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Einen Roman zieht man nicht vor Gericht; eine Ideeläßt inan nicht belangen. Ist die Herzogin nichts wei-ter als eine tobte Opinion in Frankreich, so darf mansie nur wieder dem Anslande znriickgeben. Dieweil ihrdie Sache philosophisch nehmet, so sprechet das Unheilans eine philosophische Weise; versöhnet euch und ver-lasset den Gerichtshof.
Die Lästerungen gegen die Legitimität konnten unterder Republik und dem Kaiserreiche einen Zweck haben;in der gegenwärtigen Ordnung der Dinge sind sie werth-los und schwach. Nachdem die Abdankung Karls X.und Ludwigs XIX. Statt gefunden, war die Ouasi-legitimität von der Legitimität nur noch durch ein Hauptgetrennt. Wenn nun der Tod dieses junge Haupt wcg-nähmc, so würde man sich im Angesichte der Legitimitätbefinden, die, angcfressen von AusnahmSgesetzcn, unterder Maske der Vvlkssonverainität sich mästet. Waswürden denn die Schmeichler Ludwig Philipps imAngesichte der Verwünschungen beginnen, die sic gegendie Legitimität auSgestoßen haben? Würden sic ihr Lästernfortsetzen, während ich, mitten in meinen Bekümmer-nissen, consequent bis ans Ende, von neuem ausrnfcnwürde, weil nun einmal eine Republik nicht ausführbarist: «Der König ist todt, -es lebe derKönig!»