5 des Staats. 67 aus einer schlecht berechneten und irregeleiteten Vervollkommnungssucht. Der Despot trennte und amovirte vor allen Andern, aus Furcht, eine große Gewalt lange Zeit in denselben Händen zu lassen, und so seine eigne Gewalt geschwächt, gefährdet, vernichtet zu sehen. Also, eine strenge und vollkommene Trennung der Gewalten ist mit dem ersten Charakter des Staats, als eines organischen Ganzen, mit der Einheit, unvereinbar; und die Amovibilität in ihrer größten Ausdehnung giebt dem Staate eine wilde Beweglichkeit, die dem Beharrlichen und Permanenten, welches doch das Wesen des Staats ausmachen soll, widerspricht. Wenn eine scharfe Trennung der Gewalten, eine allgemeine durchgreifende Amovibilität, als ausschließliches Mittel gegen die Misgriffe oder die Ungerechtigkeiten der Staatsgewalt, theils unmöglich, theils ungenügend, theils höchst gefährlich sind, so ließen sich in der Mischung der Trennung und der Amovibilität, wenigstens in einer 'Absonderung der Gewalten, die nicht eine wirkliche Trennung wäre, und in einer theilweisen Amovibilität, alle Vortheile der einen und der andern Form verbinden und den Nachtheilen beider entgehen. Beide Formen kann man heilsam verbinden, durch die Theilung der gesetzgebenden Gewalt, und die Wechselwirkung ihrer Elemente auf einander. E 2 63 Ueber die Formen Allenthalben wo die gesetzgebende Gewalt .ungetheilt war, sie mochte nun in einer einzigen Person, oder in der Versammlung aller Staatsbürger, oder in einem Rath der Edlen und der Vornehmen bestehen, ist der Mißbrauch derselben, wo nicht immer wahrscheinlich, doch möglich. Auch stehet man in der Geschichte eben so viel Beispiele von Despotismus der Volksversammlungen, als von Aristokratien und Monarchien. Denn allenthalben, wo nicht der Gemeinsinn, sondern das Privatintereffe, nicht die Vernunft, sondern Leidenschaft die Gesetze eingegeben, tritt der Despotismus oder die Ausartung der souveränen Gewalt ein. Wer könnte, ohne aller Menschenkennt- niß und der gestimmten Geschichte Trotz zu bieten, läugnen, daß, unter welcher Form und welchem Namen auch die souveräne Gewalt ungetheilt gewesen ist, eine leidenschaftliche Herrschsucht und der verderblichste Egoismus öfters freies Spiel gehabt und die Oberhand gewonnen haben? Auch findet man frühe in den alten Staaten, in den Demokratien wie in den Aristokratien, neben einer gewissen Trennung der Gewalten und einer sehr wilden Amovibilität, einige Versuche, die gesetzgebende Gewalt zu theilen, um sie zu beschränken; meistens höchst unvollkommne und schon in der Anlage mislungene Versuche. So war es mit dem Senat der Vierhun- des Staats. 6g dert, den Solon einführte, dem er das Recht des Vorschlags der Gesetze verlieh, und der nur aus begüterten Staatsbürgern bestehen sollte. Diese Institution war unstreitig darauf berechnet, den wilden Bewegungen der Volksgewalt vorzubeugen, oder ihnen Einhalt zu thun. Allein, da die Mitglieder des Senats vom Volke erwählt wurden, und zwar auf eine kurze Zeit, so mußten die beiden Gewalten in einander fallen, weil sie gar zu gleichartig waren. Athen wurde also eine reine Demokratie, und das anscheinend aristokratische Element konnte es nicht verhindern. Die Ausartung der Verfassung fing schon mit Pisistratus an, und machte immer schnellere Fortschritte bis zum Ausgang des Peloponnesischen Kriegs. So unglücklich Athen in der Theilung der gesetzgebenden Gewalt, so wenig zweckmäßig war auch die Trennung der Gewalten. Sie trennte was verbunden hätte werden sollen, nemlich die vollziehende Gewalt der Archonten, von der gesetzgebenden, und vereinigte mit der gesetzgebenden Gewalt, was unter allen Regierungen, wenn sie nicht in Despotismus ausarten sollen, von ihr getrennt seyn muß, nemlich die richterliche, indem die Verfassung sie in die Hände des Volks legte. Weder ruhige Untersuchung der Thatsachen, noch Erwägung der Umstände und der Beweise, nock- kühle und nüchterne Partheilosigkeit, die ersten 7 « Ueber die Formen Bedingungen des Vertrauens, das man in die richterliche Gewalt setzen muß, können der Masse eines Volks einwohnen. Wenn es die gesetzgebende Gewalt dabei auöübt, so macht es aus einem Gesetze schon ein bestimmtes Urtheil, oder aus einem besondern Urtheil, ein allgemeines Gesetz. Und für welche Falle trat das Volk in Athen als Richter auf? gerade für die Verbrechen, welche seine Leidenschaftlichkeit am meisten anregen mußten, für die sogenannten Majestäts-Verbrechen, wo das Volk zugleich den beleidigten Theil, den Klager und den Richter 'abgab. In Hinsicht der Ämovibilität, da die Verfassung von Athen dieselbe auf alle Staatsämter ausdehnte, war alles einem beständigen Wechsel und einer allgemeinen Beweglichkeit unterworfen. Der bewegenden Kraft war nur zu viel in dem Organismus des Staats; die Hemmkraft fehlte ganz, und also war für die beiden ersten und größten Interessen des Staats, die Einheit und die Permanenz, schlecht gesorgt. Nicht genug, daß es in der Republik kein erbliches Element gab, es existirte nicht einmal ein aus lebenslänglichen Mitgliedern bestehender Senat. Rom loste das Problem besser, und machte eine etwas 'zweckmäßigere Verbindung der drei Hauptmittel, die Freiheit des Staats gegen die Staatsgewalten zu sichern: nemlich der Trennung derselben, der Amovibilität und der Theilung der Gesetzgebung. Allein, im Ganzen genommen, waren auch die Combinationen der römischen Verfassung verunglückte Versuche, und man entging nur Einer Gefahr indem man sich viel größeren Gefahren aussetzte und preis gab. Die gesetzgebende Gewalt war zwischen dem Senat und den Volksversammlungen dermaßen getheilt, daß der Senat in den besseren Zeiten den Vorschlag der Gesetze hatte, und die Tribunen nur den verfassungsmäßigen Schild der Verweigerung diesen Vorschlägen entgegen setzen konnten. So lange das Volk nur in Centurien und in Curien sich versammelte, und diese Versammlungen, vermittelst der Auspicien, welche die Senatoren allein zu befragen berechtigt waren, gewissermaßen vom Senat ausgingen, hatte Rom, neben dem beweglichen und oft stürmischen Element, einen festen Damm, gegen den die Wuth der Wellen sich öfters gebrochen hat. In seinem Senat fand Rom ein herrliches Gegengewicht der Volksgewalt, und verdankte ihm seine Größe, denn diese bestand in der Beharrlichkeit und der Consequenz seiner Politik. Ein solches System der Politik konnte sich nur in einer Versammlung bilden, aus welcher niemand austrat, wenn er sich nicht seiner Würde unwürdig gezeigt hatte, und die ihren Geist, so 72 Ueber die Formen wie ihre Maximen den neu eintretenden Mitgliedern mittheilte. Die schönste Zeit der römischen Republik war die, in welcher das demokratische Element mehr Leben erhielt, ohne doch das aristokratische Element zu überwiegen, nemlich von der Einrichtung des Tribunaks bis zum dritten Punischen Kriege. Es war damals mehr Schwungkraft im Staate als in den ersten Zeiten der Republik, und doch fehlte die Hemmkrakt nicht. Es herrschte Stetigkeit in den Maximen des Staats, ohne daß diese Stetigkeit in leere, den Geist lähmende Formen überging. Allein, je mehr das Volk an Zahl, an Kraft, an Vermögen, an Selbstgefühl zunahm, je mehr, mit dem Reichthum und dem Luxus, die Leidenschaften der Eitelkeit, der Geld- und Herrschsucht, wuchsen, desto mehr offenbarte sich die Mangelhaftigkeit einer Theilung der gesetzgebenden Gewalt, die ihren Grund in den Sitten, weit mehr als in der Organisation selbst, hatte. Als das Tribunat aus einem Wehrmittel eine Angriffswaffe wurde, als die Tribunen im Namen des Volks alle Gewalt an sich zogen, als das Volk sich auf ihr Geheiß, ohne Einwirkung noch Mitwirkung des Senats, sich in Tribuen versammelte, alles vorschlug und alles entschied, da war an keinen gesetzlichen Damm gegen die Uebermacht und den Uebermuth zu denken. Rom verfiel in die schreck- des Staats. 73 lichste aller Tyranneien, in die der Demagogen, in die deö gemeinen Volks.- eine Tyrannei, die immer die Greuel des Despotismus mit denen der Anarchie verbindet. Rom versuchte auch, den Mangeln seiner Verfassung durch Trennung der Gewalten abzuhelfen, allein durch diese Trennung entstanden neue Mängel, welche die ersieren noch überwogen. Die vollziehende Gewalt, die Heils den beiden Consuln, Heils dem Senate selbst anvertraut war, war eben dadurch von der gesetzgebenden Gewalt nicht ganz getrennt, aber die Tribunen, und das Volk, von ihnen geleitet oder verleitet, rissen bald auch die Vollziehung an sich, und schlugen durch allgemeine Maasregeln, durch Anklage-Akten, durch Aufruhr und Mord, alle künstlichen Trennungen und Verbindungen zu Boden. Noch muß bemerkt werden, daß in Rom, wie zu Athen, das Volk die richterliche Gewalt ausübte, nicht allein wenn von Verrath, Verschwörung der Staatsbürger und von der Treulosigkeit der Staatsbeamten die Rede war, sondern in allen Fällen, wo man an das Volk appellirte, oder in allen streitigen Sachen, welche die Tribunen, um ihre Gewalt zu vergrößern, zu Sachen des Volks machten und vor seinen Nichterstuhl zogen. Die Amovibilität hatte auch in Rom eine verderbliche Ausdehnung: die Staatßämter, von 74 lieber die Formen dein Consulat bis zu den geringeren, gingen beständig aus einer Hand in die andere. Nach der Abschaffung der Königswürde verschwand das erbliche Element: alle Umwälzungen des Staats rührten von diesem Mangel her; die Einheit und die Permanenz des Staats waren nicht vertreten, oder vielmehr nichts geschähe um dieselben zu sichern, und da die ersten Stellen, weit entfernt unwiderruflich besetzt zu seyn, in einem sieten Wechsel begriffen, den Ehrsüchtigen die immer rege und verführerische Hoffnung, dieselbe zu erlangen und zu behaupten, gaben, so war, als die Religion, die Sitten und die Gesetze den Eroberungen wichen, kein Halt in der Bewegung, weil alles auf Beweglichkeit berechnet war. Zwar war die Senatorwürde lebenslänglich, und diesem Umstande hat Nom vieles in seiner besseren Periode zu danken: allein, als das Volk die Befugniß sich zuschrieb, zu allen Aem- tern im Staate zu wählen, da auch der geringste im Volke zu allen Stellen wahlfähig wurde, da traten in den Senat beständig neue Senatoren ein, weil die meisten Staatsämter nach der Zeit ihrer Bekleidung den Eintritt in den Senat mit sich brachten. Später ernannten öfters die Usurpatoren der Gewalt in Rom mit einem Male mehrere Hundert Senatoren, und so verlor der Senat auch den Schein der Permanenz und wurde des Staats. 