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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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Der Satz, daß daö Geheimniß der Gesetze in derZeit liege", ist ein wichtiger Erfahrnngssatz. Es seymir vergönnt, diese Erfahrung zu nützen, und an derFeile derselben unsere gegenwärtige Forstgesetzgebung zuprüfen. Nur zu oft blendet Spekulation den richtig-sten Geist, nur zu oft vermag Erfahrung allein dieTäuschungen der Theorie zu zerstäuben.

Immerhin findet sich der sicherste Maßstab, wennüber relativen, oder absoluten Werth eines Kultnrge-setzes abgeurtheilt werden sollte, in der Uebersicht derFolgen, mir denen dieses Gesetz auf den Nationalzu-stand selbst zurückwirkte.

Eine geschichtliche Skizze von den Resultaten, wel-che die in einer allmähligen Jahrenreihe angenommenenSraatSsysteme in der Landwirrhschafr selbst bewirkten,würde sonach in der Geschichte der physischen Kulturs,Fortschritte ein großer Beleg zu dem Urdokumcnte desGanzen seyn, und eine richtige Prüfung dieser Folgenmüßte die sicherste Parallele zur Entscheidungsnorm fürdie Zukunft geben.

Nach dieser Prämisse nehme ich das GesetzbuchBaiernS zur Basis, und eile mit stetem Rückblicke aufdiese Urkunde meinem Endzwecke näher.

Forstorganism BaiernS.a. Forstetat.

Zeuge der baierischen Gesetzsammlungen gab es be-reits in den Jahren 2762 n. f. einen ausgebildeten Forst-