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Wen» aber die Regierung auf diese» Strömenselbst komwerziren laßt, so ergeben sich über die Be-stimmung deS reinen Ertrags immerhin einige wichtigeZweifel. —
Von jeher war es nähmlich gewöhnlich, daß Balernin seinen Staatswaldungen das Holz fällen, und aufdem Wege der Versteigerung verwerthen, oder solchesauf dem Stamme verkaufe» ließ. Die Forstorganisa-tion von 1789 bildete dieses Merkantilsystem noch mehraus, und die neueste Organisation übergab dieses Kom,merzgeschäfc ihren ersten Funktionairs. Was gewanndabey die Staatskasse?
Vorläufig tritt hier die allgemeine Beobachtung ein,daß im Staatskommerze immerhin Zeuge der Erfahrungoder Staat ro Staar — der Handelsfunktionär — danndas diesem untergebene Speditions-Personal karaktcri-stisch bey Beurtheilung des reinen Gewinns unterschie-den werden muß.
Shmith in seinem Werke über Nationalreichthumunterstützt diese Beobachtung, indem er sagt: er kennekeine zwey Karaktere, die so gegeneinander im Kon-traste liegen, als der des Kaufmanns und Landesfür-sten. — Eine» untrüglichen Beleg zu dieser Bemerkungliefern die dießgerichtlichen Kastenamts-Rechnungen.
Bey einem im hohen Grade ausgebildeten Forst-system, bch der Strenge deS Revisions- und Super-
Re-