75 in den allgemeinen Strudel der Bewegung mit hineingezogen. Daß es zwei Censuln gab, daß sie beide nur auf ein Jahr ihr Amt bekleideten, kann zur politischen äußern Größe von Rom beigetragen haben, indem ein jeder Consul sein Jahr durch kriegerische Thaten und Triumphe zu verherrlichen trachtete; allein die innere Freiheit und Sicherheit wurden unstreitig dürch diese Einrichtung gefährdet,. und gingen am Ende, in den Stürmen die sie mit sich führte, unter. Man versuchte zwar, den Unvollkommenheiten und den Nachtheilen der konsularischen Gewalt vermittelst der Diktatur abzuhelfen; aber die Einrichtung der Diktatur bewies nur die Nothwendigkeit der Concentration der Gewalt, und bewirkte sie nicht ohne Gefahr und nur auf kurze Zeit. Die Diktatur sollte wie eine heroische Arzenei wirken, und doch war sie selbst eine Krankheit des Staats. Die Diktatur hat in der ersten Zeit der römischen Republik große Dienste geleistet, in den Zeiten wo dis öffentliche Tugend noch so allgemein war, daß das Volk, auch in seinen wildesten Forderungen, noch immer den Staat über alles sehte, und wo die Diktatoren selbst mehr eilten, die ihnen anvertraute außerordentliche Gewalt niederzulegen, als die späteren sich Mühe gaben, ihre Gewalt zu verlängern. Die Diktatur hat Rom von äußeren Ueber die Formen 76 Gefahren gerettet, weil dieselben eine concentrirte Kraft erforderten, aber später hat sie die Freiheit untergraben und endlich zerstört. Rom hatte das Königthum verbannt, und der Monarchie einen ewigen Haß geschworen, da doch das Kör nigthum allein in den äußeren Gefahren der Macht des Staats den größten Nachdruck gegeben, und den inneren Bewegungen unübersteig- liche Schranken gesetzt hätte. Die Diktatoren benutzten ihre kurze, unbeschränkte Gewalt, um die Zeit dieser Gewalt zu verlängern, und am Ende alle Gewalt an sich zu ziehen. Das außerordentr liche Mittel, welches die Freiheit retten sollte, setzte die Willkühr auf den Thron, und die Diktatur erschuf die Tyrannei des Kaiserthums. An zwei Beispielen haben wir gezeigt, wie durch falsche Theilung, unkluge Trennung der Gewalten, und zu große Amovibilität, man den Zweck der Formen verfehlt, und anstatt die zwingende Macht, welche allein die Freiheit der Einzelnen und die Unabhängigkeit des Staats sichern kann, in einer gesetzmäßigen und beschränkten Bahn festzuhalten, man entweder ihr die gehörige Kraft benimmt oder sie ganz gesetzlos macht, und so das Recht ohne Schuh oder die Freiheit chne Bürg- schafft läßt. Das erste Vedürfniß eines Volks ist das Bedürfniß einer Regierung, nemlich einer wach- des Staats, 77 samen, thätigen, energischen Gewalt; das zweite ist das der gesetzmäßigen Schranken der Regierung/ nemlich einer solchen Organisation der öffentlichen Gewalt, die mit Wahrscheinlichkeit hoffen laßt/ daß sie für das Volk, nie gegen dasselbe, für den Zweck des Staats, nie gegen denselben handeln werde. Die erste Bedingung des Staats ist Einheit, sein erster Charakter Beharrlichkeit und Permanenz, man möchte sagen Ewigkeit, wenn dieses Work und dieser Begriff sich mit menschlichen Dingen verbinden ließe; die zweite Bedingung ist Mannigfaltigkeit und Bewegung der Kräfte zum gesellschaftlichen Zweck. Daraus ergiebt sich schon, daß die Formen nur dann dem Wesen des Staats vollkommen entsprechen können, wenn sie ein erbliches Element, welches allein Permanenz und Beharrlichkeit geben kann, mit dem Wahl-Elemente verbinden; wenn sie, verschiedene Gewalten aufsiellend, weit entfernt dieselben zu trennen, sie vielmehr in einander eingreifen lassen, endlich wenn sie durch Wechselwirkung der Wahl- und Erb-Elemente, und der verschiedenen Gewalten, das Leben und die Ruhe des Ganzen zugleich erhalten, und weder die Freiheit auf Kosten der Sicherheit, noch die Sicherheit auf Kosten der Freiheit zu begün- 73 Ueber die Formen sligen suchen, sondern beide vermittelst einer festen und einsichtsvollen Ordnung beschuhen. Solche Formen bietet die englische Verfassung. Sie sind weit mehr die Folge von zufälligen Umständen und von einer gewissen Nothwen- digkeit,die sich aus den Verhältnissen entspannen hat, als das Werk der menschlichen Einsicht und Vorsicht. Da diese Formen nicht nach Grundsätzen gebildet worden sind, sondern sich selbst gemächt haben, so können sie auch nicht nach Gutdünken irgendwo willkührlich hervorgebracht, — ja ich möchte sagen, selbst im Lande wo sie entstanden, nach allgemeinen Grundsätzen vervollkommnet, werden. Allein es ist gewiß, daß je mehr und je tiefer man in ihr Wesen eindringt, und den wechselseitigen Einfluß des Ganzen auf die Theile und der Theile auf das Ganze wahrnimmt, um so mehr findet man, daß das große Problem, durch eine kräftige und durchgreifende Staatsgewalt die allgemeine Freiheit zu schützen, und zugleich den rechtswidrigen Eingriffen und den Mißbräuchen dieser Staatsgewalt, durch eine kunstmäßige Organisation derselben, vorzubeugen, noch zu keiner Zeit und in keinem Lande so glücklich gelöst worden ist. Eine solche zweckmäßige Mischung von Amovibilität und Jnamovibilitat, von Sonderung und Verbindung der Gewalten, von Wechselwirkung der Theile der gesetzgebenden Ge- des Staats. 79 walk, findet fich nirgends. Die Einheit und die Unsterblichkeit des Staats werden durch das erbliche, heilige Königthum, durch die Legitimität, auf immer gesichert, sinnlich dargestellt und geistig vertreten. Dieses erbliche Element wird verstärkt durch die Erblichkeit der höchsten politischen Würde, die selbst, um selbstständig zu seyn, auf erbliches Eigenthum gegründet ist. Neben der Erblichkeit wird für die fortschreitende Bewegung des Staats durch die Amovibilität gewählter Repräsentanten gesorgt. Die vollziehende Gewalt, von der gesetzgebenden verschieden, bleibt doch mit ihr verbunden. Die richterliche Gewalt, nach ihren zwei Haupt-Verrichtungen, in zwei Potenzen ge- theilt, von welchen die eine von der Krone ausgehet, aber, einmal ausgegangen, ganz unabhängig wird, und die andere, mit der Masse des Volks verwandt, nur sich und ihrem Gewissen verantwortlich ist; und vor allen Dingen eine eigne Zusammensetzung des souveränen Willens, der aus drei Elementen besteht und doch eine vollkommene Einheit bildet. Dieses lehte verdient besonders und aufmerksam betrachtet zu werden, und eine ausführliche Erörterung dieser Form scheint um so passender, da sie noch immer häufig mißverstanden wird. In der moralischen und politischen Welk, wie in der physischen, muß, um regelmäßig zu 6o Ueber die Formen wirke»/ sich selbst und die andern nicht zu verderben, eine jede Kraft ihre Gegenkraft finden. Zugleich beschrankend und beschrankt, üben dann diese Kräfte eine Wechselwirkung aus, die sie beide, in einem gesetzmäßigen Geleise fefthält, und so ihre heilsamen Wirkungen sichert. Dieses geschieht in England durch die Thei- lung der gesetzgebenden Gewalt, zwischen verschiedenen Elementen, Gesammtheiten und Individuen. In einem jeden dieser Elemente, kann man Leidenschaften und Jrrthümer als möglich, ja wahrscheinlich, annehmcn. Wenn dieselben sich selbst überlassen wären, könnten sie die gesellschaftliche Ordnung bedrohen, statt sie festzustellen und zu begründen. Allein, wenn ein jedes Element, oder ein jeder integrirender Theil der gesetzgebenden Gewalt, ohne die andern nicht wirken kann, so werden die Leidenschaften wo nicht verschwinden, doch wenigstens in ihrer wilden Thätigkeit beschränkt, und die Jrrthümer wo nicht alle vermieden, doch vermöge der Vielseitigkeit der Ansichten der verschiedenen moralischen oder physischen Personen, seltener und unschädlicher gemacht werden. Die Wechselwirkung der Elemente der gesetzgebenden Gewalt ist also ein Mittel, zu vernunftmäßigen Gesetzen zu gelangen. Vernunftmäßigkeit ergiebt sich immer aus Vielseitigkeit und leiden- des Staats. 61 denschaftloser Ruhe. Aus beiden gehet das allgemeine Interesse hervor, und das besondere egoistische tritt zurück. Sobald die Vernunftmäßigs keit der Gesetze statt findet, hat die Freiheit ihre wahre Grundlage gefunden. 