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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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gkernng Gelegenheit fände, sie in andere Wirkungskreisezu versetzen. Bis dahin wären sie, weil sie ohne Ver-schulden außer Thätigkeit kämen, zwar mit ihren ehe-mahligen Gehalten zu pensioniren, dagegen aber auchverpflichtet, sich in vorfallenden Gelegenheiten auf Be-fehl der Regierung auch zu andern angemessenen Ge-schäften unweigerlich gebrauchen zu lassen. Diese Klassewird nicht zahlreich, und gewiß werden noch mehrerefähige K'opfe darunter seyn, mit denen sich die Re-gierung , wenn sie will, auch auf andere billige Weiseein für allemahl abfinden kdnnte.

Den angehenden Forstmännern der vierten Rlasseendlich, ob sie gleich noch nicht in wirklichen Dien-sten stehen, ist der Staat dennoch einige verhältniß-mäßige Entschädigung schuldig. Sie haben sich viel-leicht mit Zeitverlust, Mühe und Kostenaufwand dentForstwesen gewidmet, und sehen sich auf einmahl wi-der Vermuthen in ihren Hoffnungen betrogen, und allebisherige Aufopferungen gänzlich verloren. Die Re-gierung kann sie nun durch anderweitige Anstellung,oder zweckmäßige Unterstützung, oder auch nach Um,ständen mir angemessenen Geldsummen xer sverlum zu-frieden stellen.

Auf solche Art, glaube ich, könnte eins jede Re-gierung ihr Forstpersonale, wäre es auch noch so zahl-reich, ohne besondere Schwierigkeiten versorgen, so zwar«daß sich dieses gegen sie zu beklagen keine gründli-che Ursache hätte.

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