und in Bezug des zu erlegenden Kaufschillkngs zweck-mäßig gleichfalls zur Erleichterung der Käufer Fristen«Zahlungen nämlich ^ in Zeit von 4 Wochen, dann dieübrigen in halbjährigen Terminen bestimmt werden. —
Ob, und in wie ferne nun meine Meinnng, die ichmit Freymüthigkeit äußerte, Gewicht habe, mag eineHohe Stelle entscheiden. Wenn sie selbe nur immerhinals Meinung eines Fremdlings in diesem Fache beur-theilt, so schmeichle ich mir doch durch diests mein For-schungsstreben einer hohen Stelle die Achtung, die ichstets gegen höhere Befehle hege, wiederhohlt erwiesen zuhaben, und geharre ehrfurchtsvollest
Aibling am 2Zten Nov. 1804der churfürstl. Landesdirektion von Baiern!
unterthänigst treu gehorsamsterLic. Schmid m. xxr. Landrichter.