'iDie Gesetze werden die allgemeine Zustimmung erhalten, weil sie dieselbe verdienen. Wechselwirkung setzt Theilung voraus. Allein eine jede Theilung der gesetzgebenden Gewalt bringt nicht immer Wechselwirkung mit sich. Die gesetzgebende Gewalt könnte auf eine solche Art ge- theilt seyn, daß ihre Elemente getrennt neben einander stünden, jedes für sich, unabhängig von den andern wirkte, und so mindestens die Einheit des Staats verloren ginge, wenn nicht noch überdies die auf eine solche Art getrennten Elemente feindselig gegen einander zu stehen kämen. Wenn auch die gesetzgebende Gewalt so gecheckt wäre, daß die Elemente derselben eine Art von Welselwirkung auf einander ausübten, so wäre doch die Theilung unzweckmäßig, und diese Art von Wechselwirkung ungenügend, wenn die gesetzgebende Gewalt nur aus zwei Elementen bestünde. Gleich viel, ob diese zwei Elemente ein aristokratisches und demokratisches, oder ein demokratisches und monarchisches, oder ein monarchisches und aristokratisches wären. Immer würde zwischen beiden eine starke Reibung statt finden, dermaßen, F Uebet die Formen 6Ä daß bee Staat keine gesetzmäßige Ruhe, die Elemente keine sichere und feste Haltung gegen einander hätten, und am Ende würde nach einem langen, anhaltenden, für das allgemeine Wohl verderblichen Kampf, das eine das andere nicht allein besiegen, sondernd ganz in sich aufnehmen. So ging in Rom, wie wir gesehen haben, die po? litische Gewalt des ^ Senats in die der Volksversammlung unter; so verschlang' im dreizehnten Jahrhundert die venetianische Aristokratie die.Gewalt des Volks; st> wurde der Thron und das Königthum in Frankreich von der gesetzgebenden Versammlung erschüttert und von dem Convent zerstört. "> Diese Nachtheile, die dort aus einer Theilung der gesetzgebenden Gewalt in zwei Elemente entstanden sind, waren nicht zufällige, sondern nothwen- dige Folgen einer solchen Theilung. In der physischen Welt sind zwei Kräfte nie in einem vollkommenen Gleichgewicht; noch weniger können zwei Kräfte in der- moralischen oder politischen Welt sich vollkommen gleich gedacht werden. Hier treten Ehrsucht und Eifersucht auf beiden Seiten auf, und die eine Kraft wird das natürliche, und am Ende unvermeidliche, Uebergewicht der andern nie zugeben wollen. Daher Reibungen und Kämpfe, die um so gewaltiger und anhaltender seyn werden, je mehr die Tendenz der Kräfte verschie- 83 des Staats. den ftyn wird. Der Theil der gesetzgebenden Gewalt, der außer seinem Antheil an derselben, die Regierung und Verwaltung ausübk, wird die Sache der Autorität, als Schutzwehr der allgemeinen Freiheit, weit mehr als die Sache der lebendigen Kraft selbst verfechten. Hingegen der Theil der gesetzgebenden Gewalt, der nur seinen Antheil an der Gesetzgebung wird ftst- halten wollen, die Autorität, oder den gesetzmäßigen Zwang der Kraft, weit weniger beachten wird, als die größtmögliche Freiheit der Kraft. Diese verschiedene Tendenz wird die beiderseitige Tätigkeit der Leidenschaften beflügeln, und ihnen zugleich die Waffen zum Kampfe darbieten. Das einzige Mittel, diese höchst gefährliche Reibung zu vermeiden und zu verhindern, wäre, ein drittes Element der gesetzgebenden Gewalt zu erschaffen, und vermittelst desselben eine Mittelmacht aufzustellen, die allein den beiden andern Elementen Leben und Haltung, Maaß und Gleichgewicht, statt einer regellosen, wilden, zerstörenden Thätigkeit geben kann. Um zweckmäßig und woht- thätig zu wirken, muß dieses Element von den beiden andern unabhängig seyn, stch von beiden unterscheiden, mit beiden Wahlverwandtschaft haben, und abwechselnd eines gegen das andere schützen. Um ihre Unabhängigkeit zu behaupten, müssen die Mitglieder dieser Abtheilung der ge- F 2 Ueber die Formen 84 setzgebenden Gewalt ihre Würde erblich besitzen, und durch ein unveräußerliches ansehnliches Landeigenthum vor Verarmung bewahrt seyn. Sie müssen weder des Volks noch des Throns bedürfen, dem Königthum durch die Erblichkeit ihrer Würde verwandt und zugethan, dem Volke nicht fremd, vielmehr als Landeigenthümer, und durch das Zurücktreten des größten Theils ihrer Familie in die Masse desselben, mit ihm verbunden seyn. Dann erst tritt diese Gewalt wirklich als eine vermittelnde auf, verhindert den Despotismus der Mehrzahl, wie den Despotismus eines Einzigen, und sichert die öffentliche Freiheit gegen die Eingriffe Beider. Diese vermittelnde Gewalt, in England das Oberhaus, ist der Hauptbestandteil der Englischen Constitution; er trennt und verbindet die beiden andern Elemente der gesetzgebenden Gewalt; er beschrankt beide, und wird von beiden beschränkt. Diese politische Institution ist das eigenthümliche, charakteristische der Englischen Verfassung; ja man käme in Versuchung, diese Institution eine originelle Schöpfung zu nennen, wenn man nicht wüßte, daß sie, das Werk der Umstände und der Zeit, und nicht das Werk der Menschen, sich selbst gemacht hat, und nicht mit Absicht und Einsicht nach einem Plane erschaffen worden ist. Ohne sie wäre längst England in eine uneingeschränkte Monar- des Staats. 85 chie, oder in eine demokratische Republik auögeartet. Sie ist das Pendel des großen Uhrwerks, und giebt der Kraft ein Maaß, der Bewegung eine stete gleichmäßige Richtung; ohne sie würde das Ganze, aus Mangel eines Regulators, in Stocken gerathen, oder sich durch ein wildes Treiben auf- reiben. Allein, so wichtig auch die Organisation der gesetzgebenden Gewalt in der Britischen Verfassung seyn mag, so sehr auch diese Form geeignet ist, den Mißbrauchen vorzubeugcn, so muß man ja nicht glauben, daß die Englischen Staatsmänner, die am tiefsten in das Wesen des Staats eingedrungen sind, den Wahn theilen, der häufig zu unfern Zeiten auf dem festen Lande angetroffen wird: daß der Hauptzweck und das Hauptverdienst einer solchen Verfassung sey, die Regierung zu hemmen, und dieselbe in engen Schranken festzuhalten. Der Standpunkt, aus welchem sie das Ganze betrachten, giebt ihnen höhere und umfassendere Ansichten, die allein dem Wesen des Staats entsprechen, den wahren Grundsätzen angemessen sind, und in allen monarchischen Verfassungen, die mit repräsentativen Formen verbunden sind, einheimisch werden sollten. Der König, und die Regierung die von ihm auögeht, ist nicht, in einer repräsentativen Verfass 86 Ueber die Formen sung, der Gegensaß der Nation, und für dieselbe ein Gegenstand des Mißtrauens und der Eifersucht, eine feindselige Gewalt, gegen welche man sich nicht genug verwahren kann; sondern die Kraft der Regierung ist das erste, waö zum Wohl des Ganzen Noch thut; die Nation und die Regierung sind eins, denn die Regierung bestehet aus Einheimischen, nicht aus Fremden, und trotz der Mißgriffs» und Fehler, die sie begehen kann, wird sie immer als wohlwollend und wohlthätig angenommen. Das Königthum ist der erste, ewige Repräsentant der Nation, so fest, so unwandelbar wie ihr Daseyn, der das große National-Interesse der Fortdauer und der Persönlichkeit des Staats vertritt, so wie das Parlament sein Fortschrei'ten und die Mannigfaltigkeit der besonderen Interessen der verschiedenen Stande. Der König beschützt die Rechte und die Freiheiten der Nation viel unmittelbarer und anhaltender, als das Parlament es thut und thun kann, und das Parlament ist nicht mehr befugt und geeignet die et- wanigen Abweichungen des Königthums von der gesetzmäßigen Bahn zu verhüten, als der König es ist, das Parlament in die gesetzmäßigen Schranken zurückzuweisen, wenn es dieselben übertreten sollte. Es wäre also ein sehr beschränkter, kleinlicher und falscher Gesichtspunkt, wenn man in ei- des Staats. 8 ? ner Monarchie die repräsentativen Formen, welche den Thron umgeben und zu>- seinem Glanze wie zu seiner Festigkeit beitragen, nur als Hemmketten der Regierung betrachten wollte. Dieselben sotten nicht eine Lobte Schranke abgeben, die im Noth- fall der etwa durchbrechenden Macht Widerstand leisten kann, sondern die Kraft der öffentlichen Macht vermehren, und selbst ein Lebenöprinzip seyn. Als solche bewahren Kch immer gut berechnete repräsentative Formen. Sie bringen die Regierung und das Volk in enge Berührung, und begründen oder vermehren ihr wechselseitiges Zutrauen. Sie öffnen den Talenten und dem Gemeinsinn eine gesetzmäßige Bahn, und bilden eine wahre Pstanzschule, in welcher die Regierung die herrlichsten Werkzeuge vorfindet. Es reifen nm öffentlichen Leben künftige Staatsmänner; bevor die Verwaltung ihnen übergeben wird, hat man die Zeit und die Mittel gehabt, dieselben zu beobachten, zu beurtheilen, zu erproben, und ehe sie die ersten Aemter des Staats bekleiden, sind sie dem Volk vortheilhaft bekannt. Aber folgendes ist hier der Hauptumstand. So wie die Rechtsurtheile durch mehrere Instanzen gehen und gehen müssen, nicht allein um die gehörige Gründlichkeit und Gediegenheit zu erhalten, sondern um die Ueberzeugung ihrer Gültigkeit bei den Parteien hervorzubringen, so müssen auch 63 Uebrr die Formen die Gesetze, und die Normen des Staats, aus verschiedenen Standpunkten untersucht und beleuchtet, sie müssen mehrmals gesichtet und geläutert werden, denn nur wenn alle Seiten des Gegenstandes in ihr wahres Licht gesetzt, wenn alle Interessen befragt, vertreten, berücksichtigt worden sind, können die Gesetze auf das allgemeine Wohl berechnet seyn, und ihre Veruunftmäßigkeit sichert ihnen dann die Zustimmung der Bessern, und verschafft ihnen Glauben und Gehorsam von Seiten des Volks. Dieses ist der größte und alles Andere bei weitem überwiegende Vortheil der repräsentativen Formen, die, aus verschiedenen Elementen zusammengesetzt, auch verschiedene Standpunkte bilden, aus welchen die Gesetzgebung vielseitig betrachtet werden kann. Allein, damit die repräsentativen Formen diese heilsamen Wirkungen Hervorbringen, muß die Repräsentation nicht die des Bodens nach der Areal-Größe, noch die des Volks, nach der Masse der Bevölkerung und der Zahl der Individuen, sondern die der Interessen der verschiedenen Klassen des Volks und des National-Interesse seyn. Die erste Art von Repräsentation führt zur Demokratie; die andere ist nicht allein mit der Monarchie vereinbar, sondern «ine ächt monarchische Institution: die erste bringt ein wildes Treiben nach Neuerungen und eine be- des Staats. 