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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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Der UnkerhaltSbeytrag für die Kinder ist, nach-dem diese einfache oder völlige Waisen sind:

In der ersten Klasse ....... Zv oder 73 fl.

In der zweyten Klasse..30 oder 43 fl.

In der dritten Klasse.12 oder 18 fl.

XIV.

Ueber die Forst-Lehranstalt, wegen welcher im All«gemeinen beschlossen ist, daß eine solche für Unsere Chur«lande Baiern, Oberpfalz, Neuburg und Schwaben, undeine eigene für Unsere fränkische Fürstenthümer nach ei«nein gleichen Lehrplane, und an einem praktischen Sitzebestehen soll, wird ein besonderes Organisations, Re-script ergehen.

XV.

Ueber die Uniform des Forstpersonals wird eineminder kostbare, jedoch solche Vorschrift erfolgen, wel-che eine anständige zweckmäßige und einfacheBezeichnung dieses Standes, und seiner Grade mit sichführen wird.

Für die Anwendung dieses Organismus, welcherin der hiefür bereisten Provinz des HerzogthnmS Neu,bürg in Folge eines bereits ergangcnen Rescriptes vvmizten vorigen Monats mit dem ersten Oktober diesesJahres schon in vollständige Exekution übergehet, er«theilen Wir nunmehr folgende Vorschriften: