Diese Parallele verlängert, und bis auf den Forst-mann (I. Resultat) hingezogen, ergiebt sieb zum Kal-kül: ruft den Forstmann allgemeiner Pflichttrieb zurThätigkeit auf, so treibt den Waldmann eignes Inter-esse, weil sein Kapital, und mit diesem ein Theil seinerhäuslichen Glückseligkeit auf dem mehr oder minder blü-henden Zustand dieses Waldtheiles ruhet; von deinSchicksale darauf hingewiesen, daß er von der Erde le-ben soll, wem kann mehr an der Cvnservation gelegenseyn?
Mit dieser allgemeinen in der sinnlichen Natur desMenschen sich gründenden Beobachtung stimmt die äl-teste Gesetzgebung Baicrus überein, und spricht mit un-verhohlenen Zügen dem Waldeigenthume das Wort.
Mit Bezug auf die bereits allegirten Gesetze undBemerkungen unterstütze ich mein Assert durch weitereMandaten, die.meine obigen Beobachtungen zur Evi-denz erheben.
1764 befahl die Forstgesetzgebung, daß alle Besitzervon Eigenthums-Waldungen sollten angehalten werden,«ine größere Quantität Holzes in ihren Förster, zu fallen.
1787 (Eeneraliensammlung B. 4. S. 1042) be-klagte sich selbe bitterlich über den schlechten Zustandder Staarswaldungen im Gegenhalte der Unterthans-gchblze und giebt die Ursache an:
„Seit undenklichen Jahren ist der Holzpreis in un-ser« (SlaatS) Waldungen nicht gehvchert, oder dochQ q nicht