89 ständige Bewegung hervor, weil bei derselben die Repräsentanten keinen festen Stand haben, der ihnen eiM ruhigen, erhaltenden, beharrlichen Sinn geben könnte; die andere verbindet eine fortschreitende Bewegung, die zur steten Vervollkommnung der gesellschaftlichen Einrichtungen noth- wendig ist, mit der Permanenz des Staats und dem ruhigen Seyn desselben. - Sobald alle National-Interessen gehörig vertreten sind, und ihnen eine gesetzliche Stimme verliehen wird, kann man auch annehmen, daß keines unbeachtet, vernachläßigt und verwahrlost seyn wird, sondern daß sie alle, gepflegt und gegen einander abgewogen, ihre Ausgleichung finden werden. Sobald dieses bewirkt wird, ist es ziemlich gleichgültig, ob alle Städte und alle Bezirke eines Landes ihre Stellvertreter wählen und schicken, oder nicht, denn ihre Interessen werden eben so gut vertheidigt, gehört, berücksichtigt werden, als hätten sie das Recht, ihre eignen Deputirte zu ernennen. So könnte man zwar ohne Nachtheil in England, Manchester, Birmingham und anderen blühenden Städten und Bezirken, die Be- fugniß, Repräsentanten zu wählen, ertheilen; allein ihre Gerechtsame und ihre Vortheile werden auch bei der jetzigen Ordnung der Dinge verwahrt und gesichert, weil der Ackerbau, die Manufakturen, Ueber die Formen 9c» der Handel, der Besitz und der Erwerb ihre Sachwalter im Parlament haben. Die Zweckmäßigkeit der Formen der Repräsentation hängt also nicht wesentlich von der Zahl der Wählenden, der Wahlfähigen, der Gewählten ab, sondern von der gehörigen Vertretung aller Interessen, die freilich nicht statt finden könnte, wenn die Zahl der Wähler und der Gewählten zu gering wäre, die aber eben so gut, und vielleicht noch eher, verfehlt würde, wenn diese Zahl zu groß ausfiele. Damit aber alle Interessen vertreten werden, müssen diejenigen, die neben dem allgemeinen National-Interesse noch ein besonderes feststehendes ihres Gewerbes, ihres Vermögens, ihres Standes haben, durch die Formen der Repräsentation, die Klasse der Wählenden und der Wahlfähigen bilden. Sie allein nehmen an der Erhaltung und am Flor des Ganzen einen lebendigen dauernden Antheil, weil sie an ihn durch den Theil, den sie besitzen, gefesselt sind; sie allein können durch ihre Einsicht in dem kleinen ihnen eigenthümlichen Wirkungskreise, wo sie eingewurzelt und verzweigt sind, die Ausgleichung der Gesammt-Znteressen mit den Privat-Interessen, auf welche bei der Gesetzgebung alles ankömmt, erleichtern und befördern. Bei ihnen allein kann man in der Regel den Grad der gesellschaftlichen Bildung und der Unabhängigkeit an- des Staats. Sr nehmen, der zur Prüfung der Gesetzvorschläge er« fordert wird. Ich sage in der Regel, denn dir erste Bedingung Beider ist doch wohl, die Muße und die freie Bewegung, die ein gewisses Vermögen immer mit sich bringt. Es giebt Ausnahmen von dieser Regel, allein auf Ausnahmen lassen sich keine Regeln gründen. Also giebt Eigenthum, und ein ansehnliches Eigenthum, allein den Maaßstab an die Hand, nach welchem die politische Freiheit oder die politischen Rechte den Einzelnen ertheilt werden müssen. Eigenthum ist nothwendig zur Selbstständigkeit, . und nur die Selbstständigen können über alles, was zur Selbstständigkeit des Staats im Innern und im Aeußern gehört, ein gewichtiges Urtheil fällen. Ein gutes Wahlgesetz, welches die wahren Bedingungen des Wahlrechts aufstellt, es weder auf zu viel Individuen ausdehnt, noch dasselbe in einer zu kleine« Zahl beschränkt; das auf der einen Seite die Umtriebe der politischen Glücksritter verhindert, aus der andern die Freiheit der Bewerbung und d man sollte eigentlich die öffentliche Meinung nach ! den Grundsätzen und den Maximen der Vernunft j beurtheilen, und nach ihr bestimmen, was frühe j oder spät die Meinung seyn wird und seyn soll, allein nicht die Vernunft selbst von der Meinung ableiten wollen. ^ Prinzipiell des Staats. issZ Wenn aber das Verderbniß der Sitten, die Verzärtelung und die Abstumpfung der Gefühle, die Verrückung des Verstandes, die alles Edle verstimmende Selbstsucht, bei einem Volke die Oberhand erhalten, so wird die Ehre eine höchst unrichtige und verführerische Norm der Handlungen abgeben. Da sie nicht in dem Gefühle des inneren und absoluten Werths der Person und der Handlungen, sondern in der Meinung besteht, welche die Anderen von unserer Person und von unseren Handlungen haben, so kann, bei einem solchen entarteten oder verwilderten Volke, die Ehre zu ehrlosen Handlungen verführen, und, wie wir es in Frankreich wahrend der hundert Tage gesehen haben, wird man behaupten können, daß man, aus Ehrgefühl, Meineid und Treulosigkeit ausüben kann. Aus diesen einfachen Betrachtungen ergiebt ? sich schon, daß eigentlich die Tugend, oder vielmehr der Gemeingeist, das einzige kräftige, reine, wirksame Bewegungs-Prinzip seyn muß, und seyn kann. Die anderen sind, ohne dasselbe, entweder ungenügend und unzulänglich, oder einer schnellen Ausartung ausgeseßt, oder von einer theils beschränkten, theils zweideutigen Thätigkeit. Daß, auf das bewegende Prinzip des Gemeinsinns und das Vorherrschen dieser Triebfeder bei einem Volke, alles ankömmt, wenn der Staat wahre Macht und das Volk wahre Kraft und irs/s Ueber die bewegenden wahre Würde besitzen und offenbaren sollen, wird in unfern Tagen Niemand leugnen wollen, der nicht zu der Klaffe der Tabellenmacher gehört, für welche nichts wahres Daseyn hat, als was in Massen und Zahlen kann angegeben werden. Freilich kann kein Staat bestehen, gedeihen, frei und selbstständig seyn, ohne eine gewisse Summe physischer Kräfte, die gemessen und gezählt werden können. Allein die Macht eines Staates einzig und allein berechnen und bestimmen wollen, nach den Quadratmellen seiner Oberfläche, der Masse seiner Bevölkerung, der- Totalität des National-Vermögens, oder der Staats-Einnahme, würde eben so richtig und verständig seyn, als wenn man die Gewalt oder den Einfluß irgend eines Mannes nach seiner Größe, seiner Breite, seiner Vollblütigkeit, seinem Gewichte, beurthei- len und abschätzen, hingegen seine sittliche und geistige Kraft, seinen Charakter, seine Leidenschaften, seine Gefühle gar nicht in Anschlag bringen wollte. Die Energie des Willens verdoppelt die Kräfte, denn sie allein macht, daß die Kräfte, alle angewendet und angestrengt werden, und sie erleichtert alle Entbehrungen und alle Aufopferungen. Die Energie des Willens hängt von der Lebendigkeit lind der Natur der Gefühle und der begeisternden Ideen ab. Die Ideen müssen wahre Ideen d. i. ein großes, allgemeines, uneigennütziges, ges, ewiges Interesse zum Gegenstand haben, denn solche allein vermögen zu begeistern und den Menschen über sich selbst zu erheben. Diese .Ideen sind: Religion, Vaterland, Wahrheit und Recht. Die moralische Kraft eines Volkes wird also in der hohen Meinung bestehen, die es von seinem Lande und von seiner Regierung hat; in der Ehrfurcht für das Recht, welches die Freiheit Aller schützt indem es die Freiheit eines Jeden beschrankt; in seinen Sitten und in seiner Frömmigkeit. Diese moralische Kraft erseht oder erhöhet die physische. Das Unsichtbare ist auch hier das wichtigste und reelste. Nichts ist also entscheidender, als die bewegenden Prinzipien der verschiedenen Verfassungen, denn sie sind der Hebel der Staaten, die Quelle ihres politischen Lebens. Sie setzen moralische Kraft voraus, oder erzeugen sie. Wäre es also wahr, daß die Tugend, oder der Gemeinsinn, nur in der Republik zu Hause gehörte, so wäre zugleich bewiesen, daß die Vaterlandsliebe den andern Regierungen fremd ist, und das Urtheil wäre ihnen gesprochen. Allein es verhält sich ganz anders. Es giebk einen Gemeinsinn da, wo es eine gemeine Sache und ein wirkliches Gemeinwesen giebt. In den Morgenländischen Staaten, wo eine große Anzahl Menschen nebeneinander, unter derselben Zuchkruthe leben, wie Sklaven, die K i/j.6 Ueber die bewegenden einem Herm fröhnen, wie Werk- oder Spielzeuge in der Hand eines Mächtigen, wie unglückliche Opfer einiger Elenden, findet kein Gemeinwesen statt. Das Gemeinwesen kann stch nur da zeigen und ausbilden, wo der Staat den Zweck, und die Regierung das Mittel zum Zwecke abgiebt, wo Alles des Volkes wegen gedacht und gethan, unternommen oder vermieden, herbeige- führt oder entfernt wird; da wo das öffentliche und allgemeine Wohl der Centralpunkt ist, um welchen alles sich drehet, und für welchen alles exiftirk; wo die Sache Aller zur Sache der Regierung wird, und nicht gerade wo die Sache der Regierung die Sache Aller ist; wo das Gemeinwesen Allen gehört, aber nicht gerade wo es von Allen geleitet und geführt wird. Ein solches Gemeinwesen ist der wahren Monarchie, wo ein Einziger, nach den Gesehen, und nicht nach der Willkühr, Alles beherrscht, regiert, mit fester und wohlwollender Hand leitet, und wo das Volk stch frei bewegt in vernunft- mäßigen Schranken, eben so einheimisch, wie in der wahren Republik, wo jeder Einzelne im Volke zu der Gesetzgebung nach seiner Einsicht mitwirket, und wo ein Jeder dem gegebenen Gesetze Gehorsam leisten soll, als hätte er nicht zur Gesetzgebung mitgewirkt. Wenn ein wahres Gemeinwesen in einer Prinzipien des Staats. i^7 wahren Monarchie statt finden kann — und wo könnte man mehr durch unzweideutige Thatsachen davon überzeugt seyn, als in Preußen! — so giebt es auch, in einem solchen Staate, wahren Gemeinsinn, d. i. wahre politische Tugend; und wie könnten wir daran zweifeln, die in den letzten Jahren die Wunder des Gemeinsinns gesehen, gerheilet und der erstaunten Welt gezeigt haben, und die herrlichen Früchte, die er getragen, alle Tage reichlich einernten! Da der Gemeinsinn nichts anders ist, als der Sinn, der uns das Dascyn und die stete Entwickelung des gemeinen Wesens wahrnehmen laßt, der Sinn durch welchen wir die Schönheit dieser wohlthätigen Erscheinung tief in unserem Innern empfinden, sie mit Freude aufnehmen, und mit inniger Liebe pflegen, der Sinn der, uns für ihre Fortdauer und ferneres Gedeihen begeisternd, uns zu Handlungen treibt, die einzig und allein auf das öffentliche Wohl sich beziehen, so kann dieser Sinn in einem wahren Gemeinwesen nicht ausbleiben. Die Gegenwirkung ist in der moralischen wie in der physischen Welt, immer der Wirkung gleich. Das Interesse für das Gemeinwesen, oder der Gemeinsinn, wachst und steigt freilich nach einer sehr natürlichen Progression, in dem Verhältnisse, wo die Einzelnen und die Gesammtheit K s i/sg Ueber die bewegenden an der Erhaltung und Ausbildung des Gemeinwesens Hakigen Antheil zu nehmen berechtigt und verpflichtet sind; in dem Verhältnisse, wo die Staatsbürger auf die Sache des Staats Einfluß haben können, und sie zur wirklichen Gesammt- sache erheben. Man gewinnt mehr Liebe für einen Gegenstand, man verbindet sich inniger mit ihm, je mehr man sich mit ihm beschäftigt, und ihm Opfer der Zeit, der Kräfte, des