Herzogin durch ihre Handlungen nnr von einem Sou-vcrainitätSrechte Gebrauch gemacht habe, das sie wieeine Rcgeuti» zu besitzen glaubt. Wenn sie in Kraftder Charte von 1814 Soldaten aushob, so mochte sicgeglaubt haben, nicht mehr aus der constitutioncllenOrdnung herauszutreten, als Ludwig Philipp csglaubt, wenn er in Kraft der Charte von 1830 Trup-pen auöhcbt.
Ihr erkennt nicht mehr die Charte von 1814 au.Die Herzogin erkennt die Charte von 1850 nicht au.
Es war eine Rebellion; allerdings, eine Rebelliongegen den Rebellen, würde der Advokat euch sagen, dernach dem Priuzipe rasonuirt, welches der Vertheidigeraufstcllt.
Will die Frau Herzogin von Berry vielleicht nacheinem langen faktischen Besitze ein Recht, wie der englischePrätendent, in Anspruch nehmen, das schon verjährtist? Will sie wohl erworbene Interessen und Uebercin-künfte, die lioua ü4o unter der Herrschaft der bestehen-den Gesetze abgeschlossen worden, verwirren? Will sievor Leuten auftrcten, die sie nicht mehr kennen?
Nein, das Ereigniß ist von gestern; es scheint,als habe uns die Prinzessin nicht verlassen, als sähenwir sic noch, sich in unsere Vergnügen mischen und anunseren Leiden Thcil nehmen. Die unter Ludwig