Vermögens, Opfer aller Art bringt. In dieser Hinsicht hak es Vielen geschienen, daß der Gemeinsinn in einer Republik herrlicher blühen und gedeihen könne, als in einer, auch wohleingerichteten Monarchie. Allein der Vortheil der Einen über die Andere, wird schon minder fühlbar und auffallend seyn, wenn in einer Monarchie die Bahn der öffentlichen, auch der höchsten Aemter keinem Bürger verschlossen bleibt; wenn Alle gleiche Ansprüche auf alle Stellen machen können, sobald sie gleiche Rechte, nemlich gleiche Fähigkeiten und Fertigkeiten, Talente und Kenntnisse, besitzen; wenn in derselben die Sitte alle Stände nähert und der Unterschied des inneren Werthes und Gehaltes allein den Ausschlag giebt; wenn eine vernünftige Preß- und Rede-Freiheit einem Jeden erlaubt, über alle Gegenstände, die mit dem Gemein-Wesen zusammen hängen, sich bescheiden und besonnen, aber frei und unumwunden Prinzipien des Staats. *49 auszulaffen, und alle nützliche, hochherzige Gedanken auf einem leichten und sicheren Weg zum Vorschein kommen können und dürfen. In einer solchen Monarchie wird das Gemeinwesen schon keine Privat-Angelegenheit der Regierenden seyn oder lange bleiben; der Gemeinsinn wird die Ge- müther beleben, und die Einzelnen werden nicht zu einer tödtenden Unthätigkeit verdammt seyn, noch die bloßen Zuschauer abgeben müssen. Aber so sehr sich auch der Geist der Regierung über die Mangel der Form erheben kann, so sehr die Persönlichkeit der Regenten, die zweckmäßige Einrichtung des öffentlichen Unterrichts, die Belebung der Wissenschaften und der Künste, den Gemeingeist und den Gemeinsinn auch in einer uneingeschränkten Monarchie wecken und aufrecht erhalten können: wer wird nicht einsehen und gern gestehen, daß diese himmlischen Pflanzen besser unter den gemischten und zusammengesetzten Formen der durch eine wohl berechnete Wechselwirkung ihrer Theile beschränkten Monarchie, als in einer unbeschränkten, Wurzel fassen, Blüthen und Früchte zugleich tragen! Wenn es auch wahr ist, daß Gemeinsinn und Gemein- geist allenthalben aufkommen, wo ein wahres Gemeinwesen angetroffen wird, und daß man ein solches allenthalben vorsindet, wo alles, was von der Regierung ausgehet, einen gemeinnützigen Charakter Ueber die bewegenden iZv trägt, so tritt doch das Gemeinwesen weit kräftiger hervor/ wo es in einer thätigen Gemeinschaft des Fürsten und der Nation bestehet/ und wo neben dem Throne alle National-Interessen von den Standen besprochen/ vertreten und bei allen Gesehen gehörig berücksichtigt werden. Durch dieses Geständniß raumen wir Montesquieu seinen Hauptsah, daß die Tugend der Monarchie fremd sey/ nicht ein; sondern, indem wir das Ideal einer wahren Monarchie aufstellen, und in derselben ein Gemeinwesen und einen Gemeinsinn wahrnehmen, haben wir vielmehr bewiesen, daß er den Begriff der Monarchie zu einseitig und zu eng gefaßt, und daß aus seinem unrichtigen Vordersaß nur falsche Schlußsähe folgen konnten. Man wird uns einwenden, daß es Monarchien gegeben hat, und noch giebt, die ohne Gemeinsinn und Gemeingeist, d. i. ohne politische Tugend, in einem nicht zu verkennenden Flor, und in einer ungestörten Ruhe fortgelebt haben. Von welchem Flor und von welcher Ruhe spricht man, wenn man diese Sprache führt? Es giebt verschiedene Arten von Flor und von Ruhe; eine Ruhe, die aus dem Mangel an politischem Leben entsteht, und eine, die aus dem Leben hervorgehet und dasselbe befördert, wie es dasselbe vorausseht. Die erstere kann auch in einer Morgenlän- Prinzipien des Staats. iZi bischen Despotie statt finden, wo die Tugend, weder in dem Fürsten noch in dem Volke das herrschende Prinzip ist; denn die Ruhe kann von der Furcht eingegeben, von der Gewalt erzwungen, von der einschläfernden Gewohnheit erhalten, von dem Eigennutz, der in der allgemeinen Ruhe seine Sicherheit findet, eingegeben werden. Allein diese Ruhe ist kein Leben; denn das politische Leben fordert, daß in der organischen Einheit des Staats die Theile des Ganzen, nicht neben, sondern in und durch einander, existiren. Ein solches Leben ist nur vermittelst des Gemein- geistes möglich, der die natürlichen Verwandtschaften eines jeden Einzelnen mit dem Egoismus aufhebt, und Alle in die einzige große Verwandtschaft mit dem Staate übergehen läßt. In einem solchen Gemeingeiste besteht die Tugend. Aeußere günstige Umstände, die Schwäche und die Kraftlosigkeit seiner Nachbaren, die Klugheit und die Vorsicht seiner eigenen Regierung, können criti- sche oder gewaltsame Lagen für einen despotischen Staat entfernen, und also ihm selbst und den andern Staaten lange das Geheimnis seiner Schwäche verhehlen. Aber wenn dieser Staat in Gefahren die große Opfer fodern gerathen sollte, so würde seine Ohnmacht sich bald zeigen und sein Tod erfolgen. Es giebt auch in Hinsicht der National- 152 Ucker die bewegenden Betriebsamkeit und des National-Reichthums einen zweifachen Flor des Staats. Der eine entstehet aus der natürlichen Thätigkeit und dem einsichtsvollen Eigennutze jedes Einzelnen, der, indem er für sich arbeitet und nur an sich denkt, den National-Reichthum vermehrt. Um . diesen Zustand herbeizuführen, braucht der Staat nur negativ zu verfahren, nichts zu hemmen, nichts zu lähmen, alle Zweige der Arbeit ihrer ungezwungenen Entwickelung zu überlassen. Allein, erst aus einem höher» Gesichtspunkte aufgefaßt und herbeigeführt, ist dieser Zustand ein politischer Flor zu nennen; nemlich wenn der Gemeingeist das Volk beseelt, es vor allen Dingen den Staat mächtig und reich machen will, und aus diesem Streben der Wohlstand'der Einzelnen sich zugleich ergiebt. Um seinen Satz durchzuführen, entwirft Montesquieu ein scheusliches Gemälde der Hofleute, und der Lisigewebe mit welchen sie den Fürsten umgeben um ihre Absichten zu erreichen. In allen ausgearteten, siechen, in Fäulniß untergehenden Monarchien fehlt es dem Gemälde leider nicht an Wahrheit. Dann kann man mit Recht behaupten, daß, wie er sagt, Ehrsucht und Müßiggang, die Sucht sich zu bereichern ohne Arbeit, Widerwille gegen alle Wahrheit, Schmeichelei, Hang und Kunst die Tugend lächerlich zu ma- Prinzipien des Staats. 15Z chen, die Hauptzüge des Charakters der Hofleute sind. Aber, in auögearteten, verdorbenen, der Auflösung entgegen eilenden Republiken zeigen die Demokratien kein empfehlenderes Schauspiel, und empören auch das Gefühl eines jeden menschenfreundlichen und besonnenen Zuschauers. Man gehe die Römische Geschichte, vom Ende des dritten Punischen Krieges, durch; man sehe Athen, während des Peloponnesischen Krieges und nach demselben; man stelle aus dem Arisiophanes die Züge zusammen, die er nach der Natur gezeichnet, und den, über ihre eigene Verruchtheit witzelnden, spöttelnden und lachenden Atheniensern vorhielt; man lese nur unter andern die Ritter, und man wird sich von den Greueln einer gesunkenen Demokratie ein schreckliches Bild entwerfen. Waren die Demagogen nicht Hofleute des Volkes, und was fand man bei ihnen? Schmeichelei, unter der Larve der Freimüthigkeit, ja sogar der Roheit; Hochmuth, mit einer falschen Popularität versetzt; eine künstliche Wärme der Gefühle, und eine geheuchelte Begeisterung, mit einem kalten, erstarrten Sinn, und einem unempfindlichen Herzen; Einfachheit in der Art sich'öffentlich zu tragen, und im Innern ihres Privat-Lebens, ein schwelgerisches, wollüstiges Treiben; Unthätigkeit, mit einer beständigen rastlosen Bewegung; Frechheit, mehr als Kühnheit; Prahlerei, ohne wah- 154 Ucber die bewegenden ren Miith; Unerschrockenheit im Reden, Excen- tricität in den 2lnsichten; Schüchternheit, Klein- muth im Handeln; Uneigennühigkeit, im Auffo- dern der Andern zu großen Opfern; Eigennutz, wenn es die eigenen galt. Was folgt aus diesem doppelten Gemälde der Schmeichler des Fürsten in gewissen Monarchien, und der Schmeichler des alten 8^05 in gewissen Republiken, der Hofleute und der Demagogen? — Daß wenn man in das Wesen der Monarchie und der Demokratie, und in die sie bewegenden Triebfedern und Prinzipien ernstlich eindringen will, man beide in ihrem gesunden Zustande, wo alle ihre Organe in ihrem harmonischen Spiel, das was sie sind ausdrücken und offenbaren, und nicht in ihren sthe- nischen oder asthenischen Krankheiten, in ihren krampfhaften Zuckungen, oder in ihrer Erschlaffung, betrachten und beurtheilen muß. Im ersten Falle wird sich erweisen, daß die politische Tugend der Monarchie nicht fremder ist, als der Republik; im zweiten, daß dieselben Laster, unter gewissen Umstanden, in beiden, nur unter verschiedenen Formen, auftreten. Da, wo die Macht, und zwar die höchste Macht im Staate, thronet, da theilet dieselbe Gewalt, Einfluß, Ehrenstellen und Reichthümer aus. Um dieselbe sammelt sich dann immer die Menge derjenigen, die sich erniedrigen um sich zu Prinzipien des Staats. 155 erheben, ihre Würde verleugnen um Würden zu erlangen, sich preis geben, um den Preis ihrer Hingebung hoch anzuschlagcn, und eine geraume Zeit sich als bloße Werkzeuge handhaben lassen, um die Wachthabenden selbst, wo möglich, zu ihren Werkzeugen herabzuwürdigen. Dieses ist der Fall in den reichen, üppigen, sittenlosen Demokratien, so wie in den reichen, üppigen, sittenlosen Perioden der Monarchien. Die Ehrsucht, die Geldsucht, die Lobsucht, führen in diesen verschiedenen Staaten eine andere Sprache, tragen ein anderes Gewand, aber sie sind sich immer gleich; sie beschreiben verschiedene Linien, aber es sind immer krumme Linien, denn nur solche führen sie zu ihren selbstsüchtigen Zwecken. Man kann sogar sagen, daß die niedrigen Leidenschaften, die sich in der Sonne der Macht, wie das Geschmeiß in der Sonne der Natur, entwickeln, in Republiken sich noch allgemeiner zeigen, als in den Monarchien; denn, auch in sinkenden Monarchien, sind die Monarchen noch manchmal groß gesinnt und zugleich scharfsichtig genug, um die Schmeichelei und die Selbstsucht zu entdecken und zu errathen, um sie zu verachten oder zu bestrafen; allein in einer sinkenden Demokratie kann die Masse des Volks nie rein genug bleiben, um das Buhlen der Leidenschaften 1Z6 Ucber die bewegenden zu verabscheuen, noch klug genug, um sich nicht von ihnen tauschen zu lassen. Aber, werden Mehrere einwenden, sprechen nicht lauter für die Tugend der Republiken, die großen Alten, die Heroen der Vaterlandsliebe, des GemeingeisteS und des GemeinsinnS, als alle Vernunftschlüsse und Vernunftgründe, oder viel- mehr alle Spitzfindigkeiten, die man anwenden kann, um diese, durch die Thatsachen längst entschiedene Frage, wieder aufzufrischen? Wo sind, in neueren Zeiten, wo die monarchischen Formen die ganze cultivirte Welt eingenommen haben, solche reine, H0H6, uneigennützige Gesinnungen, solche vollkommene Hingebung für die Sache der Freiheit und die Unabhängigkeit des Staats, solche Freude im Entbehren und in Aufopferungen aller Art, solcher Heroismus im Handeln wie im Leiden, solche frische, jugendliche, unverwelkliche Begeisterung für die Ehre, den Ruhm und das Glück des gemeinsamen Vaterlandes? Dank sey es meinen Mitbürgern und ihren unsterblichen Thaten, in der großen vcrhängniß- vollen Zeit die wir durchlebt haben! diesen Einwurf kann die Geschichte der Jahre des Befreiungs-Kriegs schon allein beantworten. Wer an der politischen Tugend und an dem Gemein- sinn der Monarchien gezweifelt hat, der komme und sehe, wie in Preußen, die souveräne Gewalt Prinzipien des Staats. 15? eines Einzigen, und die Freiheit Aller, einen schönen Bund geschlossen hatten; und welche Wunder ein ächter Gemeingeist, mit monarchischen Gesinnungen verbunden, und durch monarchische Formen gelenkt und geregelt, hervorgebracht hat! Zwei Mal, in einem halben Jahrhundert, hat Preußen, durch seine Heldenkraft, die Ehre der Monarchie gerettet, und sie in das glänzendste, Alles übcrstralende Licht gestellt. Beide Male hat eine poetische Begeisterung die Nation ergriffen, und sie hat einen riesenmäßigen Kampf mit einem hohen Schwung begonnen und vollendet; wie ein Epos, hat sie ihn lebendig und freudig durchgeführt. In beiden hatten sich die Persönlichkeit des Herrschers und die des Volks einander durchdrungen, wie in den Werken der Kunst die unendliche Idee und die endliche schöne Form. Ferner, die Tugenden, oder der Gemeinsinn und die Vaterlandsliebe, in den alten Freistaaten, waren weniger die natürlichen und nothwendigen Folgen ihrer politischen Formen, als die Wirkung ihrer Kleinheit und ihrer Armuth. Ihre Tugenden verschwanden allmälig, je mehr die Staaten sich vergrößerten und ihr Reichthum zunahm. Sie hingen fest an dem Vaterlands, weil es in den Mauern einer Stadt, oder in einem sehr geringen Umkreise, eingeschlossen und begriffen war. Ein Jeder konnte leicht das Ganze um- 15S Ueber die bewegenden fassen, sogar alle seine Mitbürger kennen. Die Wünsche oder Begierden waren beschränkt, wie die Gegenstände des Begehrens, und wie die Mittel, sie zu erwerben. Der Gemeinsinn hat innige Verwandtschaft mit der Reinheit der Sitten, und diese hängt wesentlich von dem Grade des National-Reichthums oder der National-Armuth ab. In einem monarchischen Staate, wo die höchste Armuth eben so selten wie der größte Reichthum ist, wird es gewiß mehr unbescholtene, eifrige, thätige Staatsbürger geben, als in einer Republik, wo die zwei Extreme sich berühren, und wo für die Einen alle Versuchungen des Elendes, und für die Andern alle Verführungen des Neichthums Zusammentreffen würden. In einigen hoch gepriesenen, und von Montesquieu, wegen ihres Gemeinsinnes und ihrer Vaterlandsliebe, immer angeführten Staaten des Alterthums, hakten freilich zu diesen vermeintlichen Wundern die politischen Formen und die Natur der Gesetze sehr viel beigetragen; allein sie hatten diesen Zweck nur auf Kosten anderer, wo nicht höherer und heiligerer, doch gewiß sehr heiliger Zwecke erreicht. Dieses war besonders der Fall mit der Verfassung von Sparta. Dieser Staat hat einen sehr glänzenden, aber sehr usurpirten Ruf. Sparta war ein großes militärisches Kloster, und die Spartaner waren rohe Krieger, die sich i59 Prinzipien des Staats. ganz dem Kriegesdienste widmeten, in dem Kriege das einzige Interesse des Vaterlandes sahen, und nur Sinn für diese Gemeinsache hatten. Diese Verfassung, die einen Theil der Natur des Menschen auf Kosten aller übrigen begünstigte, welche die rohen, wilden Triebe nährte, und die milderen, sanfteren, edleren erstickte, war nicht auf die Entwickelung des Menschen, sondern auf die ausschließliche Entwickelung einiger sehr zweideutigen Tugenden berechnet. Die Sklaverei der Heloten war die Grundlage des Staats, und ohne eine solche Sklaverei wäre er gar nicht denkbar gewesen. Die Ver- theidigung des Staats war nicht einer der Haupt- gegenstände und eines der Hauptmittel, die zum Zweck des Gemeinwesens dienen sollten, sondern der alleinige Zweck desselben. Maaßregeln und Einrichtungen, welche das Volk zu einem kräftigen Defensiv-System tüchtig machen sollten, arteten bald in Offensiv-Maaßregeln aus, und die Spartaner, nur für den Krieg geboren, nur für den Krieg erzogen, wurden die Geißel ihrer Nachbaren, und später von ganz Griechenland. Die Familien - Verhältnisse, diese Blüte der Humanität, fanden in Sparta gar nicht statt. Es waren dort Ehen ohne eine wahres eheliches Leben, Väter ohne Kinder, Kinder ohne Väter, oder vielmehr die sogenannten Familien waren nur Kinder - Fabriken, die ihre Maare dem Staate 160 Ueber die bewegenden überlieferten, nachdem sie, gleich bei ihrer Erscheinung, die schlecht Gerochenen getödtet, und die Besseren aufbewahrt hatten. Die Liebe des Geschlechts erhob sich nicht über den sinnlichen Trieb; die Frauen waren Werkzeuge, von welchen man nichts foderte, als Gesundheit und Kraft. Die politische Freiheit war sehr gering; der Senat galt über alles; die Versammlung des Volkes, d. h. die der freien Laconier, hatte beinahe gar nichts, und die der freien Spartaner sehr wenig, zu sagen. Die bürgerliche Freiheit konnte gar nicht statt finden, wo kein wahres Eigenthum war, und i Keiner das ihm Angewiesene weder veräußern, noch vermehren, noch vermindern, noch über dessen Ertrag frei und unbeschrankt disponiren konnte. ^ Streng consequent verfuhr freilich Lycurg bei der ^ Festsetzung der Verfassung (wenn anders Er sie 8s festgesetzt hat). Er wollte ein Soldaten - Volk > bilden; alles andere ergab sich von selbst für einen ! folgerechten Geist. Die Soldaten müssen gesund, , stark, gewandt seyn; also mußten schwache Kin- ^ der bei der Geburt erstickt werden; die Frauen, durch ihre Tracht, ihre Lebensart, ihre Uebungen, ^ mußten nur zur Erzeugung kräftiger Kinder aus- ^ gebildet werden. Da die Ehe nicht ein moralisches, ! von der Liebe geflochtenes, das Leben umfassendes i Band, sondern nur eine Verbindung um künftigen ; Solda- i Prinzipien des Staats. 161 Soldaten das Leben zu geben war, so mußten die kränklichen und schwächeren Männer ihre kräftigen Weiber andern stärkeren Männern überlassen. Die Soldaten brauchen keine anderen Tugenden, als die Gewohnheit vieles zu entbehren und zu ertragen, keine andere Bildung als physische; daher die einfache, harte, gemeinschaftliche Kost; daher die Beschränkungen des Unterrichts auf das Springen, Gehen, Laufen, Baden, Ringen, Schwimmen, und auf alle Waffenübungen. Die Wissenfchaffen waren verachtet, die Künste, außer etwas kriegerischer Musik, verbannt. Die Soldaten müssen einzig und allein ihrem Stande leben, die Familien-Verhältnisse fesseln den Menschen, und theilen seine Kräfte. Die Ruhmsucht muß, bei dem Soldaten, alle andere Triebe, die Vaterlandsliebe eine jede andere Liebe überwiegen,, ja sogar ersticken. Eigenthum, mögliche Vermehrung desselben, Hang zu stillen, produzirenden Arbeiten, ziehen die Aufmerksamkeit vom Kriege ab. Daher die männlichen Kinder frühe ihren Aeltern entrissen, und vom Staate, seinen einseitigen Bedürfnissen gemäß, erzogen wurden. Daher das Leben der Männer mit und neben einander in wabren militärischen Cameradschaften, welche das kriegerische Band auf Kosten aller übrigen fester knüpften; daher keine andere Erwerbsquelle als Ackerbau, die gleiche Vercheilung L des Landes, die Unmöglichkeit es zu veräußern, der Anbau desselben von den Heloten, die Verwendung eines großen Theils des Ertrages zu der Unterhaltung der gemeinschaftlichen Tische. Wahrlich eine furchtbare Verfassung, die das herrlichste im Menschen lahmte und tödtete, um der physischen Gewalt die größte Ausbildung zu geben; aber eine Verfassung, die, wenn gleich sie Gemeingeist und Gemeinsinn theuer erkaufte, beides doch hervorbrachte und unterhielt. Je beschrankter der Gesichtspunkt der Spartaner, um so fester und wirksamer waren ihre wenigen Ideen; je einseitiger ihre Bildung, je ausschließlicher ihr Beruf, je sonderbarer und verschiedener von allen übrigen ihr ganzes Wesen, um so größer ihre Anhänglichkeit an Sparta, das ihnen alles war, und das sie nirgends wieder zu finden hoffen konnten. So bringt es die Natur des Menschen mit sich. Aber welcher Gesetzgeber möchte durch solche Mittel, und zu einem solchen Preis, eine Abart des wahren Gemeinsinns in einen Staat verpflanzen! , In andern Republiken des Alterthums wurde freilich durch edlere Mittel ächter Gemeinsinn, das belebende Prinzip des Staates, hervorgebracht. Aus der freien Ausbildung des ganzen Menschen ging eine hochherzige Liebe für Freiheit und Vaterland hervor, und vielleicht zu keiner Zeit, und in keinem Lande, hatte sich, wie in einem kleinen Prinzipien des Staats. 16z Theile von Griechenland, die Menschheit einer so harmonischen und vielseitigen Entwickelung zu erfreuen; allein es war auf Kosten der Mehrzahl, auch will ich nicht in Abrede seyn, daß bei einigen Völkern des Alterthums, der Gemeingeisi, allgemeiner, als bei uns, angetroffen wurde. Aber man kann nicht diesen Unterschied, ich will nicht sagen ausschließlich, sondern nur vorzüglich, der Verschiedenheit der politischen Verfassungsformen zuschreiben. Folgende Umstande müssen bei Erörterung dieses Gegenstandes besonders berücksichtigt und beherzigt werden. In allen neueren Staaten sind die produzi- renden Gewerbe die Hauptsache, wo nicht immer für den Staat, doch in der Regel für die einzelnen Staatsbürger. Die ganze Gesellschaft beruht, bei uns, auf den National-Neichthum, der National-Reichthum auf den Neichthum der Einzelnen, der Reichthum der Einzelnen auf die Quantität und die Vollkommenheit der Arbeit, diese letztere auf die Theilung der Arbeit, und diese Theilung bestehet in der ausschließlichen und beständigen Beschäftigung eines jeden Einzelnen mit einer einzigen Sache, dermaaßen, daß, wenn dieselbe ins Unendliche fortgesetzt werden könnte, die Intelligenz zur Maschine herabgewürdigt, und die Maschine zur Intelligenz erhoben scheinen dürfte. Daher, in den neuern Staaten, L 2 i6/j. Ueber die bewegenden die bürgerliche Freiheit, oder die Sicherheit, und die unbeschrankte Benutzung seiner Kräfte und seines Eigenthums das Hauptinteresse des Staatsbürgers ist; daher ein gesetzmäßiger An- theil an der Gesetzgebung und an der Verwaltung, oder die politische Freiheit, ihnen nur in so fern wichtig scheint, als dieselbe die Gewährleistung und die verbürgende Bedingung der bürgerlichen Freiheit ist; hingegen, in den alten Republiken, die politische Freiheit alles war; diejenigen, die sie genossen, ihr nicht ungern einen großen Theil ihrer bürgerlichen Freiheit zum Opfer brachten, und diejenigen, die keine politischen Rechte besaßen, nicht einmal die bürgerlichen hatten. Die meisten Arbeiten des Erwerbs, und des gewöhnlichen Lebens, sielen auf die Sklaven, die sich, z. B. in Athen, wie 400,000 zu 20,000 Freien verhielten. Daher die hohe Cultur, welche die Freien erreichten; sie war um so größer und höher, als die Freien sie auf Kosten der anderen Einwohner der Stadt, oder des Staats, erlangten. Bei den Alten konnte also der Staat für die freien Staatsbürger Alles, oder doch die Hauptsache seyn. Sie liebten ihn mehr, weil sie nur für ihn, und in ihm lebten. Bei uns, kann die öffentliche Sache nicht unge- theilt unsere Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Die Arbeiten und die Interessen des eigenen Stan- Prinzipien des Staats. 165 des nehmen einen gar zu großen Theil unserer Zeit und unserer Kräfte in Anspruch. Mit diesem Gange der Betriebsamkeit und der Cultur in den neuern Staaten, hangt dis entschiedene Vorliebe der Neuern für das häusliche Leben sehr genau zusammen. Dieses häusliche Leben ist, in unseren Zeiten, sogar für die öffentlichen Männer, und viel mehr für die anderen Staatsbürger, eine Hauptsache des ganzen Lebens. Die Reize und die unendlichen feineren Genüsse, die das häusliche Leben darbictet, so wie seine heiligen Pflichten und seine hohe Wichtigkeit, sind die wohlrhätigen und herrlichen Folgen der Stelle, welche die Frauen in der Familie und in der Gesellschaft einnehmen und dem Chri- stenthume zu verdanken haben. Sie stehen, bei uns, auf einer und derselben Linie mit den Männern, und haben in der Hausgesellschaft dieselben Rechte und dieselben Pflichten, in so fern die Verschiedenheit des Geschlechts, und die, aus derselben hervorgehende verschiedene Bestimmung, diese Gleichheit mit sich bringet, bestimmt und beschrankt. Die Tugenden und die Reize der Frauen, ihre sanfte Gewalt und ihr segensreicher Einfluß auf das Innere der Familien entspringen aus dieser Gleichheit. Als Töchter, als Schwestern, als Gattinnen, als Mütter, sind sie immer das Band oder der Mittelpunkt des 166 lieber die bewegenden häuslichen Lebens; immer dieselben und immer verschieden, scheinen sie nur in verschiedene Verhältnisse zu treten um ihr inneres Wesen ganz zu entfalten, um das Reich der Sitte fester zu begründen, und unter allen möglichen Formen ihren milden Einfluß auf unser Glück zu vervielfältigen: — so wie der Lichtstrahl, nach der Natur der Gegenstände auf welche er fällt verschiedentlich gebrochen und zurückgeworfen, das unendliche Wechselspiel der Farben hervorbringt. Die Frauen haben in den neueren Staaten nicht allein das häusliche Leben verschönert, sondern den Gesellschaften ein Leben höherer Art gegeben, und durch die Zartheit ihres Gefühls, die Lebendigkeit ihrer Phantasie, die Eingebungen ihres tiefen Gemüthes eine Wechselwirkung der Gedanken und Empfindungen, eine herrliche Mischung von Kraft und Milde, von Begeisterung und Besonnenheit, von Licht und Wärme, in das gesellige Leben eingeführt. Sie konnten nicht, bei den Alten, auf dem Standpunkte der ihnen vom Gesetz und von der Sitte angewiesen war, diese magische Gewalt ausüben. Da sie nicht dieselbe Freiheit genossen, so gingen ihnen die äußere und die innere Würde ab, die zugleich Ursache und Wirkung ihrer heutigen Bildung und Gewalt sind. Das häusliche, das gesellige Leben sind also viel angenehmer und reichhaltiger Prinzipien des Staats. 167 in dem neuem Europa, als in den Republiken der alten Welt, und unsere politischen Formen müssen darauf berechnet seyn. Während den Alten das öffentliche Leben Alles war, und der Gemeinsinn den Familiensinn bei Weitem überwog, ist es ber uns das Gegentheil. Je glücklicher ein Jeder sich an seinem eigenen Heerde fühlt, jemehr verlebt er Zeit zu Hause, in der Mitte der Seinigen; um so weniger beschäftigt er sich mit dem Staate, um so weniger verbindet er sein Daseyn mit dem Gemeinwesen. Der Flor und die Wohlfahrt des Staates werden freilich immer auf sein häusliches Leben Einfluß haben, und wenn äußere oder innere Stürme das Vaterland bedrohen oder zerreißen, wird auch im Innern der Häuser kein heiterer Tag aufgchen. Aber es ist doch unstreitig, daß das häusliche Glück, in vielen Rücksichten, von dem öffentlichen unabhängig ist; ja das erstere kann das andere überleben, und über dessen Verlust einigermaßen trösten. Weder zu verwundern, noch zu bewundern ist es also, wenn die Alten in der Vaterlandsliebe, und in dem Gemeinsinn, uns überlegen scheinen; ihre Liebe, ihre Aufmerksamkeit, ihre Thätigkeit waren nicht, wie die unsrigen, zwischen der kleinen und der größeren Gesellschaft getheilt. Endlich, wenn in neuern Zeiten, der Staat, in dem Gemüthe und in der Seele des Men- schen einen kleineren Raum einnimmk, so hak die Religion einen um so größeren Raum eingenommen. Eins läßt sich aus dem andern erklären, und stehet mit ihm in einem genauen Verhältnis In den alten Staaten waren die Gesetzgebung und die Religion nicht eigentlich von einander verschieden, und stoffen oft in einander. In manchen, war die Religion eine wirkliche Gesetzgebung; in den andern, die Gesetzgebung eine wirkliche Religion; und bei denen, wo weder das eine, noch das andere, in seiner ganzen Reinheit statt stand, diente die Religion dem Staate; sie war nicht Zweck an sich selbst, sondern Mittel zum Zweck. Wenn sie den Gesehen mehr Kraft, der Regierung mehr Ansehen, dem Volke öffentliche Feste gegeben hatte, so hörte ihre Wirksamkeit auf, und sie trat weniger in die Häuser und in die Privat - Verhältnisse ein. Bei uns, soll sie den Völkern und den Einzelnen das Höchste seyn. Sie hat ihre eigene Welt, und diese Welt ist die innere, unsichtbare, übersinnliche, in welcher ihre Selbstständigkeit auf ewigen Grundfesten unerschütterlich stehet. Bei uns hat sie kein eigenes Gebiet, weil das ganze Leben ihr Gebiet seyn soll. Sie nimmt freilich den Staatsbürger in Anspruch, und heiligt auch diese Verhältnisse; aber sie beziehet sich auf alle Verhältnisse, und auf den ganzen Menschen. Der Staat Prinzipien des Staats. 169 und die Staatszwecke sind ihrem höhern Zweck untergeordnet. Die Religionen der alten Staaten hatten alle ein National-Gesträge; ihre Lehren, ihre Vorschriften, ihre Feierlichkeiten waren auf die Localitäten und die Einzelheiten dieses oder jenes Volkes berechnet, oder waren aus ihm hervorgegangcn; gleichen Sinnes und gleichen Geistes mit der Verfassung eines jeden Lundes, trachtete die National-Religion, den Staatsbürger von Rom oder von Athen für-seine politische Bestimmung zu bilden. Die christliche Religion bildet den Staatsbürger nur in so fern, als sie den ganzen Menschen ausbildet; sie ist auf die Menschheit, und nicht auf ein einziges Volk berechnet; sie abstrahirt von allen localen und nationalen Verschiedenheiten, und, alle Zeiten, alle Länder umfassend, beweiset sie schon dadurch, daß sie einen unendlichen Charakter hat und nur auf die unbeschrankte Verwollkommnungsfähigkeit des Menschen bezogen werden kann und soll. Daraus ergiebt sich, daß in allen christlichen Staaten ein cosmopolitisches Streben wahrgenommen wird, das mit der National-Tendenz zwar unter gewissen Bedingungen vereinbar ist, aber diese Nationalität, die bei den Alten alles galt, und sie mit ihren gesellschaftlichen Einrichtungen auf das innigste verband, doch nothwendig schwächen muß. Hierzu kommt noch, daß die christliche Re- 170 Ueber die bewegenden ligkoii eine große Gesellschaft eigener, höherer Art neben der politischen Gesellschaft gestiftet, und dieselbe durch alle Stürme der Zeit erhalten hat. Diese unsichtbare, in der sichtbaren Welt sich versinnlichende Gesellschaft, ist die Kirche. Sie verbindet die Menschen zu ewigen Zwecken, vermittelst derselben Bedürfnisse, Grundsätze und Gefühle; sie nimmt Besitz vom ganzen Menschen, indem sie sich heilsam mit allen Momenten des menschlichen Lebens verbindet. Je vollkommener diese Verbindung ist, um so inniger verwebt sie die Menschen mit einander und kettet sie an ihr Heil; je vollkommener sie wird, um so mehr wirkt sie wohlthätig auf die bürgerliche Gesellschaft; denn sie schärft alle Pflichten ein, und verleiht ihnen eine höhere Würde, die Majestät ewiger Verheißungen. Indem sie die Staatsbürger zur Uneigennüßigkeit, zur Thätigkeit, zur Einfachheit der Sitten, zur Verläugnung ihrer selbst erziehet und anhält, flößt sie zugleich den Königen Gerechtigkeit und den Unterthanen freiwilligen Gehorsam ein, gründet auf Gesinnungen die Treue der Staatsbeamten und zeigt sich als ein wirksames bewegendes Prinzip des Staats. Allein, es ist nicht zu läugnen, daß die Kirche, bei denjenigen die Mitglieder der einen und der andern Gesellschaft sind, die Liebe, die Dienste, die Opfer, die Anhänglichkeit mit Prinzipien des Staats. 17* dem Staate theilen wird. Man wird für den Staat und für die Kirche leben, und dem ersteren nicht allein ausschließlich angehören; man wird in der Gemeinschaft mit der Kirche Gefühle höherer Art nähren, und rein-geistige Bedürfnisse befriedigen. Die tiefen, großen, erhabenen Seelen, unwiderstehlich vom Unendlichen hingerissen, und von der Sehnsucht nach dem Ewigen, Unsichtbaren getrieben, werden nicht selten ihre Verhältnisse zur Kirche wichtiger als ihre Verhältnisse zum Staate finden. Immer wird es unmöglich seyn, daß, bei dem Nebeneinander- seyn dieser zwei Gesellschaften, der Staatsbürger ganz für den Staat lebe, da der Staat ihm weder Alles geben, noch Alles ersehen kann. Viele sind zwar der Meinung, daß man diese Theilung verhindern kann, indem man die Kirche dem Staate unterordnet. Allein sie verkennen die Natur des Staats und die der Kirche, denn beide wären durch dieses vermeintliche Heilmittel gleich gefährdet. Die Kirche ist zwar in dem Staate, in so fern er sie beschüht, und der Staat ist nicht in der Kirche; aber darum ist dem Staate die Kirche eben so wenig untergeordnet, als der Staat es der Kirche ist, und ob sie gleich sehr viele Berührungspunkte haben, und sich wechselseitig die Hände bieten, so sind sie doch ungleich- 172 Ucber die bewegenden artig, von einander unabhängig, so wohl in Hinsicht der Mittel als des Zweckes. Dtt.' Staat hat es mit der Sicherstellung der äußeren Freiheit zu thun, die Kirche mit der Bildung des Menschen zur inneren Freiheit; der Staat trachtet dahin, Nationalität zu erschaffen, die Kirche, die reine Menschheit in dem Menschen auszuprägen. Der Staat knüpfet die Bande immer fester, welche den Wrenschen mit Raum und Zeit verbinden. Die Kirche sucht den Menschen in Verbindung mit der übersinnlichen Welt zu bringen. Zwei so verschiedene Vereine müssen auch verschieden gestaltet seyn, und sollen nur harmonisch zusammen wirken, ohne Unterordnung des einen oder des andern. Wenn die Kirche das ist, was sie seyn soll, so wird sie herrliche Früchte auch für den Staat tragen, und seinen Gebrechen abhelfen. Bei den Neuern sieht man öfters Uneigennühigkcit und Verläugnung seiner selbst den Gemeinsinn überleben. Für den Dienst der Armen, die Pflege der Kranken, die Verfechtung der Wahrheit, haben, in den christlichen Gemüthern, Wunder deö Muths, der Entbehrung und der Aufopferung statt gefunden, welche die kleinen Seelen unter den Alten mit Erstaunen, und die großem selbst in -Bewunderung geseßt hätten. Daher in neuern Zeiten, wenn der Staat seiner Bestimmung entsprach, er Prinzipien des Staats. 17Z es der Religion zu verdanken hatte, denn die Religion hatte Alles belebt, verstärkt und geheiligt, was zum Leben des Staates beitragen konnte, und wenn der Staat, durch eine Verkettung innerer und äußerer Umstände und Ursachen, in Verfall gerathen war und, seiner Bestimmung entgegen handelnd, den Gemeinsinn ausgelöscht hatte, so rettete die Religion die Tugenden des Menschen durch ihre Einwirkung in das Familienleben. Diese Eigenheiten der neueren Staaten, die so eben entwickelt worden sind, unterscheiden dieselben so scharf von den alten, daß die politischen Formen, welche den alten Leben, Freiheit und Gemeinsinn gaben, auf uns nicht angewendet werden können. . Allein, beides kann im heutigen Europa vermittelst anderer Formen gedeihen. Wenn das, den Alten in seiner Reinheit, Umfange und vollendeter Gestalt unbekannte ständische Repräsentativ- System nicht aus allen Verhältnissen der Völker germanischen Ursprungs von selber hervorgegangen wäre, so könnte man kein zweckmäßigeres erfinden, um den Gemeinsinn zu befördern, und ihn mit der Vertheilung der Arbeit, mit der Vorliebe zum häuslichen Leben, und der Natur unserer göttlichen Religion in Einklang zu bringen. Man muß der Kirche nicht Rechte einräumen und Pflichten beilegen, die ihrem Wesen 174 lieber die bewegenden und ihrer Bestimmung widersprechen. Ihr Reich ist nicht von dieser Welt. Man muß auch nicht vom Staate erwarten, was er seiner Natur nach nicht geben kann, noch an ihn Foderungen thun, die er weder berufen noch beschaffen ist zu erfüllen. Sein Reich ist die sinnliche äußere Welt. Die rein geistigen, unendlichen, ewigen Interessen der Menschheit gehören nicht zu seiner beschränkten Sphäre. Die Religion allein kann dieselben dem Menschen gewähren und sichern. Der erste Zrrthum war im Mittelalter vorherrschend, und er hat die Staaten öfters zerrüttet/ die Kirche von ihrer Höhe in das Getümmel der zeitlichen Interessen herabzogen, und in die Verderbniß gestürzt. Der zweite Zrrthum ist ein den neueren Zeiten eigenthümlicher Wahn. Der Unglaube hat die Menschen der Kirche entzogen, und die Religion ihre heilbringende Gewalt auf die Ge- müther verloren. Je mehr die Menschen ihr entfremdet worden sind, um so mehr haben sich ihre Ansprüche an den Staat und an die weltlichen Regierungen vervielfältigt, und sind immer höher gestiegen. Da der rastlose Geist und das unruhige Herz nur in dem Vollkommenen, Absoluten, Ruhe und Befriedigung finden können, hat man die absolute Vollkommenheit des Staats geträumt, in derselben allein sein Heil gesucht, von ihm verlangt, was er weder leisten kann noch soll. Prinzipien des Staats. 175 ihn angeklagt wo er unschuldig war, ihn verur- theilt und gerichtet, wegen Mängel die von ihm unzertrennlich sind, und in seiner Umwälzung, in seiner veränderten Form, das zu erzielen getrachtet, was durch ihn und mit ihm unerreichbar ist, und seine Kräfte bei weitem übersteigt. So wie der Himmel aus den Gemükhern wich, -und der Mensch seine übersinnliche Heimath vergaß, sollte die Erde ihm alles ersetzen, und von dem Himmel getrennt, wurde sie immer unvollkommener, unfruchtbarer, trauriger und öder. Die irdische Quelle des gesellschaftlichen Lebens vermochte nicht, den unersättlichen Durst des Herzens zu stillen, und nichts konnte den ewigen Born der Religion ersetzen. Das einzige Mittel beiden verderblichen Jrr- thümern entgegen zu arbeiten und vorzubeugen, ist, das wahre Verhaltniß der Kirche und des Staats aufzufassen und aufzustellen. Beide müssen ein eigenthümliches inneres reges Leben erhalten. Die Kirche werde, wie der Staat, eine wahre organische Gesammtheik! Gesetzmäßige freie Bewegung innerhalb ihrer natürlichen Schranken, mache das Wesen von beiden aus. Das Leben werde der Kirche nicht von außen eingehaucht, noch von außen kunstmaßig erhalten; aber es entfalte sich aus ihr selbst, und pflanze sich fort durch eigene Kraft. Damit die Kirche vielen herrlichen 176 Ueber die bewegenden Prinzipien rc° Zwecken diene, werde sie nie wie ein bloßes Mittel behandelt, sondern bleibe in einem jeden Staate, was sie in dem Weltall seyn soll, was sie in den Tiefen der Gottheit ist, Zweck an sich selbst. Dann werden die Kirche und der Staat sich wechselseitig beleben und beschranken, zwei verschiedene Pfla'llzschulen eines und desselben Gemeinsinnes seyn. Glücklich die Völker, denen es, wie uns, verheißen ist, die freie Bewegung der Kirche und des Staats zu erleben, und ihre harmonische Entwickelung zu bereiten und zu begründen ! Berlin, gedruckt bei E. Hayn. ! Ferner: Lnoillon (krsä.) Lsssis xliiloeoxliigutzz, ou nouverux Llelsuges 6e liltsrsrurs et 6s xllilosoxliie. 2 Vol. ^r. g. doulslisnt: 2 Ikelibr. 16 6r. Rsssi zur I'abus 6s I'unlle s» Ic6srk>s>b).si^„s. ^n!>I;-se 6s I'i6ss 6s Ullsralurs „slionLls — Lisa, sur la xliilosopliis 6s I'Iiisloiis. — Lssai sur ^ Is 8llici6s. — Lsssi sur Is ssrscksrs 6u I8ms siscls rslalivsmeiil all wll xenörsl, a la rsü^ion el ä NinNuSllcs 6es Asns 6s Isllrss. — Lssru sur I« ! s)-slLn>s 6s I'unile sbsolus ou 1 s p-illlllsisms. — Lsssi sur Iss propres 6« Isconomis pollll-,lls 6sns Is izius siscls. — Sur I'aNus 6s I'unlls el 6ss ^ jogsmsns sxclusiNi on xolili^us. — Sur Iss revolullons 6u s^slsius polili^us . 6» Ikor6 ->u coillillsncslnenl 6u iZms siecls — 'I'sble-ui sni>I)-licjus 6u 6e- vslü^snisut 6u icloi Iiuinain. Ancillon (Fried.) einige akademische GelcgenhcitSschriften; nemlich; Denkschrift auf E. F. Klein. — Ucber die Philosophie der Gesetzgebung. — Ueber wahre Größe, gr. 8. g Gr. Ancillon (krs6.) 8eri«oiis, xrononoss 6s»s 1'eglise rskugis« z 6s Lsriin. L Vc>I. gr. g. Z Rrlilr, 8 6r. Beckers, K. F-, die Weltgeschichte, gr Bd. dritte Auflage/ verbessert von I. G. Weltmann, g. 2 Rthlr. Sammtliche ro Bände, vollständig ,9 Rthlr. 20 Gr. Blesson/ 8-, Beitrag zur Geschichte des Feflungskriegs in Frankreich im I. iglg; oder Tagebuch eines Ingenienr-LM cicrs über die Belagerung von Maubeuge/ LandrecieS/ Marienbourg^ Philippeviüe, Rocroy, Givet und Charlemont. Mit Planen aller genannten Festungen, gr. 8- 5 Rthlr. Egen'S, P. N- C-/ Handbuch der allgemeinen Arithmetik; beton- ders in Beziehung auf die: //Sammlung von Beispielen, Formelk u- Aufgaben aus der Buchstabenrechnung und Algebra, von Meiev Hirsch" Zwei Bande. Bd.l. die Buchstabenrechuung, gk. 8- s Rthlr. -Desselben Bd. H. die Algebra (unter der Presse.) Heinsiuö, Theod-, Geschichte der Sprach-, Dicht-, und Redekunst der Deutschen (oder, Teut Bd. 4.) Zweite verbesserte und vermehrte Auflage. 8- 1 Rthlr. »2 G>?. Ossians Gedichte; rhytmisch übersetzt von I. G. Rhode- z Theile. Zweite verbesserte Auflage- Mit Kupfern, g. 4 Rthlö. Rhode, I. G , Beitrage zur AltcrthumskunLe, mit besonderer Rücksicht auf Las Morgenland. Heft i- 2. gr. 8 - jedes 13 Gr. Theremins, Fr., Predigten. Bd. >. Zweite Aufl. 1 Rthlr. 8 Gr. Derselben, Bd. 2- -- Rthlr. 8 Gö.